Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.01.1987, Az.: 6 OVG A 6/85

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung; Betrieb einer Steinmetzwerkstatt in den Kellerräumen eines Wohnhauses im allgemeinen Wohngebiet; Änderung der bisherigen Art der baulichen Nutzung von Räumen für gewerbliche Zwecke unzulässig; Störende Eigenschaften des Betriebes; Keine Auswirkungen einer früheren Aufhebung von Festsetzungen im Bebauungsplan

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.01.1987
Aktenzeichen
6 OVG A 6/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1987:0109.6OVG.A6.85.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - AZ: 2 VG A 98/83

Verfahrensgegenstand

Erteilung einer Baugenehmigung.

Prozessführer

1. des Herrn ...,

2. der Frau ..., beide wohnhaft: ...

Prozessgegner

den Landkreis ...

Sonstige Beteiligte

Die Gemeinde ...

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts
für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Taegen,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lemmel und
den Richter am Verwaltungsgericht Essig sowie
die ehrenamtlichen Richter Breyer und Ermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 8. November 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer Betonstein- und Terrazzowerkstatt.

2

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks "..., Flurstück 100/6 der Flur 4 in der Gemeinde .... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 28. Juni 1966 genehmigten Bebauungsplanes ...", der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist. Dieser enthielt in seiner ursprünglichen Fassung u.a. die textliche Festsetzung: "Ausnahmen des § 4 Abs. 3 BNVO sind Bestandteil dieses Planes". Mit der in der im März 1970 genehmigten ersten Änderung des Bebauungsplanes wurde für das maßgebliche Gebiet "unter Aufhebung aller bisherigen Festsetzungen" ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts findet sich in dem Baugebiet beiderseits der Straße ... mit Ausnahme des Grundstücks der Kläger ausschließlich Wohnbebauung.

3

Der Kläger zu 1) betreibt in den Kellerräumen des Wohnhauses ... eine im März 1977 gewerberechtlich angemeldete Betonstein- und Terrazzowerkstatt. Er beantragte unter dem 31. März 1980, die Änderung der Wirtschaftskeller des Hauses in gewerbliche Räume nachträglich zu genehmigen.

4

Mit Bescheid vom 25. November 1980 lehnte der Beklagte den Antrag mit folgender Begründung ab: Nach dem Bebauungsplan seien die an sich nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise genehmigungsfähigen "sonstigen nichtstörenden Gewerbebetriebe" in dem Baugebiet unzulässig. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei rechtlich nicht möglich, weil die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt habe.

5

Die Kläger haben dagegen nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben: Die Betonstein- und Terrazzowerkstatt sei als "nichtstörender Gewerbebetrieb" in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Zwar habe die Beigeladene den Bebauungsplan "Vor dem Thiesberge" im Jahre 1970 dahingehend, geändert, daß in dem von der Änderung betroffenen Plangebiet derartige Gewerbebetriebe nicht mehr zulässig sein sollten. Diese Änderung sei jedoch unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß beschlossen und nicht öffentlich ausgelegt worden sei. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt. Sie habe seit Jahren von der Existenz des Betriebes Kenntnis gehabt und diese durch Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis im Jahre 1977 ausdrücklich gebilligt. Daran sei sie gebunden. Führende Vertreter der Gemeinde hätten den Betrieb für ihre privaten Bauvorhaben in Anspruch genommen. Alle diese Umstände zusammen hätten bei ihnen, den Klägern, das Vertrauen begründet, daß ihr Betrieb nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stehe. Es sei ihnen wirtschaftlich nicht möglich, den Betrieb an einen anderen Ort zu verlagern.

6

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25. November 1980 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung ... vom 25. Februar 1983 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Baugenehmigung für den Betrieb einer Betonstein- und Terrazzowerkstatt im Hause ... zu erteilen.

7

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und die Klage durch Urteil vom 8. November 1984 aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Versagung der Baugenehmigung sei rechtens. Die Nutzung der Kellergeschoßräume des klägerischen Einfamilienhauses zu gewerblichen Zwecken widerspreche dem Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. Den Werkstatträumen fehle die durch § 43 Abs. 2 NBauO für Aufenthaltsräume dieser Größenordnung vorgeschriebene Raumhöhe von mindestens 2,5 m. Die Werkstatt liege in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet und sei dort nicht zulässig. Sie habe nach ihrem technischen und wirtschaftlichen Gesamtbild erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung und stelle sich deshalb als störender Gewerbebetrieb dar. Sie sei in ihren Auswirkungen einer Steinmetzwerkstatt vergleichbar, für die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall (Urt. v. 25.07.1976 - Nr. 23 XIV 13 -, BRS 30, Nr. 28) die planungsrechtliche Zulässigkeit in einem allgemeinen Wohngebiet verneint habe. Auch nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung, auf die es im Falle der Nichtigkeit des Bebauungsplanes ankomme, sei der Betrieb nicht zulässig. Denn das Baugrundstück liege in einem Baugebiet, das sich nach den tatsächlichen Verhältnissen als reines Wohngebiet darstelle. In einem solchen Gebiet seien ausnahmsweise nur nichtstörende Handwerksbetriebe zulässig, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienten. Daran fehle es hier. Die Kläger könnten ihr Ziel auch nicht durch Befreiungen von den Vorschriften der NBauO und des BBauG erreichen. Die wirtschaftliche Existenz der Kläger sei insoweit belanglos. Nur aus den Besonderheiten des Grundstücks, insbesondere dessen Zuschnitt und Lage, nicht aber aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bauherrn könne sich eine Härte ergeben, zu deren Abwendung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften möglich sei. Da also bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Dispens nicht gegeben seien, könne offenbleiben, ob die Beigeladene ihr Einvernehmen zu Recht versagt habe.

9

Gegen das am 27. November 1984 zugestellte Urteil haben die Kläger am 27. Dezember 1984 Berufung eingelegt und vorgetragen: Es sei zweifelhaft, ob die Werkstatträume überhaupt Aufenthaltsräume im Sinne des § 43 NBauO darstellten. In dem Betrieb seien nur eine Ganztags- und eine Halbtagskraft beschäftigt, die sich nur unregelmäßig und für relativ kurze Zeit in den Kellerräumen aufhielten. Jedenfalls sei eine Befreiung von der Regelung des § 43 Abs. 2 NBauO gerechtfertigt. In dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung sei ein entsprechender Befreiungsantrag zu sehen. Bauplanungsrechtlich sei die gewerbliche Nutzung gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig, weil es sich um einen nichtstörenden Handwerksbetrieb handele. Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedene Fall einer Steinmetzwerkstatt, den das Verwaltungsgericht zum Vergleich herangezogen habe, sei in tatsächlicher Hinsicht anders gelagert.

10

Das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Gesamtbild des hier zu beurteilenden Handwerksbetriebes ausgegangen. Es habe bestimmte Betriebsvorgänge als störend beurteilt, ohne deren geringe Häufigkeit und Intensität in Rechnung zu stellen. Tatsächlich habe das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ... jedoch festgestellt, daß durch den Betrieb die für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte nicht überschritten würden.

11

Auch seien keine unzulässigen Abgasimmissionen bei der Belieferung und Entsorgung des Unternehmens festgestellt worden. Der von dem Betrieb verursachte Fahrzeugverkehr halte sich im Rahmen dessen, was in einem allgemeinen Wohngebiet noch als zumutbar anzusehen sei. Der für den Betrieb eingesetzte Lastkraftwagen verlasse morgens die Betriebsstätte und komme erst am Abend zurück. Nur ausnahmsweise steuere dieses Fahrzeug das Betriebsgrundstück im Verlaufe der täglichen Arbeitszeit an. Der Betrieb verursache so gut wie keinen Publikumsverkehr. Lediglich die Arbeitnehmer suchten ihren Arbeitsplatz mit dem Personenkraftwagen auf.

12

Die Arbeitsgeräte in den Kellerräumen verursachten keine außerhalb des Gebäudes wahrnehmbaren Geräusche. Auf dem Außengelände würden keine Arbeiten ausgeführt, vom gelegentlichen Säubern der Steine durch Abspülen abgesehen. Im Hofbereich werde nur fertige Ware gelagert, jedoch kein Baumaterial. Das für die Produktion erforderliche Rohmaterial, nämlich Kies und Sand, werde nur im Abstand von vier bis sechs Wochen angeliefert und in unterirdischen Kammern auf dem Hausgrundstück sowie auf einem östlich an dieses angrenzenden Grundstück gelagert. Etwa zwei- bis dreimal im Jahr pumpe ein Klärkammerwagen den Schleifschlamm ab, der sich in Klärkammern unter der Garage ansammele. Der Pumpvorgang dauere jeweils 2 × 1/2 Stunde. Alles in allem wirke sich der Betrieb bloß so geringfügig auf seine Umgebung aus, daß nicht von einem störenden Gewerbebetrieb gesprochen werden könne.

13

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.

14

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Die Beigeladene und der Beklagte verteidigen das angegriffene Urteil.

16

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

17

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer Betonstein- und Terrazzowerkstatt in den Kellerräumen ihres Einfamilienhauses ... Gemäß § 75 Abs. 1 NBauO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.06.1986 - Nds. GVBl S. 157) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit die Prüfung nicht entfällt (§ 81 Abs. 1 Nr. 1), dem öffentlichen Baurecht entspricht. Eine Baumaßnahme im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Änderung der bisherigen Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Benutzung andere oder weitergehende Anforderungen stellt (§ 69 Abs. 4 NBauO). Die Nutzung von Kellerräumen in einem Wohnhaus zu gewerblichen Zwecken unterliegt anderen baurechtlichen Anforderungen als die für ein Wohnhaus typische Nutzung als Wirtschaftskeller. Denn es handelt sich um rechtlich verschiedene Arten der baulichen Nutzung, für die nach der Baunutzungsverordnung unterschiedliche planungsrechtliche Voraussetzungen gelten. Die den Klägern für die Errichtung der Kellerräume erteilte Baugenehmigung umfaßt nur die seinerzeit im Bauantrag angegebene oder erkennbar beabsichtigte Nutzung als Wirtschaftskeller eines Wohnhauses, nicht aber eine wie auch immer geartete gewerbliche Nutzung.

18

Planungsrechtlich beurteilt sich der Betrieb des Klägers zu 1) nach den §§ 29, 30 BBauG und § 4 BauNVO in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl I S. 1763). Denn das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, der u.a. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubaren Grundstücksflächen und über die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Für das Gebiet, in dem das Grundstück der Kläger liegt, enthält er die Festsetzung "WA" - allgemeines Wohngebiet. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Dort sind zulässig: (1.) Wohngebäude, (2.) die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nichtstörenden Handwerksbetriebe und (3.) Anlagen für kirchliche, kulturelle soziale und gesundheitliche Zwecke. Wenngleich es sich bei dem Gewerbebetrieb des Klägers zu 1) um einen Handwerksbetrieb handeln dürfte (vgl. I Nr. 10 der Anlage A zur HandwO), so scheitert die Zulässigkeit nach § 4 Abs. 2 BauNVO unabhängig vom Ausmaß etwaiger Störungen bereits daran, daß der Betrieb nicht der Versorgung des Gebietes dient. Es kommt daher nur eine Ausnahme im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Betracht. Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die erste Änderung des Bebauungsplanes ... entgegen. Die bloße Aufhebung der textlichen Festsetzungen der ursprünglichen Fassung durch die erste Änderung bedeutet nicht, daß die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgezählten Nutzungsarten im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO generell ausgeschlossen seien.

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Dafür wäre vielmehr eine ausdrückliche textliche Festsetzung des Inhalts erforderlich gewesen, daß die Ausnahmen des § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sein sollen. Der Wegfall der ursprünglichen textlichen Festsetzungen, die eine Erweiterung des gesetzlichen Zulässigkeitsrahmens beinhaltete, bedeutet nur, daß der durch den Bebauungsplan festgelegte spezielle Zulässigkeitsmaßstab entfällt und deshalb ausschließlich der allgemeine gesetzliche Maßstab anzulegen ist. Die Nutzungsarten des § 4 Abs. 3 BauNVO sind daher auch nach der ersten Änderung des Bebauungsplanes zulässig, wenn auch nur ausnahmsweise.

