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§ 5 GefTVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)
Amtliche Abkürzung
GefTVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011101000000

(1) Die nach § 2 der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 21. August 1980 (Nds. GVBl. S. 344), geändert durch Verordnung vom 13. April 1984 (Nds. GVBl. S. 114), erteilten Erlaubnisse gelten als Genehmigungen nach § 4 Satz 1 fort.

(2) Bis zur Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 1 oder 2 müssen die Hunde beim Verlassen einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks einen Maulkorb tragen und angeleint sein.

(3) Das Recht der Verwaltungsbehörden, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall weiter gehende Regelungen über den Umgang mit Hunden, auch hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 und in der Anlage 1 genannten Tiere, zu treffen, bleibt unberührt.