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  • ab 22.06.1991 (aktuelle Fassung)

§ 2 KostBVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (Kostenbeteiligungs-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostBVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220013100000

An der Gebühr ist die Körperschaft zu beteiligen, deren Behörde für die nach § 1 eingeschlossene Entscheidung sonst zuständig gewesen wäre. Als Gebührenanteil ist der auf die eingeschlossene behördliche Entscheidung entfallende Erhöhungsbetrag abzuführen.