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§ 14 NPersVG - Gruppenvertretung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren.

(2) 1Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe in einem aus mehreren Mitgliedern bestehenden Personalrat entsprechend ihrer Stärke vertreten sein. 2Jede Gruppe erhält jedoch mindestens einen Sitz, in Personalvertretungen mit mehr als neun Mitgliedern mindestens zwei Sitze. 3Gehören einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte an, so erhält sie abweichend von Satz 2 nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfaßt. 4Entfällt auf eine Gruppe kein Sitz und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede Angehörige oder jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(3) 1Gehören zu einer Gruppe mindestens ebensoviel Beschäftigte wie zu den beiden anderen Gruppen zusammen, so besteht der Personalrat in dem Falle, in dem für ihn drei Mitglieder vorgesehen sind, aus vier Mitgliedern. 2Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

(4) 1Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie bis zur nächsten Wahl des Personalrats ihren Anspruch auf Vertretung. 2Die auf die Gruppe entfallenden Sitze werden auf die anderen Gruppen entsprechend ihrer Stärke verteilt.

(5) Die Verteilung der Sitze des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von den Absätzen 2 bis 4 vorgenommen werden, wenn die Angehörigen jeder Gruppe dies vor der Wahl in getrennter und geheimer Abstimmung beschließen.