§ 2 NBKAG - Übergangsregelungen für Jahresabschlussprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG)
- Amtliche Abkürzung
- NBKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1In kreis- und regionsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sowie in Samtgemeinden kann die Vertretung beschließen, dass in den Haushaltsjahren bis einschließlich 2022 die Rechnungsprüfung abweichend von § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst. 2Das Rechnungsprüfungsamt und die Kommunalaufsichtsbehörde sind über den Beschluss unverzüglich zu unterrichten, bei Beschlüssen von Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden auch die Samtgemeinde.