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  • ab 02.01.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SchwbPaEURdE

Bibliographie

Titel
Parkerleichterung für Schwerbehinderte; Einführung eines EU-einheitlichen Parkausweises
Redaktionelle Abkürzung
SchwbPaEURdE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000063

Ergänzend werden folgende Hinweise gegeben:

2.1
Parkausweise können grundsätzlich erst dann ausgestellt werden, wenn durch die Vorlage eines vom zuständigen Versorgungsamt erteilten Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG" oder "Bl" die Berechtigung nachgewiesen wird. Es werden keine Bedenken erhoben, befristet gültige "vorläufige Parkausweise" auszustellen, wenn die Erteilung eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal "aG" oder "Bl" zu erwarten ist.

2.2
Der EU-einheitliche Parkausweis ist zu befristen; es wird empfohlen, eine Geltungsdauer von drei Jahren vorzusehen.

2.3
Parkausweise für Kinder unter 16 Jahren brauchen nicht mit einem Lichtbild versehen zu werden, es sei denn, der Ausweis soll auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden.