§ 12 AbgG - Übernachtungsgeld
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Hat ein Abgeordneter zwischen zwei aufeinander folgenden Tagen mit Veranstaltungen gemäß § 8 außerhalb seiner Wohngemeinde übernachtet, so erhält er ein Übernachtungsgeld.
(2) Hat ein Abgeordneter die Nacht vor einer Veranstaltung gemäß § 8 außerhalb seiner Wohngemeinde übernachtet, so erhält er ein Übernachtungsgeld, wenn er am Tage der Veranstaltung vor 7.00 Uhr von seiner Wohnung hätte abfahren müssen, um rechtzeitig zu der Veranstaltung zu erscheinen. Hat ein Abgeordneter die Nacht nach einer Veranstaltung gemäß § 8 außerhalb seiner Wohngemeinde verbracht, so erhält er ein Übernachtungsgeld, wenn er am Tage der Veranstaltung seine Wohnung nicht mehr vor 22.00 Uhr erreicht hätte.
(3) Das Übernachtungsgeld beträgt 39 Deutsche Mark. Weist der Abgeordnete höhere Übernachtungskosten nach, so sind ihm diese zu erstatten. Der Präsident setzt einen Höchstbetrag fest.