Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 5 StörfG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Störfallgesetz
Redaktionelle Abkürzung
StörfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500010000000

Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Die Bezirksregierungen sind Fachaufsichtsbehörden, das Fachministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde.