Abschnitt 38 VGO - 38. Verbringen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Werden Gefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges verbracht, so ist dieses
- a)
darauf hinzuweisen, dass
die Kosten der Unterbringung und Behandlung bei tagesbezogenen Entgelten bis zu dem Zeitpunkt übernommen werden, in dem die Freiheitsentziehung dieser Gefangenen endet, sie sich bis zu diesem Zeitpunkt im Vollzug befinden und demzufolge ohne Anordnung der zuständigen Stelle weder beurlaubt noch entlassen werden dürfen;
- b)
zu bitten,
der Justizvollzugsanstalt mitzuteilen, sobald diese Gefangenen transportfähig sind und in der Anstalt oder im Anstaltskrankenhaus weiter behandelt werden können;
- c)
zu bitten,
der Justizvollzugsanstalt eine Besserung des Befindens mitzuteilen, die eine Flucht möglich erscheinen lässt, wenn auf eine Bewachung allein im Hinblick auf den Krankheitszustand verzichtet wurde.
(2) Bei Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten ist dem Krankenhaus der Entlassungszeitpunkt, sofern er voraussichtlich in die Zeit des Krankenhausaufenthaltes fällt, unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Verbringung und die Rückkehr sind der Einweisungsbehörde mitzuteilen (Vordruck 21: Mitteilung über vorübergehende Abwesenheit und Vordruck 22: Mitteilung Rückkehr aus vorübergehender Abwesenheit).
(4) Ist anzunehmen, dass die Einweisungsbehörde die Vollstreckung unterbrechen oder den Haftbefehl aufheben oder außer Vollzug setzen wird, so ist ihre Entschließung möglichst herbeizuführen, bevor Gefangene in das Krankenhaus verbracht werden.
(5) Das Verbringen von Untersuchungsgefangenen in ein psychiatrisches Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand (§ 81 StPO) und die spätere Rückkehr sind der Einweisungsbehörde anzuzeigen (Vordruck 21: Mitteilung über vorübergehende Abwesenheit und Vordruck 22: Mitteilung Rückkehr aus vorübergehender Abwesenheit).