§ 24 DVO Nds. AG SGB XII - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- DVO Nds. AG SGB XII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe herangezogenen großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen gelten bis zum 31. Dezember 2011 als von den zuständigen örtlichen Trägern zu den Aufgaben nach §§ 67 bis 69 SGB XII herangezogen.