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§ 22 NVwVG - Eidesstattliche Versicherung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher des für sie oder ihn zuständigen Amtsgerichts ein Verzeichnis ihres oder seines Vermögens vorzulegen und für ihre oder seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,

  2. 2.

    anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,

  3. 3.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 9) verweigert hat oder

  4. 4.

    die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wiederholt in der Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem die Vollstreckung mindestens einmal zwei Wochen vorher angekündigt worden ist, es sei denn, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft gemacht hat.

(2) 1Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein

  1. 1.

    die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an eine nahe stehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung),

  2. 2.

    die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

2Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. 2Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) 1Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 914 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Als Auftrag im Sinne des § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung genügt die schriftliche Erklärung des Antragstellers über Höhe, Grund und Vollstreckbarkeit der Forderung. 3§ 8 Abs. 6 gilt entsprechend. 4Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat über den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.

(5) 1Die Vollstreckungsbehörde kann, statt den Antrag nach Absatz 1 zu stellen, selbst die Vorlage des Vermögensverzeichnisses von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner verlangen und die eidesstattliche Versicherung abnehmen. 2Neben § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2, 4 und 5 VwVfG sind die Absätze 1 bis 3 sowie § 284 Abs. 4 und 6 bis 9 AO entsprechend anzuwenden.