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  • ab 23.02.1995 (aktuelle Fassung)

Art. 3 15. AbgGÄndG

Bibliographie

Titel
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Redaktionelle Abkürzung
15. AbgGÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110050000000

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel I Nr. 1 Buchst. a und c, Nr. 2 Buchst. a sowie Nrn. 5 und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 und Artikel I Nr. 9 mit Wirkung vom 1. September 1994 in Kraft. Für Abgeordnete, die dem Landtag bereits vor Beginn der 13. Wahlperiode angehört haben, gilt § 15 Satz 2 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der bisherigen Fassung fort.

Hannover, den 14. Februar 1995

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Horst Milde

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Schröder