Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 12.02.2020, Az.: 11 U 142/18

Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen; Ungeprüfte Übernahme von Ansätzen eines vorherigen Steuerberaters; Anrechnung von Steuervorteilen durch eine Verlängerung des Abschreibungszeitraums; Unzumutbare Belastung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
12.02.2020
Aktenzeichen
11 U 142/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 23403
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2020:0212.11U142.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 17.10.2018 - AZ: 5 O 211/15

Fundstellen

  • DStR 2020, 1759-1760
  • DStRE 2021, 121-127
  • MDR 2020, 923-924
  • NWB 2020, 3027

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Steuerberater verstößt gegen seine Pflicht aus dem mit seinem Mandanten über die Erstellung von Steuererklärungen geschlossenen Steuerberatervertrag, wenn er die Absetzung für Abnutzung (AfA) für Gebäude nicht eigenständig ermittelt, sondern den von seinen Vorgängern gewählten Ansatz ungeprüft übernimmt.

  2. 2.

    Die Steuervorteile, die der Mandant durch einen verlängerten Abschreibungszeitraum erlangen kann, unterliegen den Regeln der Vorteilsausgleichung und sind von dem beklagten Steuerberater darzulegen und zu beweisen.

  3. 3.

    Die Anrechnung von Steuervorteilen durch eine Verlängerung des Abschreibungszeitraums führt zu einer unzumutbaren Belastung des Mandanten, wenn er bis zu einem teilweisen Ausgleich seines Schadens über 17 Jahre warten müsste.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17.10.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.752,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.08.2015 sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 30.08.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Dieses Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.963,14 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei der Erstellung der Einkommensteuererklärungen für den Kläger und seine Ehefrau für die Jahre 2008 bis 2013 in Anspruch.

Der Kläger erwarb ein Grundstück ........8 in K. und ließ dort im Jahr 1987 ein Einfamilienhaus errichten. Seit 1998 vermietet der Kläger das Haus.

Der Beklagte ist Steuerberater.

Bis 2004 erstellte die Steuerberaterin B. B. die Einkommensteuererklärungen für den Kläger und seine Ehefrau. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 erstellte der als Treuhänder der verstorbenen Steuerberaterin B. eingesetzte Steuerberater O..

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Erstellung der Einkommensteuererklärungen für seine Ehefrau und sich für die Jahre 2008 bis 2013. Der Beklagte setzte - wie bereits die Steuerberaterin B. und der Steuerberater O. in den Vorjahren - die Absetzung für Abnutzung (im Folgenden als AfA bezeichnet) in den Steuererklärungen jeweils mit 206,- EUR an.

Mit E-Mail vom 08.06.2015 (Anlage K 6) machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Regressanspruch in Höhe von 8.130,- EUR wegen angeblich fehlerhaft angesetzter AfA-Werte geltend und forderte diesen zur Zahlung bis zum 31.07.2015 auf.

Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 13.08.2015 (Anlage K 7) forderte der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Beklagten erneut erfolglos u. a. zur Begleichung der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,13 EUR bis zum 29.08.2015 auf.

Die Ehefrau des Klägers hat mit Erklärung vom 25.08.2016 (Bl. 192 d. A., Band I) ihren Anteil der Forderungen gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten, der diese Abtretung angenommen hat.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.963,14 EUR nebst Verzugszinsen sowie auf den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Verzugszinsen in Anspruch.

Er behauptet, dass die Herstellungskosten für das Gebäude 160.034,- EUR betragen hätten und der Beklagte in den Jahren 2008 bis 2013 die AfA um jeweils 2.994,- EUR zu niedrig angesetzt habe, so dass dem Kläger durch zu viel gezahlte Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag ein Schaden in Höhe von insgesamt 7.963,14 EUR entstanden sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.963,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.08.2015 zu bezahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich angefallene Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08.2015 zu bezahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Kläger sich ein Verschulden seiner Steuerberaterin B. zurechnen lassen müsse. Im Übrigen sei ein Anspruch des Klägers wegen überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht Göttingen hat den Beklagten mit Urteil vom 17.10.2018 (Bl. 125 ff. d. A.) verurteilt, an den Kläger 3.981,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.08.2015 sowie außergerichtlich angefallene Anwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08.2015 zu zahlen. Einen Ausspruch über die Abweisung der Klage im Übrigen enthält das Urteil nicht. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die zulässige Klage teilweise begründet sei. Der Kläger sei aktiv legitimiert. Soweit er behaupte, dass seine Frau ihm ihre Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten habe, sei das Gericht hiervon aufgrund der Abtretungserklärung vom 25.08.2016 überzeugt.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von 3.981,57 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB. Unstreitig habe zwischen den Parteien ein Vertrag über die Erstellung der Einkommensteuererklärungen sowie Gewinnermittlung aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2008 bis 2013 bestanden. Zu den Pflichten des Beklagten habe es insbesondere gehört, die tatsächlichen Grundlagen für die Steuererklärungen eigenständig zu ermitteln und diese den Steuererklärungen zugrunde zu legen. Nach Übernahme des Mandats sei es zwar keine Pflicht des Beklagten gewesen, die durch seine Vorgänger erstellten Steuererklärungen zu überprüfen. Diejenigen, die er jedoch selbst aufgrund eines eigeständigen, ihn betreffenden Vertrages zu erstellen gehabt habe, hätte er indes auch vollumfänglich überprüfen müssen. Dabei habe ihn nicht nur die Pflicht getroffen, die Grundlage für die Erklärung eigenständig zu überprüfen. Er habe auch die Pflicht gehabt, zu überprüfen, ob ihm hierzu überhaupt alle notwendigen Unterlagen vorgelegen hätten. Nach dem Vortrag des Beklagten habe ihm das Wertgutachten aus dem Jahr 1987 nie vorgelegen. Dies habe ihm jedoch nicht erst im Gerichtsprozess, sondern bereits bei Erstellung der ersten Steuererklärung für das Jahr 2008 und danach auffallen müssen. Durch das bloße Ankreuzen "wie Vorjahr" im Hinblick auf die AfA habe er seine Pflichten als Steuerberater verletzt, da er diese Angabe weder inhaltlich überprüft noch festgestellt habe, dass er hierzu mangels Vorliegens von Unterlagen gar nicht in der Lage gewesen wäre. Diese Pflichtverletzung habe der Beklagte auch zu vertreten. Die Schadenshöhe belaufe sich auf 7.963,14 EUR. Dies errechne sich aus der Überzahlung von Einkommensteuer in Höhe von 1.258,- EUR jährlich sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 69,19 EUR jährlich. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dipl.-Kfm. B., der überzeugend und schlüssig dargelegt habe, dass unter Zugrundelegung einer AfA von 3.200,- EUR abzgl. der tatsächlich erklärten AfA in Höhe von 216,- EUR die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag wie klägerisch vorgetragen zu hoch festgesetzt worden seien. Die Berechnungen würden durch den Beklagten auch inhaltlich nicht angegriffen. Vielmehr wende er sich gegen die zu diesem Zeitpunkt noch streitige Grundlage einer AfA in Höhe von 3.200,- EUR, da die Herstellungskosten niedriger gewesen seien. Der Kläger habe indes zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass das Haus im Jahr 1987 gemäß dem Gutachten des Herrn B. erstellt und seitens des Finanzamtes ein Herstellungsaufwand in Höhe von 313.000,- DM (160.000,- EUR) anzunehmen sei. Zwar habe der gerichtlich beauftragte Gutachter in seinem Gutachten vom 01.06.2019 einen Herstellungsaufwand in Höhe von 309.000,- DM festgestellt, der zudem die Erstellung der Sauna als Eigenleistung im Wert von 2.500,- DM umfasse. Dabei habe der Sachverständige indes einen pauschalen Abschlag in Höhe von 5% für die Fertigbauweise des Hauses angenommen. Durch das Gericht hierzu befragt, habe er angegeben, dass im Grundstücksmarktbericht für den Bereich Hannover Abschläge zwischen 8% und 15% vorgesehen seien. Solche Abschläge habe es 1987 aber noch gar nicht gegeben, damals sei ein Fertigbauhaus etwas Positives gewesen, so dass er auch 0% hätte annehmen können. Weil aber heutzutage 8% bis 15% für den Raum Hannover abgezogen würden, habe er einen Mittelweg wählen wollen. Das Gericht sei jedoch überzeugt, dass aufgrund dieser Ausführungen ein Abzug von 5% gar nicht gerechtfertigt erscheine. Die Ausführungen des Sachverständigen, wonach damals eine Fertigbauweise keine negativen Auswirkungen auf den Wert gehabt habe, seien als Grundlage für die AfA heranzuziehen. Deshalb sei der vom Sachverständigen ermittelte Herstellungsaufwand zu niedrig angesetzt und liege letztlich oberhalb der klägerisch angesetzten 160.000,- EUR. Dieses Ergebnis decke sich auch mit den beiden Gutachten B. aus dem Jahr 1987 bzw. M. aus dem Jahr 2015, die beide ihrerseits den klägerischen Wert bestätigt hätten. Hinzu komme, dass das Gericht aufgrund der Mitteilung des Finanzamts betreffend den Antrag des Klägers im Jahr 2015, die AfA im Hinblick auf den Wert des Gutachtens aus dem Jahr 1987 in Höhe von 313.000,- DM festzusetzen, davon überzeugt sei, dass der Schaden in der vom Sachverständigen B. festgestellten Höhe entstanden sei. Denn letztlich zeige dieses Schreiben deutlich, dass das Finanzamt den Herstellungsaufwand in Höhe von 160.000,- EUR anerkenne und dem Kläger eine entsprechende Abschreibung für die Restlaufzeit ermögliche. Deshalb stehe fest, dass diese Abschreibung bereits seit dem Jahr 2008 (und davor) in der richtigen Höhe hätte erfolgen können, wenn der Beklagte die Erklärung auf ihre Richtigkeit überprüft und korrigiert hätte.

Der Einwand, es sei lebensfremd, dass der Kläger nicht eine Abschreibung nach § 10e EStG vorgenommen hätte, wonach er 44% der Herstellungskosten als Sonderausgaben hätte abziehen können, habe keinerlei Auswirkungen auf den streitgegenständlichen Anspruch. Es werde nicht einmal konkret behauptet, dass der Kläger die Abschreibung nach § 10e EStG vorgenommen habe, letztlich wäre es aber eine Frage gewesen, die der Beklagte selbst nach Übernahme des Mandats zu prüfen gehabt habe.

Soweit für den Beklagten die Annahme eines Schwarzbaus naheliege, so dass die tatsächlichen Herstellungskosten niedriger gewesen sein müssten, vermöge er diese "Vermutung" nicht konkret vorzutragen; darüber hinaus habe der Kläger nach Auffassung des Gerichts die Herstellungskosten hinreichend nachgewiesen.

Ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB sei nicht anzunehmen. Die Voraussetzungen seien nicht gegeben. Ein Verschulden des Klägers sei nicht zu erkennen. Es werde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.1997 (Az.: IX ZR 153/96 -, juris Rn. 26) verwiesen.

Die Ansprüche seien jedoch teilweise verjährt. Die Verjährungsfrist betrage gem. § 195 BGB 3 Jahre. Sie beginne gem. § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt sei, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unbestritten habe der Kläger im Februar 2015 von einem Bekannten erfahren, dass Steuerberater häufiger Fehler bei der Berechnung der AfA machen würden. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginne die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater indes regelmäßig mit der Bekanntgabe eines schadensbegründenden Steuerbescheids. Die Steuerbescheide seien dem Kläger jeweils im Jahr nach dem Veranlagungszeitraum zugestellt worden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2015 alle Ansprüche verjährt gewesen seien, deren Verjährungsfrist Ende 2014 abgelaufen sei. Das seien alle Ansprüche, die von Steuerbescheiden vor dem Jahr 2012 umfasst seien. Demnach seien zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Ansprüche für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 verjährt gewesen. Dabei gehe das Gericht nicht von einer sog. Schadenseinheit im Hinblick auf alle Veranlagungszeiträume aus. Werde der Fehler eines Steuerberaters infolge der Periodizität von Steuererklärungen wiederholt, setze die Fehlerwiederholung jeweils eine eigene haftungsausfüllende Kausalität in Gang und erzeuge einen Schaden in Gestalt eines ungünstigen Steuerbescheids. Davon abzugrenzen seien die Fälle, in denen ein abgeschlossener Beratungs- oder Gestaltungsfehler in mehrere nachfolgende Veranlagungszeiträume fortwirke. Letzteres sei hier aber gerade nicht der Fall. Jede fehlerhafte Erstellung einer Steuererklärung begründe damit eine eigene Pflichtverletzung mit haftungsausfüllender Kausalität.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Urteil des Landgerichts Göttingen ist dem Klägervertreter am 23.10.2018 zugestellt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 08.11.2018 Berufung eingelegt und diese am 19.11.2018 begründet.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, dass das Urteil des Landgerichts Göttingen auf einer falschen Rechtsanwendung beruhe. Das Landgericht wende nämlich § 199 Abs. 1 BGB falsch an. Die falsche Anwendung beruhe darauf, dass das Landgericht den Beginn der Verjährungsfrist nach altem Recht bestimme, statt den Sachverhalt des Falles unter den Tatbestand des § 199 Abs. 1 BGB zu subsumieren. Die Verjährung von Ansprüchen gegen einen Steuerberater richte sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Die Meinung des Landgerichts, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährung eines vertraglichen Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater regelmäßig mit der Bekanntgabe des schadensbegründenden Steuerbescheids beginne, sei falsch, weil sich diese Rechtsprechung auf altes Recht beziehe. § 68 StBerG sei im Dezember 2004 außer Kraft getreten. Die Ersatzansprüche für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 seien nach dem Außerkrafttreten des § 68 StBerG entstanden. Damit könne § 68 StBerG für diese Ansprüche keine Bedeutung haben. Der Sachvortrag der Beklagten beschränke sich auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Demgegenüber sei seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 07.01.2016 darauf hingewiesen worden, dass der Kläger erst im Jahr 2015 von dem Schaden erfahren habe und obendrein keinen Grund für die Annahme der groben Fahrlässigkeit bestehe. Der Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verjährung, insbesondere für den Zeitpunkt der Kenntnis. Unstreitig habe der Kläger erst im Jahr 2015 Kenntnis von der Möglichkeit eines Schadens erlangt. Seitens des Beklagten seien keine Gründe vorgetragen worden, aus denen sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ergebe. Nach alledem hätte die Verjährungsfrist erst zum Ende des Jahres 2015 zu laufen begonnen. Mit der Zustellung der Klageschrift im Jahr 2015 sei jedoch noch im Jahr 2015 der Ablauf der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Diese ende gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erst sechs Monate nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Also könne keine Verjährung der Ansprüche eingetreten sein. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. in Abänderung des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 17.10.2018, Az.: 5 O 211/15, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.963,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.08.2015 zu bezahlen;

2. in Abänderung des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 17.10.2018, Az.: 211/15, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich angefallene Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 30.08.2015 zu bezahlen;

3. die Anschlussberufung des Beklagten vom 18.01.2019 zurückzuweisen.

Der Beklagte hat innerhalb der bis zum 18.01.2019 verlängerten Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;

die Berufung des Berufungsklägers zurückzuweisen.

Mit der Anschlussberufung macht der Beklagte geltend, dass das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen davon ausgehe, dass dem Kläger durch die in den Jahren 2008 bis 2013 zu gering angesetzte AfA ein Schaden entstanden sei. Dies sei jedoch bereits durch die Ausführungen des Sachverständigen B. widerlegt. Der Sachverständige führe auf S.5/6 seines Gutachtens aus, dass dem Kläger letztlich kein Schaden entstanden sei. Der Kläger nehme eine lineare Gebäude-AfA in Anspruch. Nach den Ausführungen des Sachverständigen werde die lineare Gebäude-AfA, die in verfahrensrechtlich nicht mehr abänderbaren Jahren zu Unrecht unterblieben sei, in der Weise nachgeholt, dass der maßgebende AfA-Prozentsatz weiter auf die bisherige Bemessungsgrundlage angewandt werde. Es ergebe sich eine entsprechende längere Nutzungsdauer. Werde die Vermietung bis zum Ende der (verlängerten) Nutzungsdauer fortgeführt, könne der gesamte zum 15.10.1998 noch vorhandene Restwert des Gebäudes von 95.467,- EUR steuerlich geltend gemacht werden. Im Ergebnis bedeute dies, dass der Kläger einen um sechs Jahre verlängerten Abschreibungszeitraum in Anspruch nehmen könne. In Ergebnis sei trotzdem der vollständige Restwert des Gebäudes abgeschrieben und könne sechs Jahre länger einkommensteuermindernd geltend gemacht werden. Bei dem Kläger fehle es an einem Schaden, wofür Beweis durch das Sachverständigengutachten B. vom 23.06.2017 und die Einholung eines Obergutachtens angeboten werde. Dies sei durch das Urteil des BFH vom 03.07.1984 und 20.01.1987 ausgeurteilt. Hätte das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen zutreffend gewürdigt, wäre es zu der Feststellung gelangt, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Der Kläger vermiete weiterhin, so dass sich die Nutzung nicht geändert habe und somit der Abschreibungszeitraum verlängert werden könne.

Es bestünden weiterhin Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil. Das Gericht setze sich mit dem Gutachten des Sachverständigen B. nicht ausreichend auseinander. Der Sachverständige komme zwar zur der im Urteil wiedergegebenen Schadenshöhe, aber die Bemessungsgrundlage sei nach wie vor streitig. Der Berufungskläger trage selbst vor, dass er im Jahr 1999 der vorberatenden Steuerberaterin Frau B. das Gutachten des Architekten B. vom 28.04.1987 und eine Fertigstellungsbescheinigung übergeben habe. Dieser Vortrag sei von dem Berufungsbeklagten ausdrücklich bestritten worden. Der Sachverständige B. führe hierzu auf S. 7 seines Gutachtens aus, dass der Steuerpflichtige beweisbelastet sei und Herstellungskosten zur Berechnung der AfA durch geeignete Beweis glaubhaft machen müsse. Ein Gutachten, welches vor Fertigstellung erstellt worden sei, halte der Sachverständige für ungewöhnlich und führe weiterhin aus, dass das Gutachten nur in Verbindung mit den tatsächlich ausgeführten Zeichnungen auf Plausibilität überprüft werden könne, wofür Beweis durch das Sachverständigengutachten vom 23.06.2017 angetreten werde. Der Kläger trage selbst vor, nur die oben bezeichnete Unterlage der Steuerberaterin B. vorgelegt zu haben, wobei dies ausdrücklich bestritten sei. Selbst wenn der Beklagte bei Mandatsübernahme über die gleichen Informationen verfügt hätte, wäre laut Aussage des Sachverständigen zweifelhaft gewesen, ob das Finanzamt die Unterlagen als ausreichend angesehen hätte. Es lege mithin seiner Entscheidung streitige Tatsachen zugrunde. Es hätte Beweis erheben müssen, ob der Steuerberaterin Frau B. die Unterlagen tatsächlich vorgelegen hätten, denn dies sei auch Voraussetzung für die Beurteilung eines möglichen Mitverschuldens des Klägers. Das Gericht verkenne, dass der Sachverständige die Beweisfrage 2 gar nicht beantwortet habe. Die Beweisfrage habe u. a. gelautet, ob ein Abzug der Herstellungskosten aufgrund der vorgelegten Unterlagen stattgefunden hätte. Die Antwort des Sachverständigen sei hierzu gewesen, dass nicht beurteilt werden könne, ob alle Finanzbeamten das Wertgutachten von 1987 vor Baubeginn als ausreichenden Nachweis ansehen würden. Das Gericht vollziehe einen Zirkelschluss, weil das Finanzamt S. die neue Bemessungsgrundlage ab 2014 aufgrund des Wertgutachtens vom 28.04.1987 geändert habe, es dies auch bereits im Jahr 2008 und folgend auch getan hätte. Das Gericht nehme an, dass dies so gewesen wäre, bewiesen sei es nicht. Denn der Sachverständige B. führe ja gerade aus, dass er dies nicht beantworten könne. Es sei gerade nicht bekannt, ob das Finanzamt im Jahr 2008 auch so entschieden hätte. Dies sei ungewiss. Bei Ermessensentscheidungen müsse festgestellt werden, wie die Behörde damals z. B. aufgrund einer allgemeinen Verwaltungspraxis oder üblicherweise entschieden hätte. Das Gericht könne nicht die Praxis des Finanzamts von 2015 zugrunde legen. Für die damalige Verwaltungspraxis gebe es weder Sachverhaltsvortrag noch Beweisantritte des Klägers. Hätte das Gericht dies zutreffend gewürdigt, hätte es feststellen müssen, dass der Kläger beweisfällig geblieben sei, da er nicht nachgewiesen habe, dass der Beklagte den Schaden adäquat kausal verursacht habe. Das erstinstanzliche Gericht gehe in seinen Entscheidungsgründen davon aus, dass der Beklagte seine Beratungspflichten verletzt habe. Dabei gehe es rechtsfehlerhaft davon aus, dass er sich nicht auf die Vorermittlungen seiner Vorgängerin verlassen könne und dürfe. Weiterhin habe er die Pflicht, die Grundlage für die Erklärung eigenständig zu prüfen. Dem Beklagten hätte das Fehlen des Wertgutachtens aus dem Jahr 1987 auffallen müssen. Inwieweit dem Berufungsbeklagten hätte auffallen müssen, dass ihm ein Wertgutachten von 1987 nicht vorgelegen habe, von dem er keine Kenntnis gehabt habe, erschließe sich nicht. Selbst wenn dem Beklagten das Gutachten vom 28.04.1987, welches unstreitig vor Errichtung des Hauses gefertigt worden sei, vorgelegen hätte, hätte die AfA mit 0 angesetzt werden müssen, da dies gerade kein Nachweis für die Herstellungskosten sei. So führe es bereits der Sachverständige B. aus. Nur in Verbindung mit weiteren Unterlagen wäre eine höhere AfA nachweisbar gewesen. Die habe der Kläger nach eigenem Vortrag nicht. Die angebliche Fertigstellungsbescheinigung sei nicht vorgelegt worden. Dass sie dem Beklagten vorgelegen habe, sei bestritten worden.