20

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebes des Klägers zu 1) hängt also davon ab, ob der Betrieb als "nichtstörend" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen ist. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Es hat das wirtschaftliche und technische Gesamtbild des Betriebes und dessen Auswirkungen auf die Umgebung im Ergebnis zutreffend gewürdigt. Ob bereits der vom Verwaltungsgericht herangezogene Vergleich mit einer Steinmetzwerkstatt die störenden Eigenschaften des Betriebes ausreichend zu belegen vermag, kann dahingestellt bleiben. Denn die gesamten betrieblichen Vorgänge, wie sie sich nach den Angaben der Kläger darstellen, belegen hinreichend deutlich die störende Eigenart des Betriebes. Als in der Umgebung täglich wahrzunehmende Vorgänge treten die Abfahrt und Rückkehr des Lastkraftwagens Fiat MC 52 (6,2 t zulässiges Gesamtgewicht) sowie dessen Be- und Entladung ebenso in Erscheinung wie die An- und Abfahrten der Arbeitnehmer des Klägers zu 1). Die von den Kraftfahrzeugen der Arbeitnehmer ausgehenden Lärm- und Abgaswirkungen dürften sich zwar im Rahmen der in einem Wohngebiet morgens und am späten Nachmittag typischerweise auf tretenden. Verkehrsimmissionen halten. Sie sind jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Auswirkungen des Betriebes auf dessen Umgebung zu betrachten. Sie liegen in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Be- und Entladen des Lastkraftwagens und dessen Wegfahrt vom bzw. Rückkehr zum Betriebsgrundstück und verstärken damit am frühen Morgen und in den späten Nachmittagsstunden die von der Betriebsstätte ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung. Es ist auch keineswegs auszuschließen, daß je nach Auftragslage in dem Betrieb des Klägers auch an Samstagen gearbeitet wird, an denen der berufliche Verkehr in Wohngebieten regelmäßig ruht. Im besonderen widersprechen die Be- und Entladevorgänge des betrieblichen Lastkraftwagens, aber auch die Anlieferung von Rohmaterial und die Leerung der Klärkammern dem Charakter der Umgebung, in der sich ausschließlich Wohnbebauung befindet. Die bei den Leerungen der Klärkammern und den Anlieferungen des Rohmaterials verursachten Lärm- und Abgasimmissionen unterschreiten nicht etwa deshalb die Schwelle der unzumutbaren Störungen, weil sie nur in größeren zeitlichen Abständen von vier bis sechs Wochen auftreten. Auch diese Auswirkungen des Betriebes auf seine Umgebung sind nicht isoliert zu bewerten, sondern in das gesamte Erscheinungsbild des Betriebes einzubeziehen. Die Geräusche, die bei den Anlieferungs- und Entsorgungsvorgängen entstehen, fallen aus dem Rahmen der in einem Wohngebiet in typischer Weise auftretenden Geräusche und werden deshalb als störend empfunden. Daß sie möglicherweise den in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Lärmpegel nicht überschreiten, ist unerheblich.

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Als weiterer, optisch störender Faktor kommt die sichtbare Lagerung von Fertigprodukten und Rohmaterial hinzu. Daß auf dem Hausgrundstück nur fertige Ware lagert, das Rohmaterial aus Sand und Kies dagegen auf einem östlich daran angrenzenden Grundstück, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die Lagerung sowohl des Rohstoffes als auch der Produkte beeinträchtigt als sichtbarer "Fremdkörper" die Wohnqualität der benachbarten Hausgrundstücke. Im übrigen muß das Rohmaterial naturgemäß zur Verarbeitungsstelle verbracht werden. Wie dies geschieht, haben die Kläger nicht dargelegt. Es darf aber angenommen werden, daß auch dabei Arbeitsvorgänge anfallen, welche die Wohnruhe beeinträchtigen.

22

Das angefochtene Urteil fügt als weitere Störfaktoren die Geräusche bei der Produktion und Bearbeitung der Kunststeine an. Daß solche Geräusche aus den Betriebsräumen nach außen dringen, läßt sich nach Lage der Akten nicht feststellen. Die Kläger behaupten, die Arbeitsgeräusche der eingesetzten Maschinen seien außerhalb des Gebäudes nicht wahrzunehmen.

23

Auch die von Seiten eines Nachbarn geführte Beschwerde, die letztlich Anstoß für das Verfahren gewesen ist, hat nur den Verkehrslärm zum Gegenstand. Lediglich die Angabe in dem Bauantrag, daß schallschützende Maßnahmen an Türen und Fenstern vorgesehen seien, weist auf eine aus den Betriebsräumen hinausdringende Schallemission hin, weiterer Feststellungen zu diesem Punkte bedarf es nicht, weil bereits die akustischen und optischen Störungen, die durch Arbeitsvorgänge außerhalb der Produktionsräume entstehen, störenden Einfluß auf die Umgebung haben.

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Widerspricht danach das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes ... sowohl in dessen ursprünglicher Fassung als auch in der Fassung der ersten Änderung, so kann offenbleiben, ob die Bedenken der Kläger gegen die Wirksamkeit der ersten Änderung durchgreifen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der ursprünglichen Fassung sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Planungsrechtlich genehmigungsfähig wäre danach das Vorhaben nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BBauG gegeben wären. Daran fehlt es indessen. Die hier ausschließlich in Betracht zu ziehende Befreiungsmöglichkeit des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BBauG kommt nur dann zum Tragen, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes auf dem Grundstück der Kläger wegen dessen ungewöhnlicher Gestaltung bei Betrachtung dieses Einzelfalles so nicht getroffen worden wären, d.h., wenn die Festsetzung der Art der Nutzung gerade für das Wohngrundstück der Kläger eine vom Plangesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte Härte bedeutete. Davon kann hier keine Rede sein. Denn das Grundstück der Kläger ist in gleicher Weise wie die anderen planbetroffenen Grundstücke im Rahmen der Festsetzung "allgemeines Wohngebiet" nutzbar. Daß die Kläger entgegen dieser Festsetzung auf dem Grundstück einen störenden Gewerbebetrieb errichtet haben und diesen möglicherweise im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht an anderer Stelle neu errichten können, bedeutet keine Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BBauG. Deshalb sind auch die Angriffe der Kläger gegen die Entschließung der Beigeladenen, ihr nach § 31 Abs. 2 BBauG erforderliches Einvernehmen zu versagen, erfolglos. Fehlen bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde zugunsten der Kläger, so kann die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene nicht ermessensfehlerhaft sein.

25

Danach kommt es auf die Frage, ob die gewerbliche Nutzung der Kellerräume dem Bauordnungsrecht entspricht, nicht mehr an. Sie wäre im übrigen zu verneinen. Der Senat hat keine Bedenken, die Werkstatträume der Kläger als Aufenthaltsräume im Sinne des § 43 Abs. 1 NBauO anzusehen, weil sich in ihnen regelmäßig entweder die Kläger selbst oder deren Arbeitnehmer bei der Herstellung der Kunststeine für nicht unerhebliche Zeit und regelmäßig wiederkehrend aufhalten.

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Die 2,30 m hohen Räume genügen nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 2 NBauO, der eine Mindesthöhe von 2,40 m vorschreibt. Für eine nach § 43 Abs. 2 Satz 3 NBauO an sich zulässige Ausnahme ist hier kein Raum, weil § 1 Abs. 2 NBauO berührt ist (vgl. § 85 Abs. 1 NBauO). Danach müssen bauliche Anlagen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen. Hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse ist § 23 der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1987 (BGBl I S. 729), zuletzt geändert durch VO vom 1. August 1983 (BGBl I S. 1057) zu beachten, wonach Arbeitsräume eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben müssen. Davon kann zwar nach § 4 der Arbeitsstättenverordnung eine Ausnahme zugelassen werden. An einer solchen fehlt es hier. Sie könnte auch nicht von der Bauaufsichtsbehörde zusammen mit der Baugenehmigung erteilt werden.

27

Denn zuständig für die Erteilung der Ausnahme ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (Nr. 1.17 der Anlage 2 zu § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 29. Mai 1985 - Nds. GVBl S. 119 -).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

29

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Taegen kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Dr. Lemmel
Dr. Lemmel
Essig