§ 5 StörfG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Störfallgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StörfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500010000000
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Die Bezirksregierungen sind Fachaufsichtsbehörden, das Fachministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde.