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§ 5 SchVO-SGB XII - Durchführung des Schiedsverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Beschluss. 2Die mündliche Verhandlung wird vom vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet. 3Die Parteien sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. 4Eine Verhandlung in Abwesenheit der Parteien ist nur zulässig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen wurde.

(2) An der mündlichen Verhandlung können als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen:

  1. 1.

    Beauftragte der Aufsichtsbehörde,

  2. 2.

    stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle und

  3. 3.

    Personen, die vom vorsitzenden Mitglied zugelassen wurden.

(3) 1Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied, zwei Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und zwei Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Schiedsstelle hat unter Berücksichtigung des Abschlusses des Verfahrens über die Verteilung der Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

(5) Über die mündliche Verhandlung fertigt das vorsitzende Mitglied eine Niederschrift und unterzeichnet sie.