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§ 22 Nds. SÜG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000040000000

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten einer nicht öffentlichen Stelle ist die Behörde, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit in einer nicht öffentlichen Stelle ausüben lässt. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 14 gelten entsprechend. Handelt es sich bei der zuständigen Stelle um eine oberste Landesbehörde, so kann diese ihre Zuständigkeit auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(2) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen.