Art. 3 15. AbgGÄndG
Bibliographie
- Titel
- Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- 15. AbgGÄndG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110050000000
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel I Nr. 1 Buchst. a und c, Nr. 2 Buchst. a sowie Nrn. 5 und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 und Artikel I Nr. 9 mit Wirkung vom 1. September 1994 in Kraft. Für Abgeordnete, die dem Landtag bereits vor Beginn der 13. Wahlperiode angehört haben, gilt § 15 Satz 2 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der bisherigen Fassung fort.
Hannover, den 14. Februar 1995
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Horst Milde
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Schröder