§ 66 NHG - Anerkannte Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Das an einer anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes. 2Wer unbefristet hauptberuflich als Professorin oder Professor an einer anerkannten Hochschule beschäftigt wird, kann die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zugleich als akademischen Titel führen. 3§ 27 Abs. 7 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 4Eine anerkannte Hochschule kann nach Maßgabe dieses Gesetzes Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen; die Bestellung berechtigt zum Führen des akademischen Titels "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" mit einem die Hochschule bezeichnenden Zusatz.
(2) 1Anerkannte Hochschulen und Einrichtungen nach § 64a unterstehen der Aufsicht des Fachministeriums. 2Ihre Träger und Leitungen sind verpflichtet, dem Fachministerium alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 3Die Aufsicht stellt insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 sicher. 4§ 5 gilt entsprechend.
(3) Das Land kann einer Hochschule frühestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung und Betriebsaufnahme nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen zum laufenden Betrieb und zu Investitionsmaßnahmen gewähren.