In Anbetracht der mehr als 10 Jahre gleich angesetzten AfA und unter Berücksichtigung, dass es in 1998 eine Nachfrage des Finanzamts gegeben habe, habe der Beklagte davon ausgehen können und dürfen, dass der steuerlich erhebliche Sachverhalt geklärt sei. Eine Überprüfungspflicht habe ihn gerade nicht getroffen. Es werde auf das Urteil des OLG Oldenburg vom 02.03.1998 (Az.: 6 U 136/83) verwiesen. Er habe die Bemessungsgrundlage als geklärt annehmen dürfen. Bei zutreffender Würdigung hätte das Gericht eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint.

Das Landgericht unterstelle Sachvortrag als unstreitig, der zwischen den Parteien bis zum Abschluss des Verfahrens streitig gewesen sei. So führe das Gericht auf S. 8 des Urteils aus, die Parteien seien sich einig, dass die erklärte AfA von 216,- EUR offensichtlich nicht richtig gewesen sein könne. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass er die angesetzte AfA für offensichtlich unzutreffend gehalten habe. Dies sei allein Vortrag des Klägers. Der Beklagte habe dies bereits in seiner Klageerwiderung bestritten. Steuerrechtlich könne eine Vielzahl von Gründen für eine geringe AfA sprechen u. a. eine Abschreibung nach § 10e EStG, Teilschenkungen oder nur die Geltendmachung von Erhaltungsaufwand. Das erstinstanzliche Gericht begründe damit die Pflichtverletzung des Beklagten rechtsfehlerhaft mit einer streitigen Tatsache. Das Landgericht führe in seinem Urteil auf Seite 10 nur aus, dass Herstellungskosten hinreichend nachgewiesen seien. Es übersehe jedoch und lasse Ausführungen dazu vermissen, dass der Kläger den Herstellungsaufwand tatsächlich gehabt und geleistet haben müsse. Mit dem Hinweis auf einen möglichen Schwarzbau und die familiäre Beziehung sei konkludent bestritten, dass der Kläger die Herstellungskosten in der Höhe, wie von ihm behauptet, bezahlt bzw. getragen habe. Dies werde nochmals ausdrücklich bestritten. Der Kläger habe vorgetragen, dass der D. Bodenkreditverein sich eine Grundschuld von 304.000,- EUR habe eintragen lassen. Weiterhin habe der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung gesagt, dass es sich um eine Vollfinanzierung gehandelt habe. Das Darlehen und die eingetragene Grundschuld zur Finanzierung für das Bauvorhaben ....... 8 sei ausdrücklich bestritten worden. Mit der Vorlage der Darlehensverträge und der Behauptung sei nicht bewiesen worden, dass die Herstellungskosten auch von dem Kläger erbracht worden seien. Das Gericht verkenne auch hier die Beweislast. Es unterstelle streitigen Vortrag als unstreitig. Bei richtiger Berücksichtigung hätte das Gericht Beweis erheben müssen, dass der Kläger den Herstellungsaufwand in der Höhe auch getragen habe. Allein, dass das Haus gebaut worden sei, reiche gerade nicht aus. Der Tatbestand sei nicht vollständig aufgeklärt. Allein aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. S. darauf zu schließen, dass der Kläger die Herstellungskosten auch tatsächlich getragen habe, sei ebenfalls nicht möglich. Es stelle nur den grundsätzlichen Herstellungsaufwand fest.

Das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass kein Mitverschulden des Klägers anzunehmen sei. Es werde insofern auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2011 (Az.: IX ZR 162/08) verwiesen. Der Kläger trage selbst vor, dass bei Kenntnis des Wertgutachtens der Fehler für jedermann erkennbar sei, also auch für den Kläger. Der Klägervertreter führe im außergerichtlichen Schreiben vom 13.08.2015 aus, dass allgemein bekannt sei, dass in Deutschland für 13.000,- EUR kein Einfamilienhaus errichtet werden könne. Erstinstanzlich sei bereits auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10.02.1987 (Az.: 8 U 114/86) verwiesen worden. Der Steuerpflichtige handele grob schuldhaft, wenn er die ihm selbst zugänglichen Angaben der vom Steuerberater vorbereiteten Steuererklärung im Rahmen seiner Möglichkeiten nicht selbst überprüfe. Der Kläger wolle dann über Jahrzehnte den nach seiner Auffassung offensichtlichen Fehler auf Grundlage des ihm bekannten Gutachtens nicht bemängelt und erkannt haben. Er habe offensichtlich die Steuererklärungen blind und ohne eigene Durchsicht unterschrieben. Es werde ausdrücklich auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen und dieser aufrechterhalten. Völlig außer Betracht lasse das Gericht bei seiner Bewertung des Mitverschuldens, dass die AfA für das Grundstück .... 8 zwischenzeitlich geändert worden seien. Das Finanzgericht S. habe mit Schreiben vom 05.10.1998 sogar angefragt, wir die Abschreibung in Höhe von 67,- DM ermittelt worden sei. Der Kläger sei aufgefordert worden, Unterlagen nachzureichen. Dies sei auch offensichtlich passiert. Denn die AfA sei auf 406,- DM angepasst worden. Daraus lasse sich eindeutig schließen, dass der Kläger Unterlagen zum Nachweis der Herstellungskosten vorgelegt haben müsse. Ohne entsprechende Unterlagen wäre eine Änderung jedoch nicht erfolgt. Welche Unterlagen dies gewesen seien, trage der Kläger jedoch nicht vor. Die Abschreibungen seien damit bereits im Jahr 1998/1999 geprüft worden. Der Kläger habe Kenntnis über die Höhe und die Bemessungsgrundlage gehabt. Das Landgericht verkenne, dass der Kläger bereits 1998/1999 über die Berechnung und Ermittlung der AfA informiert gewesen sei. Er sei mithin nicht so unbedarft, wie er es gerne Glauben mache. Das angefochtene Urteil beruhe auf der unzutreffenden Würdigung des Gerichts. Hätte es den eigenen Vortrag des Klägers und auch die Vorgänge aus dem Jahr 1998 zutreffend gewürdigt, wäre zumindest ein Mitverschulden des Klägers anzunehmen gewesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Ansprüche des Klägers für die Jahr 2008 bis 2010 verjährt. Es werde insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Zusätzlich ergebe sich die Verjährung daraus, dass von einer Schadenseinheit auszugehen sei. Es liege ein Fall vor, in dem ein abgeschlossener Beratungs- oder Gestaltungsfehler in mehrere Veranlagungszeiträume fortwirke. Dies verkenne das erstinstanzliche Gericht. So sei es im Verfahren des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2005 (Az.: IX ZR 284/01) um jährlich wiederkehrende Umsatzsteuererklärungen gegangen. Die Einheit des Schadens sei aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18.12.1997 (Az.: IX ZR 180/96) entwickelt worden. Zugrunde habe der Fall gelegen, dass durch nicht anerkannte Darlehenszinsen der steuerliche Nachteil immer weiter anwachse. Ausgangspunkt sei die einmalige Pflichtverletzung im Rahmen einer empfohlenen erbrechtlichen Gestaltung. Vorliegend müsse ebenfalls von einer einheitlichen Gestaltung ausgegangen werden. Die Bemessungsgrundlage für die AfA werde grundsätzlich einmal berechnet und angesetzt und über alle Jahre fortgeschrieben. Unterstelle man, der Beklagte hätte bei Mandatsübernahme im Jahr 2008 die Ermittlungen zur Bemessungsgrundlage der Vorberaterin nicht übernehmen dürfen und hätte noch eigene Ermittlungen zur Bemessungsgrundlage anstellen müssen, wären die Ansprüche ebenfalls bis 2010 verjährt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung und Anschlussberufung verwiesen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Der Schaden liege nicht in einem Verlust der Nutzungsdauer, sondern in der Tatsache, dass der Kläger für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2013 zu viel Steuern gezahlt habe. Worauf die Anschlussberufung abziele, sei die Anrechnung eines Vermögensvorteils, wobei die Anschlussberufung nicht sage, wie hoch dieser Vermögensvorteil sein solle. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Vermögensvorteils sei der Schädiger. Derzeit sei noch kein auszugleichender Vermögensvorteil entstanden. Die Nutzungsdauer sei nämlich noch nicht abgelaufen. Ein Vermögensvorteil könne frühestens 2037 entstehen. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer betreffe die Veranlagungszeiträume von 2037 bis 2042, wofür Beweis durch die AfA-Tabelle des Finanzamts S. vom 28.09.2016 (Anlage K 19) angeboten werde. Damit der Kläger in den Genuss einer verlängerten Abschreibung komme, müsste der 1950 geborene Kläger im Veranlagungszeitraum 2037 noch am Leben sein. So dann setze ein Vorteil aus einer Verlängerung der Nutzungsdauer voraus, dass der Kläger im Veranlagungszeitraum ab 2037 noch Eigentümer des Grundstücks sei. Außerdem müsste die Immobilie in den Jahren 2037 bis 2042 noch vermietet sein. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer sage nichts darüber aus, in welcher Höhe der Kläger in den Veranlagungszeiträumen ab 2037 Einkünfte erzielt und wieviel Steuer sich der Kläger dann durch die AfA erspart habe.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet, während die ebenfalls zulässige Anschlussberufung überwiegend nicht begründet ist.

1.

a.) Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger als beschwert anzusehen, auch wenn dem Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht zu entnehmen ist, dass die Klage teilweise abgewiesen worden ist.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines vom Kläger eingelegten Rechtsmittels ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - VIII ZB 1/18 -, juris Rn. 20). Danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2018, a. a. O.). Zwar ist es richtig, dass sich die Reichweite der gerichtlichen Entscheidung in erster Linie nach dem Wortlaut des Tenors bestimmt; im Interesse der Rechtssicherheit unterliegt die Auslegung eines Urteilstenors engen Grenzen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1986 - VI ZR 63/85 -, juris Rn. 13). Anerkanntermaßen dürfen aber dort, wo über den Inhalt eines Tenors Zweifel möglich sind, Tatbestand, Entscheidungsgründe und das zugrundeliegende Parteivorbringen zur Ermittlung dessen, worüber entschieden worden ist, herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1986, a. a. O.).

Hier ergibt sich unter Heranziehung der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Anträge des Klägers sowie der Entscheidungsgründe, dass das Landgericht den Anträgen des Klägers nur teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Der Kläger hat bereits erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7.963,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2015 sowie zur Zahlung außergerichtlich angefallener Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08.2015 beantragt. Das Landgericht hat den Beklagten jedoch nur zur Zahlung von 3.981,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.08.2015 und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08.2015 verurteilt. Den Entscheidungsgründen ist insoweit zu entnehmen, dass das Landgericht die weitergehende Klage als nicht begründet angesehen hat, weil die Ansprüche teilweise verjährt seien. Der Kläger ist daher trotz des Fehlens einer ausdrücklichen teilweisen Klageabweisung im Tenor als formell beschwert anzusehen.

b.) Die Anschlussberufung des Beklagten ist gem. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, weil er sie innerhalb der ihm gesetzten Berufungserwiderungsfrist eingelegt hat.

2. Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Die Anschlussberufung des Beklagten ist dagegen weitgehend nicht begründet.

a.) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 7.752,15 EUR gem. §§ 280 ff., 675 BGB gegen den Beklagten.

aa.) Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand ein Steuerberatervertrag dahingehend, dass der Beklagte die Einkommensteuererklärung für die Eheleute K. betreffend die Jahre 2008 bis 2013 erstellen sowie u. a. den Einnahmenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung ermitteln sollte.

bb.) Der Beklagte hat gegen seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag verstoßen, indem er den Ansatz der AfA für Gebäude nicht eigenständig ermittelt, sondern den von seinen Vorgängern gewählten Ansatz ungeprüft übernommen hat.

Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche vorhersehbar und vermeidbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2009 - IX ZR 214/07 -, juris Rn.9). Dazu hat er dem Auftraggeber den relativ sichersten und ungefährlichsten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2009, a. a. O.; Urteil vom 15.07.2004- IX ZR 472/00 -, juris Rn. 7). Diese Beratungs- und Belehrungspflichten hat der Steuerberater eigenverantwortlich, d. h. unabhängig von der bisherigen Auffassung seines Vorgängers wahrzunehmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.06.2007 - 8 U 43/06 -, juris Rn. 54; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. A., Rn. 153). Bei der Erstellung von Steuererklärungen obliegt dem Steuerberater die Fertigung der Erklärungsentwürfe auf der Grundlage der ihm gegebenen Auskünfte und Unterlagen (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. A., Rn. 294). Ebenso wie ein Rechtsanwalt ist auch der Steuerberater verpflichtet, den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt durch Einsichtnahme in Belege oder Rückfrage bei dem Mandanten aufzuklären. Es ist somit seine Sache, den Mandanten darüber zu unterrichten, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrages benötige; Sache des Mandanten ist es dann, diese Unterlagen zu beschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1986 - IVa ZR 183/84 -, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2001 - 23 U 49/01 -, juris Rn. 32). Soweit der Steuerberater zur Abgabe von Steuererklärungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bedarf, hat er seinen Mandanten rechtzeitig klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche bestimmten einzelnen Unterlagen für die ordnungsgemäße Erklärung nötig sind; sodann hat er auf Unstimmigkeiten in dem ihm vom Mandanten vorgelegten Material zu achten und diese, wenn sie erkennbar werden, zu prüfen und zu klären (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2001, a. a. O.). Auch der neue Steuerberater muss bei einer Gewinnermittlung infolge der Pflicht zur eigenverantwortlichen Bearbeitung eine eigene Sachverhaltsermittlung betreiben und sich z. B. Darlehensverträge vorlegen lassen (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, a. a. O.).

Der Beklagte hätte daher vor der Erstellung der streitgegenständlichen Steuererklärung prüfen müssen, auf welcher Grundlage seine Vorgänger Werbungskosten in Höhe 206,- EUR für die Abnutzung für Gebäude ermittelt haben, beim Fehlen solcher Unterlagen den Kläger darüber belehren müssen, welche Unterlagen zur Ermittlung des abzusetzenden Betrages benötigt werden und ihn zur Vorlage derselben auffordern müssen.

Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er lediglich in dem von ihm verwendeten DATEV-Programm das Feld "wie Vorjahr" angekreuzt und sich auf die Vorgaben seiner Vorgänger verlassen hat. Hätte er dagegen geprüft, auf welcher Grundlage die AfA erfolgt ist, hätte er - wie er selbst vorträgt - festgestellt, dass ihm keine diesbezüglichen Unterlagen, insbesondere nicht das Wertgutachten von Herrn Dipl.-Ing. B. vom 28.04.1987, vorlagen und den Beklagten zur Vorlage entsprechender Unterlagen zum Nachweis der Herstellungskosten auffordern können.

cc.) Es ist auch von einer schuldhaften Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen.

dd.) Diese Pflichtverletzung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch kausal für einen Schaden in Höhe von 7.752,15 EUR gewesen.

Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters für den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten, insbesondere wie der Mandant auf eine zutreffende Belehrung reagiert hätte und wie seine Vermögenslage dann wäre (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2006 - IX ZR 37/04 -, juris Rn. 21). Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO nachzuweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - IX ZR 176/16 -, juris Rn. 23). Bei Verstößen gegen Auskunfts- und Beratungspflichten gilt zugunsten des Mandanten die Vermutung, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Steuerberaters, d. h. zutreffender Aufklärung, beratungsgemäß verhalten, wenn dessen Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung mit Wahrscheinlichkeit erwarten ließ (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. A., Rn. 631).

Hier ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Hinweis auf fehlende Unterlagen und eine Beratung über die Berechnung der AfA die Unterlagen vorgelegt hätte, die er auch dem Finanzamt S. im Jahr 2015 (Anlage 1 Protokoll, Bl. 106 d. A.) zum Nachweis der angefallenen Herstellungskosten vorgelegt hat, weil eine Verringerung der Steuerlast durch höhere Werbungskosten in seinem Interesse lag und auch seine spätere Reaktion nach Kenntniserlangung von der fehlerhaften AfA-Berechnung zeigt, dass der Kläger den höchstmöglichen Abzug bei Anwendung der linearen Berechnungsmethode erreichen wollte.

Aufgrund dieser Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Kläger Herstellungskosten in Höhe von 313.000,- DM (= 160.034,00 EUR) gehabt hat.

Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei Gebäuden, soweit sie - wie im vorliegenden Fall - nicht die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllen und die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, sind gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG jährlich 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur vollen Absetzung abzuziehen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können ggf. auch im Wege der Schätzung ermittelt werden (vgl. Pfirrmann, in: Kirchhof/Seer, EStG, 18. A., § 7 EStG, Rn. 85). Werden privat angeschaffte Wirtschaftsgüter erst später zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte eingesetzt, so kommen AfA erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 15.12.1992 - VIII R 27/91 -, juris Rn. 25). Bemessungsgrundlage sind die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf die Gesamtnutzungsdauer, und zwar einschließlich der Zeit, in der die Wirtschaftsgüter nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt worden sind (fiktive AfA), zu verteilen sind (vgl. BFH, Urteil vom 15.12.1992, a. a. O.).

Im vorliegenden Fall ist gem. § 287 ZPO aufgrund der von dem Kläger nachgewiesenen Indizien davon auszugehen, dass dem Kläger tatsächlich Herstellungskosten in Höhe von 156.500,- EUR entstanden sind.

Nach dem Vorbringen des Klägers finanzierte der D. Bodenkreditverein 304.000,- DM und ließ sich auf dem Grundstück eine Grundschuld in dieser Höhe eintragen, was der Kläger auch durch Vorlage der Grundschuldbestellung (Anlage K 3, Bl. 137 d. A., Band I) und einem Schreiben der B.-H. Hypothekenbank AG vom 30.06.1992 (Anlage K 14, B. 138 d. A., Band I) nachgewiesen hat, aus dem hervorgeht, dass zur Ablösung des dem Kläger gewährten Darlehens im Jahr 1992 289.443,33 DM von der B.-H. Hypothekenbank gezahlt worden sind.

Das von dem Kläger vorgelegte Wertgutachten aus dem Jahr 1987, das der Kläger zur Baufinanzierung noch vor Baubeginn eingeholt hat, weist einen Bauwert in Höhe von 313.000,- DM (=160.034,36 EUR) und einen Bodenwert von 51.000,- DM aus, wobei dort werterhöhend eine Sauna aufgeführt wird, die der Kläger in Eigenleistung errichtet hat.

Der gerichtliche Sachverständige S. hat insoweit auch in seinem Gutachten vom 01.06.2018 festgestellt, dass die Berechnung im Gutachten B. vom 28.04.1987 dem tatsächlich vorgefundenen Objekt sehr nahe komme und das Haus sich in dem damals geplanten und gebauten Zustand befinde. Der Sachverständige hat eine Berechnung über die Normalherstellungskosten inklusive Baunebenkosten vorgenommen, wonach diese unter Berücksichtigung eines Abschlags von 5% für die gewählte Fertigbauweise ca. 309.000,- DM betragen würden.

Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Sachverständige hierzu erläutert, dass es im Jahr 1987 für Fertighäuser nahezu keinen Abzug gegeben habe, weil es für Fertighäuser zum damaligen Zeitpunkt nahezu keinen Abzug gegeben habe. Es gebe heute einen Abzug von 8-15% für den Landkreis Hannover. Er habe daher versucht, einen entsprechenden Abzug für das streitgegenständliche Haus zu schätzen.

Da bei einer Umwidmung der Abschreibung, wie oben ausgeführt, die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen sind, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der von dem Sachverständigen vorgenommene Abzug hier nicht in Betracht kommt, so dass sich unter Zugrundelegung der sonstigen Berechnung des Sachverständigen und unter Abzug des für die Sauna angesetzten Betrages Normalherstellungskosten in Höhe von 320.424,09 DM ergeben.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind für den Senat bis auf den oben geschilderten Abzug nachvollziehbar und in sich schlüssig.

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Sachverständige B. das Gutachten B. für ungewöhnlich erachtet habe, ist festzustellen, dass der Sachverständige im Weiteren ausgeführt hat, dass die Umsetzung der Annahmen des Gutachtens zwar nicht von ihm überprüft werden könne, aber das Gutachten in Verbindung mit tatsächlich ausgeführten Zeichnungen, tatsächlichen Wohn- und Nutzflächenberechnungen verglichen und auf Plausibilität überprüft werden könne. Hier hat der Gerichtssachverständige S. in seinem schriftlichen Gutachten - wie bereits ausgeführt - festgestellt, dass das Haus sich in dem damals geplanten und gebauten Zustand befinde. Die Annahmen in dem Gutachten von Herrn B. sind somit umgesetzt worden, was dafür spricht, dass dem Kläger auch in etwa die hierfür angegebenen Kosten entstanden sind.

Der Kläger hat insoweit in seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, dass er nicht "groß etwas" über die von dem D.n Bodenkreditverein finanzierten Herstellungskosten von 304.000,- DM (=155.432,73 EUR) hinaus finanziert habe.

Der Senat schätzt ausgehend von diesen Indizien die dem Kläger entstandenen Herstellungskosten gem. § 287 ZPO auf 156.500,- EUR (= 306.087,40 EUR), wie sie der Kläger auch gegenüber dem Finanzamt S. mit E-Mail vom 30.03.2015 angegeben hat (vgl. Anlage 1 Protokoll, Bl. 106 d. A., Band I)

Auch das Finanzamt S. hat auf der Grundlage des Wertgutachtens, einer Hypothekenfinanzierung und des Kaufvertrags für das Grundstück die von dem Kläger von dem Kläger angegebenen Herstellungskosten in Höhe von 156.500,- EUR als plausibel angesehen (vgl. Anlagen 1 Protokoll, Bl. 108 d. A.).

Dem Kläger sind daher in Anwendung von § 287 ZPO zumindest Herstellungskosten in Höhe von 156.500,- EUR entstanden.

Ausgehend von diesen Vorgaben hätte der Kläger hier jährlich einen Betrag in Höhe von 3.130,- EUR anstatt 206,- EUR absetzen können, wie sich aus den von dem Beklagten insofern nicht weiter angegriffenen Angaben des Klägers mit Schriftsatz vom 13.08.2015 (Anlage K 7) ergibt.

Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass nicht bekannt sei, ob das Finanzamt im Jahr 2008 wie im Jahr 2015 entschieden hätte und nach den Feststellungen des Sachverständigen B. gerade nicht beurteilt werden könne, ob alle Finanzbeamten das Wertgutachten von 1987 vor Baubeginn als ausreichenden Nachweis angesehen hätten.

