§ 4 StörfG - Pflichten und Befugnisse der Behörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Störfallgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StörfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500010000000
(1) Die §§ 13 bis 16 und 19 Abs. 3 bis 5 der Störfall-Verordnung über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zweck des Arbeitsschutzes erreicht werden, so soll diese angeordnet werden. Die zuständige Behörde hat die Befugnisse zur Untersagung und Überwachung entsprechend § 20 Abs. 1a, § 25 Abs. 1 und 1a sowie § 52 BImSchG.