Amtsgericht Bersenbrück
Urt. v. 28.02.1991, Az.: 4 C 69/91
Privathaftpflichtversicherung; Wegschieben eines Motorrades; Gebrauch des Fahrzeugs
Bibliographie
- Gericht
- AG Bersenbrück
- Datum
- 28.02.1991
- Aktenzeichen
- 4 C 69/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 13881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBERSB:1991:0228.4C69.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 IIa AHB
- § 10 I AKB
Fundstellen
- NJW-RR 1992, 29 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1992, 732 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1992, 308 (amtl. Leitsatz)
- ZfS 1991, 352
Amtlicher Leitsatz
Wird durch den Versicherungsnehmer ein seinem Fahrzeug den Weg versperrendes Motorrad beiseite geschoben, welches dabei zu Boden fällt und beschädigt wird, besteht Versicherungsschutz aus der Privathaftpflicht. Dies ergibt sich daraus, daß es nicht zu den typischen Tätigkeiten eines Kraftfahrers gehört, fremde, seiner Fahrt im Wege stehende Fahrzeuge, eigenhändig beiseite zu bringen.