Kommt es für die Feststellung der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung darauf an, wie die Entscheidung einer Behörde ausgefallen wäre, ist im Allgemeinen darauf abzustellen, wie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch entscheidenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007 - IX ZR 34/04 -, juris Rn. 16). Hätte die Verwaltungsbehörde nach Ermessen zu entscheiden gehabt, ist jedoch ausschlaggebend, welche Ermessensentscheidung die Behörde tatsächlich getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007, a. a. O.).

Hier ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Frage, ob und in welcher Höhe AfA abzuziehen ist, nicht um eine ins Ermessen der Finanzbehörde gestellte Entscheidung handelt, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG ("ist"), sondern beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Abzug zu gewähren ist. Soweit in § 92 Abs. 1 Satz 1 AO geregelt ist, dass die Finanzbehörde sich der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, handelt es sich lediglich um eine Regelung betreffend das Wie der Beweiserhebung (vgl. Rätke, in: Klein, AO, 14. A., § 92, Rn. 1).

Die Frage, ob das Wertgutachten zusammen mit den anderen dem Finanzamt S. vorgelegten Unterlagen einen ausreichenden Nachweis darstellt, betrifft jedoch die Beweiswürdigung und nicht das Auswahlermessen der Finanzbehörde, so dass es insoweit darauf ankommt, wie nach Auffassung des Senats richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Soweit der Kläger in diesem Verfahren noch weitere Unterlagen vorgelegt hat bzw. ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Umsetzung des Wertgutachtens eingeholt worden ist, hätte ein entsprechender Nachweis bei Bedarf auch gegenüber dem Finanzamt erbracht werden können. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger tatsächlich Herstellungskosten in der vorgenannten Höhe entstanden sind.

Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung handeln würde, ist hier angesichts der Entscheidung des Finanzamts S. im Jahr 2015, das Wertgutachten und weitere Unterlagen als Beleg zu akzeptieren, davon auszugehen, dass auch im Jahr 2008 dem Kläger ein erhöhter Abzug gewährt worden wäre.

Bei der Suche des Regressgerichts nach der mutmaßlichen Entscheidung kann z. B. auch auf eine tatsächliche Verständigung des Finanzamts abgestellt werden, wenn sie für Gewerbe- und Umsatzsteuerveranlagung zustande kam und der Schätzungsbescheid zur Einkommensteuer verfristet angefochten wurde (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. A., Rn. 634). Grundlage der Entscheidung, wie man sie bei der Einkommensteuer geeinigt hätte, bietet dann der nach der tatsächlichen Verständigung ergangene Gewerbesteuermessbescheid (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, a. a. O.).

Da das Finanzamt die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen im Jahr 2015 als ausreichend angesehen hat, ist davon auszugehen, dass das Finanzamt diese auch zu einem früheren Zeitpunkt akzeptiert hätte.

Es kommt insoweit auch nicht auf etwaige Feststellungen des Sachverständigen B. an, weil die Frage, wie sich eine Behörde tatsächlich verhalten hätte, keine Frage ist, die der Sachverständige infolge seiner Sachkunde beantworten kann.

ee.) Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe von 7.752,15 EUR ausgehend von tatsächlichen Herstellungskosten in Höhe von 156.500,- EUR entstanden. Der Beklagte hat gegen die Berechnung des Schadens durch den Kläger mit Schriftsatz vom 13.08.2015 keine Einwendungen erhoben.

Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass kein Schaden eingetreten sei, weil der Restwert 6 Jahre länger abgeschrieben werden könne.

Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Ob und inwiefern ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016 - IX ZR 255/13 -, juris Rn. 11). Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016, a. a. O.). Dieser erfordert nicht lediglich eine Berücksichtigung von Einzelpositionen, sondern eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016, a. a. O.). Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung miteinzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 162/08 -, juris Rn. 16). Sind Vorteile unmittelbare Folge aus dem schadensstiftenden Ereignis, so sind sie - ohne dass es eines etwaigen Vorteilsausgleichs bedürfte - unmittelbar in die Berechnung des vom Geschädigten darzulegenden und zu beweisenden Schadens einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - IX ZR 176/16 -, juris Rn. 38). Die Regeln der Vorteilsausgleichung gelten dagegen dann, wenn das schädigende Ereignis das Vermögen des Betroffenen durch Einwirkung auf einen bestimmten Gegenstand, durch Abfluss von Geldmitteln oder durch Belastung mit einer Verbindlichkeit geschmälert hat und es darum geht, ob dieser Beeinträchtigung ein anderweitiger, auf das Schadensereignis zurückzuführender Vermögensvorteil gegenübersteht (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1997 - IX ZR 286/96 -, juris Rn. 8). Eine Vorteilsausgleichung kommt daher erst in Betracht, wenn feststeht, dass - und in welcher Höhe - ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom17.01.2008 - IX ZR 172/06 -, juris Rn. 17). Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen (vgl. BGH, Teilurteil vom 15.07.2010 - III ZR 336/08 -, juris Rn. 35). Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen (vgl. BGH, Teilurteil vom 15.07.2010, a. a. O.). Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (vgl. BGH, Teilurteil vom 15.07.2010, a. a. O.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs trägt der Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2007 - IX ZR 122/04 -, juris Rn. 7).

Die Steuervorteile, die der Kläger durch einen verlängerten Abschreibungszeitraum erlangen kann, unterliegen somit den Regeln der Vorteilsausgleichung und sind von dem Beklagten darzulegen und zu beweisen.

Hier ist aber bereits nicht sicher feststellbar, ob und welche Steuervorteile der Kläger tatsächlich durch eine Verlängerung des Abschreibungszeitraums erzielen kann.

Versehentlich unterlassene AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG können, wenn sich die tatsächliche Nutzungsdauer nicht geändert hat, nur in der Weise nachgeholt werden, dass weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Vomhundertsätze angesetzt werden, auch wenn sich hierdurch der Abschreibungszeitraum über 40 bzw. 50 Jahre hinaus verlängert (vgl. BFH, Urteil vom 03.07.1984 - IX ZR 45/84 -, juris).

Eine Verlängerung des Abschreibungszeitraums würde die Veranlagungszeiträume von 2037 bis 2042 betreffen. Insoweit ist bereits nicht absehbar, ob und in welcher Höhe der Kläger in diesem Veranlagungszeitraum noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen wird, so dass bereits unklar ist, ob und in welcher Höhe der Kläger tatsächlich Steuervorteile erzielen wird. Die Anrechnung würde zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers führen, weil dem Kläger bereits jetzt ein Vermögensschaden entstanden ist, er aber bis zu einem teilweisen Ausgleich noch über 17 Jahre warten müsste.

Eine Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens durch eine Verlängerung des Abschreibungszeitraums ist daher nicht anzunehmen.

Der Steuerschaden ist dem Kläger auch im vollen Umfang entstanden, obwohl er zur Einkommensteuer gemeinsam mit seiner Ehefrau veranlagt worden ist. Er schuldete die Einkommensteuer gem. § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner zusammen mit seiner zusammen mit ihm veranlagten Ehefrau in voller Höhe (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2004 - I-23 U 68/03 -, juris Rn. 45).

Im Regressprozess gegen den Steuerberater, den die Ehefrau ggf. aus dem Steuerberatervertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen könnte, sind die Eheleute daher Gesamtgläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2011 - IX ZR 193/10 -, juris Rn. 22 zu dem Verhältnis zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer). Der Steuerberater kommt bei einer gemeinsamen Veranlagung von Eheleuten, auch wenn er nur vor einem von ihnen zur Erstellung der Steuererklärungen beauftragt worden ist, notwendig und erkennbar mit den Vermögensinteressen des anderen Ehegatten in Berührung, so dass er auch von der Ehefrau steuerrechtliche Nachteile abwenden und ihr steuerliche Vorteile sichern muss (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. A., Rn. 443).

Der Kläger kann daher den Beklagten auf Ersatz des vollen Schadens gem. § 428 BGB in Anspruch nehmen.

ff.) Den Kläger trifft auch kein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden.

Im Fall eines Beratungsvertrages kann dem zu Beratenden regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 162/08 -, juris Rn. 12). Dies gilt namentlich im Verhältnis des steuerlichen Beraters zu seinem Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.). Die steuerliche Beratung eines ihm anvertrauten Mandats obliegt allein dem Steuerberater (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.). Selbst wenn ein Mandant über steuerrechtliche Kenntnisse verfügt, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Berater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.).

Der Kläger durfte daher darauf vertrauen, dass der Beklagte eigenständig die von seinen Vorgängern angesetzte Abschreibung prüft, den Kläger zur Vorlage geeigneter Unterlagen auffordert und die AfA (neu) berechnet.

Der Kläger war daher nicht gehalten, von sich aus dem Beklagten das Gutachten aus dem Jahr 1987 vorzulegen - unabhängig davon, ob er dieses Gutachten der Steuerberaterin B. vorgelegt hat oder nicht.

Soweit der Beklagte geltend macht, dass bei Kenntnis des Wertgutachtens der Fehler für jedermann nach Aussage des Klägers erkennbar gewesen sei und der Kläger seine Steuererklärungen dementsprechend hätte überprüfen müssen, ist bereits nicht feststellbar, dass der Kläger allein in Kenntnis des Wertgutachtens und bei Durchsicht der Steuererklärung den Fehler des Beklagten hätte erkennen können und müssen.

Nur unter besonderen Umständen kann ausnahmsweise auch im Rahmen eines Beratungsfehlers ein Mitverschulden des Mandanten in Erwägung zu ziehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 162/08 -, juris Rn. 13). Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des von dem Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.). Auch kann ein Mandant nach dem ihm obliegenden Gebot der Wahrung des eigenen Interesses gehalten sein, seinen Berater über eine fundierte abweichende Auskunft, die er von einer sachkundigen Person erhalten hat, zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.).

Die Steuerklärung enthält keine Angaben dazu, welche Herstellungskosten der Berechnung zugrunde gelegt worden sind. Wie auch dem Schriftsatz der Klägerseite vom 13.08.2015 zu entnehmen ist, war erst durch eine Rückrechnung erkennbar, dass hier zu niedrige Herstellungskosten angesetzt worden sind. Der Kläger war aber nicht verpflichtet, eine solche Rückrechnung vorzunehmen. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass der von ihm mit der Berechnung betraute Beklagte diese ordnungsgemäß ausführt.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Finanzamt S. mit Schreiben vom 05.10.2000 (Anlage K 10) nachfragte, wie die Abschreibung in Höhe von 67 DM ermittelt worden sei.

Dieses Schreiben ist dem Kläger - wie der Anlage K 10 zu entnehmen ist - von der Mitarbeiterin der Steuerberaterin B., Frau R., lediglich mit der Bitte übermittelt worden, kurz die beruflichen Einsatzorte des Klägers im Jahr 1998 zu erläutern und den Mietvertrag einzureichen. Daraus konnte der Kläger nicht ersehen, dass die Berechnung der AfA auf zu niedrig angesetzten Herstellungskosten beruhte.

gg.) Die Ansprüche des Klägers sind entgegen der Auffassung des Landgerichts Göttingen auch nicht im Hinblick auf den für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 geltend gemachten Schaden verjährt.

Gem. Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sind im vorliegenden Fall die Verjährungsvorschriften gem. § 194 ff. BGB in der Fassung vom 01.02.2002 anwendbar.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB 3 Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(1) Mit der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide sind zwar jeweils die auf die zu niedrig angesetzte AfA gestützten Schadensersatzansprüche des Klägers entstanden.

Die objektive Pflichtverletzung des Steuerberaters besteht in der Erstellung einer fehlerhaften Steuererklärung (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. A., Rn. 875). Ein Schaden aus einer Steuerberatung ist jedoch erst dann entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 218/08 -, juris Rn. 10). Mit der Bekanntgabe des überhöhten Steuerbescheids ist die Vermögenslage des Mandanten verglichen mit dem Zustand, der ohne das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters gegeben wäre, schlechter geworden (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Rn. 876) und der Ersatzanspruch entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, a. a. O.).

(2) Der Kläger hat aber erst im Februar 2015 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt.

Geht es um die Haftung eines Rechtsberaters, muss der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - gerade wenn er juristischer Laie ist- ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2018 - IX ZR 168/17 -, juris Rn. 9).

Eine solche Kenntnis lag erst im Jahr 2015 vor, als der Kläger im Februar 2015 sich durch Hinweise eines Bekannten zur Nachprüfung der Berechnungen veranlasst sah.

Der Beklagte kann insoweit nicht damit gehört werden, dass der Kläger schon 1998/1999 Kenntnis über die Höhe und Bemessungsgrundlage aufgrund des Schreibens des Finanzamts S. gehabt habe. Das Schreiben betrifft zwar die Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1998. Es stammt jedoch ausweislich des dort vermerkten Datums vom 05.10.2000. Aus ihm geht nicht hervor, wie sich die AfA ermitteln lässt. Die Herstellungskosten des streitgegenständlichen Gebäudes werden nicht erwähnt und der Kläger ist hiernach von Frau R. nach den dort aufgebrachten Vermerken nicht gefragt worden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, wie die AfA zu berechnen ist. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis kann infolge dieser Umstände nicht angenommen werden. Die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche begann somit erst Ende des Jahres 2015 zu laufen. Der Kläger hat aber bereits im Jahr 2015 Klage erhoben, so dass die Verjährung bereits zu Beginn gehemmt worden ist.

Es kommt daher nicht darauf an, ob von einer Schadenseinheit auszugehen ist oder nicht.

Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.752,15 EUR gegen den Beklagten. Die weitergehende Berufung war dagegen aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen, während die Anschlussberufung nur insoweit Erfolg hat, soweit der Senat in Abweichung von dem Landgericht Göttingen der Schadensberechnung lediglich Herstellungskosten in Höhe von 156.600,- EUR anstelle von 160.000,- EUR zugrunde gelegt hat.

b.) Der Kläger kann auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7.752,15 EUR seit dem 01.08.2015 gem. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB verlangen. Der Kläger hat den Beklagten erfolglos mit E-Mail vom 08.06.2015 zur Zahlung von 8.130,- EUR bis zum 31.08.2015 aufgefordert.

Soweit der Kläger einen höheren Betrag als den jetzt klageweise geltend gemachten Betrag gefordert hat, ist dies unschädlich. Die Forderung eines zu hohen Betrages ist eine wirksame Mahnung, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Erbringung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. A., § 286, Rn. 20). Hiervon ist auch angesichts der von dem Kläger später selbst vorgenommenen Reduzierung der Forderung auszugehen.

c.) Der Kläger kann auch die Zahlung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten ausgehend von einem Gegenstandswert auf einer Wertstufe bis 8.000,- EUR gem. §§ 286, 280 BGB von dem Beklagten verlangen. Der Klägervertreter ist nach Inverzugsetzung des Beklagten außergerichtlich tätig geworden (vgl. Anlage K 7).

d.) Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.08.2015 auf 729,23 EUR gem. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB, weil der Beklagte der Aufforderung vom 13.08.2015 (Anlage K 7) zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 29.08.2015 nicht nachgekommen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Berufungsstreitwert war gem. §§ 45 Abs.1 Satz 1, Abs. 2, 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf insgesamt 7.963,14 EUR festzusetzen.