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  • ab 19.05.2000 (aktuelle Fassung)

Art. 1 1. ZLS-ÄndAbkG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Redaktionelle Abkürzung
1. ZLS-ÄndAbkG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640040000000

(1) Dem am 3. Dezember 1998 in Potsdam unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, wird im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. (1)

In Kraft getreten am 1. April 2001 (Bek. vom 6. April 2001, Nds. GVBl. S. 271).