§ 2 KostBVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (Kostenbeteiligungs-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostBVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220013100000
An der Gebühr ist die Körperschaft zu beteiligen, deren Behörde für die nach § 1 eingeschlossene Entscheidung sonst zuständig gewesen wäre. Als Gebührenanteil ist der auf die eingeschlossene behördliche Entscheidung entfallende Erhöhungsbetrag abzuführen.