§ 136 ZRHO - Voraussetzungen, Zuständigkeit, Form der Erledigung, Ablehnungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen in Deutschland ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung). Für das Ersuchen ist das Formblatt I zu verwenden. Hinsichtlich der zu benutzenden Sprache wird auf § 85 Absatz 1 Satz 2 verwiesen.
(2) Die nach Artikel 3 Absatz 3 der EG-Beweisaufnahmeverordnung in Verbindung mit § 1074 Absatz 3 Nummer 2 der Zivilprozessordnung und der jeweiligen Rechtsverordnung des Landes bestimmte zuständige Behörde nimmt das Ersuchen entgegen.
(3) Die zuständige Behörde teilt dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts J innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und, soweit erforderlich, unter welchen Bedingungen die betreffende Handlung vorzunehmen ist (beispielsweise Anwesenheit oder Beteiligung eines deutschen Richters). Soweit Bedingungen oder weitere Erläuterung in das Formblatt oder gegebenenfalls in eine Anlage aufgenommen werden, sind sie in deutscher Sprache abzufassen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache verwendet werden.
(4) Video- und Telefonkonferenzen sollen gefördert werden. Auf Artikel 10 Absatz 4 Satz 4 der EG-Beweisaufnahmeverordnung wird hingewiesen.
(5) Die zuständige Stelle kann die unmittelbare Beweisaufnahme aus den Gründen des Artikels 17 Absatz 5 der EG-Beweisaufnahmeverordnung ablehnen. In solchen Fällen sind die Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen.