Abschnitt 2 SchwbPaEURdE
Bibliographie
- Titel
- Parkerleichterung für Schwerbehinderte; Einführung eines EU-einheitlichen Parkausweises
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwbPaEURdE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93100000000063
Ergänzend werden folgende Hinweise gegeben:
2.1
Parkausweise können grundsätzlich erst dann ausgestellt werden, wenn durch die Vorlage eines vom zuständigen Versorgungsamt erteilten Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG" oder "Bl" die Berechtigung nachgewiesen wird. Es werden keine Bedenken erhoben, befristet gültige "vorläufige Parkausweise" auszustellen, wenn die Erteilung eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal "aG" oder "Bl" zu erwarten ist.
2.2
Der EU-einheitliche Parkausweis ist zu befristen; es wird empfohlen, eine Geltungsdauer
von drei Jahren vorzusehen.
2.3
Parkausweise für Kinder unter 16 Jahren brauchen nicht mit einem Lichtbild versehen zu werden, es sei denn, der Ausweis soll auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden.