Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.12.1980, Az.: 12 UF 27/80
Maßgeblichkeit der für die Berufsgruppe des jeweiligen Ausgleichspflichtigen konkret vorgesehenen Altersgrenze für die Errechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Gesamtzeit); Annahme grobe Unbilligkeit nach § 1587c BGB im Falle des Erhaltenbleibens der Versorgungsbezüge zu einem weitaus großen Teil
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.12.1980
- Aktenzeichen
- 12 UF 27/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1980:1223.12UF27.80.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Westerstede - 14.03.1980 - AZ: 7 F 139/79
Rechtsgrundlagen
- § 1587a Abs. 1 BGB
- § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB
- § 1587b BGB
- § 1587c BGB
In der Familiensache
...
hat der 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
nach mündlicher Verhandlung vom 25. November 1980
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht xxx und
der Richter am Oberlandesgericht xxx und xxx
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem am 14. März 1980 verkündeten Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Westerstede wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.103,60 DM festgesetzt"
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Parteien haben am xxx 1963 geheiratet. Ihre Ehe ist durch das am 14. März 1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Westerstede geschieden worden.
Der am 18. September 1937 geborene Antragsteller ist als Soldat mit besonderer Altersgrenze - Strahlflugzeugführer - in Dienstrang eines Majors am 31. März 1980 in den Ruhestand getreten, Seine ruhegehaltfähige Dienstzeit hat am 3. September 1956 begonnen und ununterbrochen bis zur Beendigung seiner Dienstzeit am 31. März 1980 angedauert. Am Ende der Ehezeit, dem 30.: September 1979 - der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 27. Oktober 1979 zugestellt worden -, betrugen die ruhegehaltfähigen Bezüge des Antragstellers, einschließlich des Ortszuschlages und einer besonderen ruhegehaltfähigen Zulage 4.243,56 DM.
Die Antragsgegnerin war während der Ehezeit mit Unterberechungen ebenfalls berufstätig. Ihre aus ihrer Berufstätigkeit bis zum 30. Juni 1965 aufgelaufenen Versicherungsbeiträge hat sie sich auszahlen lassen. Danach hat sie während der Ehezeit erneut Rentenanwartschaften in Höhe von 158,40 DM erworben. Bei ihr ist die für die Dauer der Ehe mögliche Begründung von Rentenanwartschaften durch den Höchstbetrag von 855,80 DM begrenzt.
Das Familiengericht hat durch sein Scheidungsurteil vom 14. März 1980 zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers zu Gunsten der Antragsgegnerin auf ihrem bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bestehenden Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 697,40 DM begründet und der Antragsgegnerin zusätzlich eine schuldrechtlich auszugleichende Versorgung von monatlich 221,70 DM zuerkannt, jeweils bezogen auf den 30. September 1979. Als fiktives Ruhegehalt des Antragstellers, das sich im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit am 30. September 1979 ergeben hätte, hat das Familiengericht einen monatlichen Betrag von 2.673,45 DM vermehrt um 1/12 auf diesen Betrag entfallender jährlicher Sonderzuwendungen von 222,79 DM, insgesamt also 2.896,24 DM, zugrundegelegt. Es ist dabei von den ruhegehaltfähigen Bezügen des Antragstellers am 30. September 1979 in Höhe von 4.243,56 DM monatlich ausgegangen und hat daraus unter weiterer Berücksichtigung des von dem Antragsteller bei der Überschreitung der Altersgrenze erreichbaren Ruhgehaltssatzes von 63 v. H. gemäß der Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB den fiktiven Ruhegehaltswert errechnet. Bei einer auf die Ehezeit entfallenden ruhe" gehaltpflichtigen Dienstzeit von 16, 25 Jahren (18. Juni 1963 bis 30. September 1979) einerseits und der Gesamtzeit der Dienstzeit von 23, 575 Jahren (3. September 1956 bis 31. März 1980) andererseits hat es den auf die Ehezeit entfallenden Teil des Ruhegehalts mit 1.996,60 DM bewertet. Dem nach dem Abzug ** eigenen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin von 158,40 DM von 1.996,60 DM bleibenden Betrag von 1.838,20 DM hat das Familiengericht zur Hälfte in Höhe 919,10 DM - davon ist das Familiengericht zutreffend ausgegangen, wenn es in den Gründen seines Urteils auch 919,20 DM heißt - der Antragsgegnerin als Versorgungsausgleich zugewiesen. Da die Begründung von während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften für die Antragsgegnerin auf 855,80 DM begrenzt ist, mithin nach Abzug der bereits vorhandenen 158,40 DM nur noch Anwartschaften in Höhe von 697,40 DM begründet werden konnten, hat das Familiengericht den verbleibenden Betrag von 221,70 DM der Antragsgegnerin als schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugewiesen.
Gegen das ihm am 21. März 1980 zugestellte Urteil des Familiengerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner am: 21. April 1980 eingegangenen Beschwerde, die er nach der ihm am 20. Mai 1980 bis zum 23. Juni 1980 bewilligten Verlängerung der Begründungsfrist am 23. Juni 1980 begründet hat.
Der Antragsteller meint, durch die von dem Familiengericht vorgenommene Regelung des Versorgungsausgleichs sei er in besonderer Weise ungleich gegenüber anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes betroffene Werde die bei bestimmten Berufsgruppen übliche Altersgrenze von 60 Jahren zugrundegelegt, ergebe sich ein auszugleichender Betrag von 493,80 DM. Für einen allgemein erst mit 55 Jahren in den Ruhestand tretenden Soldaten seines Dienstgrades hätte sich unter den vorhandenen Voraussetzungen ein auszugleichender Betrag von 593,10 DM ergeben. Der Antragsgegner hält die Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Anwendung durch das Familiengericht für verfassungswidrig.
Der Antragsgegner beantragt,
die Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Versorgungsausgleichs abzuändern und diesen unter Zugrundelegung einer Altersgrenze, von 60 Jahren,
hilfsweise
von 55 Jahren, neu durchzuführen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 516, 519, 621 e Abs. 1 und 3, 629 a Abs. 2 ZPO). Der Senat hat gemäß § 53b FGG nach mündlicher Verhandlung über das Rechtsmittel entschieden. In der Sache hat es keinen Erfolg.
Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist bei dem im Falle einer Ehescheidung vorzunehmenden Ausgleich der Versorgungsrechte der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung gegenüber dem anderen Ehegatten ausgleichspflichtig. Das ist hier der Antragsteller. Er war im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit Berufssoldat. Die Ermittlung des für die Errechnung des Ausgleichs maßgeblichen Werkes seiner Versorgungsanwartschaft zu diesem Zeitpunkt ist daher nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmen. Danach ist bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages als Versorgung ergibt. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienst zeit zur Gesamtzeit entspricht.
Unter den hier vorhandenen Voraussetzungen kommt es mithin entscheidend darauf an, wie die bei der Errechnung zu berücksichtigende "Gesamtzeit" zu bewerten ist" Für die Bestimmung der Gesamtzeit ist zunächst die bis zu dem fiktiven Versorgungsfall (Monatsende vor Rechtskraft der Scheidung) zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit zu ermitteln. Diese Zeit ist um die angenommene ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zur Altersgrenze zu erweitern. Beide Zeiten sind zusammenzurechnen. Das Ergebnis stellt die für die volle Versorgung insgesamt zu berücksichtigende ruhegehaltfähige Dienstzeit (Gesamtzeit) dar.
Für die nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmende Bestimmung der Gesamtzeit sagt das Gesetz allerdings nicht ausdrücklich, ob es sich bei der von ihm erwähnten Altersgrenze um die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren oder um die für den konkreten Versorgungsfall geltende Altersgrenze des Ausgleichspflichtigen handelte Bekanntlich gelten u.a. für Berufssoldaten, Polizeibeamte, Richter an den Obersten Gerichtshöfen, Fluglotsen besondere Altersgrenzen. Wird bei der Errechnung des Versorgungsausgleiches auf die jeweils konkrete gesamte Dienstzeit des Ausgleichspflichtigen abgestellt, ergibt sich daraus bei sonst ähnlichem Berufsbild im Vergleich zu anderen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Berechtigten eine unterschiedliche Gesamtzeit. Die Folge davon ist, daß bei gleicher Ehedauer und der gleichen Anzahl ruhgehaltfähiger Dienstjahre bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages der dem Versorgungsausgleich unterliegende Wert der Versorgungsanwartschaft bei früheren oder späterer Zurruhesetzung größer oder geringer ist als bei allgemeiner Zugrundelegung des 65. oder auch des 60. Lebensjahres als Altersgrenze.
Dem Antragsteller ist mithin darin beizupflichten, daß die von ihm auszugleichende Versorgung der Antragsgegnerin geringer zu bewerten wäre, wenn er entsprechend der üblichen für seinen Dienstgrad geltenden Regelung erst mit 55 Jahren seine Zurruhesetzung hätte erwarten müssen oder dieses Ereignis gar erst mit 60 Jahren eingetreten wäre. Gleichwohl ist nach der gesetzlichen Regelung bei der Errechung der Gesamtzeit nicht abstrakt auf eine fiktive Altersgrenze des 65. Lebensjahres oder einen früheren oder späteren Zeitpunkt abzustellen, sondern auf die für die Berufsgruppe des jeweiligen Ausgleichspflichtigen konkret vorgesehene Altersgrenze.
Nach Auffassung des Senats ist dafür maßgeblich, daß nach der Systematik des Gesetzes bei der Bewertung von Versorgungsanwartschaften des öffentlich-rechtlichen Dienstrechtes von dem Gedanken ausgegangen wird, daß ein gleichbleibender Zuwachs vom Beginn der anrechnungsfähigen Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles d.h. während der "Gesamtzeit" erfolgt, und daß "Eintritt des Versorgungsfalles" grundsätzlich das Erreichen der im Einzelfall für den Ausgleichspflichtigen geltenden gesetzlichen Altersgrenze ist" Der Senat hat sich dabei auch davon leiten lassen, daß das Gesetz keine Bestimmung über die Anwendung der allgemeinen, für die generelle Altersgruppe von 65 Jahren geltenden Altersgehaltsskala enthält, die notwendig gewesen wäre, wenn unter "Altersgrenze" die generelle Altersgrenze von 65 Jahren auch für solche Personen hätte verstanden werden sollen, für die bei niedrigerer Altersgrenze eine andere Ruhegehaltsskala gilt, Bei der Bewertung der dem Antragsteller im Zeitpunkt des Endes der Ehe zustehenden Versorgungsanwartschaften ist daher der konkrete Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung zugrundezulegen. (vgl. Bastian/Röth-Stielow/Schmeiduch, 1. Eherechtsgesetz Rn 47 zu § 1587 a BGB; Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, Seite 59, 60). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 1980 (FamRZ 1980, 801 ff), nach der bei einem während der Ehe dienstunfähig gewordenen Beamten bei der Feststellung der Gesamtzeit die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zur Dienstunfähigkeit und nicht etwa die gesamte Dienstzeit oder ein Teil davon ohne den Eintritt der vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu berücksichtigen ist.
Die in diesem Sinne verstandene Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in ihrer Auswirkung auf den Antragsteller nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 (FamRZ 1980, 326 ff) die Bestimmungen über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in einer der gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 1587 b Abs. 2 und 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB) mit der Maßgabe für verfassungsgemäß erklärt, daß der Gesetzgeber aufgefordert sei, die Bestimmungen durch Regelungen zu ergänzen, die es ermöglichen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Vorlagen betrafen u.a. auch einen Oberfeldarzt und einen Berufssoldaten (Seite 329 a.a.O.), Das Bundesverfassungsgericht hat ersichtlich keinen Anlaß gesehen, anhand dieser Vorlagen die sich auch in diesen Fällen ergebenden Auswirkungen des früheren Eintritts der Altersgrenze unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen grundsätzlich in Frage zu stellen. Der Senat verkennt hierbei allerdings nicht, daß die Berufsgruppe des Antragstellers erheblich mehr als die Berufsgruppe der allgemein zwischen dem 54. und 60. Lebensjahr in den Ruhestand tretenden Soldaten durch die Regelung über den Versorgungsausgleich betroffen werden kann. Gleichwohl besteht zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung des Sachverhalts auch hier kein Anlaß; Zu dem Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe gehört unabhängig von der individuellen Aufteilung der Aufgaben in der Familie und der Tätigkeit der einzelnen Ehepartner deren gleiche Teilhabe an den in der Ehe erworbenen Versorgungen und Ansprüchen. Dies wirkt nach Trennung und Scheidung in der Gewährleistung des Unterhaltsrechts und der Versorgung der Parteien fort (vgl. Bundesverfassungsrecht FamRZ 1959, 460, 417 [OLG Köln 13.05.1959 - 2 W 39/59]). Deshalb dürfen die während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsrechte nach Scheidung der Ehe gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt werden. Das ist auch hier nicht anders zu beurteilen.
Wenn der Gesetzgeber offenbar gegenwärtig durch, eine Ergänzungsreform ein Ehe- oder Versorgungsrecht den dargelegten Belastungen von Angehörigen der genannten Berufsgruppe entgegenzuwirken beabsichtigt, so kann daraus nicht geschlossen werden, daß die gegenwärtige Gesetzeslage verfassungswidrig ist; vielmehr liegt darin das Ziel, eine nicht verfassungswidrige, aber wohl eventuell unbefriedigende und änderungsbedürftige Rechtslage zu verbessern, also innerhalb des "freien" Bereichs der Gesetzgebung Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, nicht aber eine verfassungswidrige Regelung durch eine neue Regelung zu ersetzen.
Das Bild und der Verlauf der Ehe der Parteien war von Anfang an durch die besondere berufliche Tätigkeit des Antragstellers mit dem aus ihr folgenden früheren Eintritt in den Ruhestand gekennzeichnet. Die Antragsgegnerin war dadurch in ihrer Lebensführung mit allen Vor- und Nachteilen gerade durch dieses Bild und den Verlauf dieser Ehe in allen Beziehungen berührt. Ohne eine Scheidung der Ehe wären ihr und dem Antragsteller mit dessen frühen Zurruhesetzung gemeinsam die vollen Versorgungsbezüge zugeflossen. Es ist demgemäß sachgerecht und angemessen, die Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin entsprechend diesem Verlauf der Ehe unter Berücksichtigung des frühzeitig erfolgenden Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand zu bestimmen. Grundsätzlich nicht angemessen wäre es demgegenüber, von einer den tatsächlichen Umständen nicht entsprechenden verlängerten "Gesamtzeit" der Ehe auszugehen. Dadurch würden der Antragsgegnerin die ihr nach dem konkreten Verlauf der Ehe zustehenden Versorgungsanwartschaften vorenthalten werden.
Unter den hier konkret vorliegenden Umständen ist der vorzunehmende Versorgungsausgleich auch seiner Höhe nach nicht als grob unbillig anzusehen. Das Gesetz hat durch die Bestimmung des § 1587 c BGB eine besondere Härteklausel geschaffen, die groben Unbilligkeiten entgegenwirken und insbesondere eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Entscheidung ermöglichen soll. Diese Bestimmung kann ihrer Bedeutung nach jedoch nur dem Ausgleich eines im Einzelfall unbilligen Ergebnisses dienen.
Ist wie hier eine grundsätzlich eine ganze Berufsgruppe betreffende Entscheidung zu treffen, so kann den sich dabei ergebenden Besonderheiten nicht durch die Härteklausel des § 1587 c BGB begegnet werden. Das käme einer nicht zulässigen teilweisen Suspendierung der Gesetzesanwendung gleich.
Es liegen aber auch keine konkreten Gründe vor, nach denen der Versorgungsausgleich aufgrund besonderer, in der Person des Antragstellers liegender Gründe als grob unbillig anzusehen wäre. Dem Antragsteller bleiben die Versorgungsbezüge zu einem weitaus größeren Teil erhalten. Er ist jetzt 43 Jahre alt und ist bei einem normalen Verlauf der Dinge durchaus in der Lage, seine jetzige und spätere Versorgung durch weitere Berufstätigkeit zu verbessern. Dahinstehen kann dabei, inwieweit weitere Einkünfte die Schaffung weiterer Versorgungsmöglichkeiten auf seine bereits vorhandenen Versorgungsbezüge anzurechnen sind. Unter allen Umständen kommt jedenfalls nur eine Teilanrechnung in Betracht. Soweit später ein Mißverhältnis entsteht, das im Zeitpunkt dieser Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nicht abzusehen ist, muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob ein Ausgleich durch eine besondere gesetzliche Regelung ermöglicht werden muß wie ihn das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits genannten Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs für andere Fälle fordert.
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs im einzelnen ist durch das Familiengericht aus den in dem angefochtenen Urteil dazu aufgeführten Gründen zutreffend vorgenommen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Bestimmung des Beschwerdewertes aus § 17a Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. (§ 621 e Abs. 2 ZPO).