§ 183c NSchG - Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die §§ 4 und 14 sind für Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2013/2014 im 1. oder 5. Schuljahrgang befinden. Wenn der Schulträger zu den nach Absatz 2 für die inklusive Schule erforderlichen Maßnahmen bereit ist, sind die §§ 4 und 14 bereits im Schuljahr 2012/2013 auf den neuen 1. Schuljahrgang anzuwenden. Im Übrigen sind die §§ 4, 14 und 68 in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für den Primarbereich ist in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, eine Grundschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.
(3) Für den Sekundarbereich I ist § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist,
- 1.
eine Hauptschule, eine Oberschule oder eine Gesamtschule,
- 2.
eine Realschule, eine Oberschule oder eine Gesamtschule und
- 3.
ein Gymnasium oder eine Gesamtschule
als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.
(4) Auf Antrag des Schulträgers kann die Schulbehörde genehmigen, dass die Absätze 2 und 3 über den 31. Juli 2018 hinaus, längstens bis zum 31. Juli 2024, anzuwenden sind, wenn der Schulträger einen Plan dazu vorlegt, wie er den Anforderungen des § 4 in seinen Schulen Rechnung tragen wird.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2014/2015 eine Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen besuchen, kann diese Schule fortgeführt werden, bis ihr Schuljahrgang diese Schule verlässt.
(6) Am 31. Juli 2015 bestehende Förderschulen im Förderschwerpunkt Sprache können fortgeführt werden.
(7) Für Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und die
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 am Ende des Schuljahrs 2012/2013 oder
- 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 am Ende des Schuljahrs 2011/2012
eine Integrationsklasse besuchen, kann diese Klasse in den nachfolgenden Schuljahrgängen fortgeführt werden, bis jene Schülerinnen und Schüler den jeweiligen Schulbereich verlassen. § 23 Abs. 3 in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden.