Amtsgericht Bersenbrück
Urt. v. 28.02.1991, Az.: 4 C 69/91

Privathaftpflichtversicherung; Wegschieben eines Motorrades; Gebrauch des Fahrzeugs

Bibliographie

Gericht
AG Bersenbrück
Datum
28.02.1991
Aktenzeichen
4 C 69/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 13881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBERSB:1991:0228.4C69.91.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1992, 29 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1992, 732 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1992, 308 (amtl. Leitsatz)
  • ZfS 1991, 352

Amtlicher Leitsatz

Wird durch den Versicherungsnehmer ein seinem Fahrzeug den Weg versperrendes Motorrad beiseite geschoben, welches dabei zu Boden fällt und beschädigt wird, besteht Versicherungsschutz aus der Privathaftpflicht. Dies ergibt sich daraus, daß es nicht zu den typischen Tätigkeiten eines Kraftfahrers gehört, fremde, seiner Fahrt im Wege stehende Fahrzeuge, eigenhändig beiseite zu bringen.