SchwbPaEURdE,NI - Schwerbehinderten Parkausweis EU RdErl

Parkerleichterung für Schwerbehinderte; Einführung eines EU-einheitlichen Parkausweises

Bibliographie

Titel
Parkerleichterung für Schwerbehinderte; Einführung eines EU-einheitlichen Parkausweises
Redaktionelle Abkürzung
SchwbPaEURdE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000063

RdErl. d. MW v. 18.12.2000 - 401.1-30050 12 10 01 -

Vom 18. Dezember 2000 (Nds. MBl. 2001 S. 140)

- VORIS 93100 00 00 00 063 -

Bezug:

RdErl. v. 13. 8. 1996 (Nds. MBl. S. 1415)
- VORIS 93100 00 00 00 052 -

Abschnitt 1 SchwbPaEURdE

Bibliographie

Titel
Parkerleichterung für Schwerbehinderte; Einführung eines EU-einheitlichen Parkausweises
Redaktionelle Abkürzung
SchwbPaEURdE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000063

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat im Verkehrsblatt 2000 S. 624 das Muster des EU-einheitlichen Parkausweises für Behinderte bekannt gegeben.

Diese Regelungen werden hiermit in Niedersachsen verbindlich eingeführt.

Ab dem 2.1.2001 sind nur noch die Ausweise nach dem neuen Muster auszustellen. Die alten Ausweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, jedoch längstens bis zum 31.12.2010 weiter.

Abschnitt 2 SchwbPaEURdE

Bibliographie

Titel
Parkerleichterung für Schwerbehinderte; Einführung eines EU-einheitlichen Parkausweises
Redaktionelle Abkürzung
SchwbPaEURdE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000063

Ergänzend werden folgende Hinweise gegeben:

2.1
Parkausweise können grundsätzlich erst dann ausgestellt werden, wenn durch die Vorlage eines vom zuständigen Versorgungsamt erteilten Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG" oder "Bl" die Berechtigung nachgewiesen wird. Es werden keine Bedenken erhoben, befristet gültige "vorläufige Parkausweise" auszustellen, wenn die Erteilung eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal "aG" oder "Bl" zu erwarten ist.

2.2
Der EU-einheitliche Parkausweis ist zu befristen; es wird empfohlen, eine Geltungsdauer von drei Jahren vorzusehen.

2.3
Parkausweise für Kinder unter 16 Jahren brauchen nicht mit einem Lichtbild versehen zu werden, es sei denn, der Ausweis soll auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden.

Abschnitt 3 SchwbPaEURdE

Bibliographie

Titel
Parkerleichterung für Schwerbehinderte; Einführung eines EU-einheitlichen Parkausweises
Redaktionelle Abkürzung
SchwbPaEURdE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000063

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

An die Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte, selbstständigen Gemeinden
übrigen Germeinden, soweit Straßenverkehrsbehörden
Bezirksregierungen