§ 6 NJagdG - Wattenjagdbezirke
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Die Flächen am Meeresstrand, im Wattenmeer einschließlich der im Landeseigentum befindlichen gemeindefreien Inselflächen, und die Flächen in den Küstengewässern seewärts bis zur Staatshoheitsgrenze bilden je Regierungsbezirk einen nicht verpachtbaren Wattenjagdbezirk, soweit dem Land das Jagdausübungsrecht zusteht. Nicht verpachtbare Eigenjagdbezirke sind auch die Eigenjagdbezirke des Bundes auf gemeindefreien Inseln, für die der Bund das Jagdausübungsrecht nicht dem Land übertragen hat.
(2) In den Wattenjagdbezirken und den Eigenjagdbezirken nach Absatz 1 Satz 2 ist an Stelle der Jagdbehörde die obere Jagdbehörde zuständig.