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§ 165 NSchG - Anzeigepflicht bei Änderungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Jede Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen ist der Schulbehörde anzuzeigen.