Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 12.02.2016, Az.: 2 U 59/15

Zulässigkeit der Mitteilung der Kündigung der Geschäftsbeziehung durch eine Bank aufgrund der Überziehung des Girokontos an die Schufa; Begriff der schriftlichen Mahnung i.S. von § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
12.02.2016
Aktenzeichen
2 U 59/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 29591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2016:0212.2U59.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 05.05.2015 - AZ: 2 O 2212/14 (291)

Fundstelle

  • VuR 2016, 388-389

Redaktioneller Leitsatz

Eine schriftliche Mahnung i.S. von § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. a BDSG ist auch gegeben, wenn die Mahnung online in eine für Schriftverkehr einer Bank betreffend die Konten des Bankkunden vorgesehene Post-Box eingestellt wird.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 05.05.2015 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den in der Datenbank der SCHUFA Holding AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger mit folgendem Wortlaut:

"c. bank AG

9 Abwicklungskonto

Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass ein Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert.

Kontonummer: ............

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen

Saldo Fälligstellung

Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung zu diesem Vertrag gemeldet.

Kontonummer bei Kündigung: ............

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Forderungsbetrag: 519 Euro

Datum des Ereignisses: 27.02.2012

Datum der Fälligstellung des Vertrages

Übergabe der Forderung zum Inkasso

Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die bestehende offene Forderung an ein Inkasso-Unternehmen oder an eine interne Inkassostelle des Vertragspartners zwecks weiterer Bearbeitung und Beitreibung abgegeben wurde. Diese werden in der Regel versuchen, die Rückzahlung zu erreichen.

Gemeldete Kontonummer: ..............

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Forderungsbetrag: 519 Euro

Datum des Ereignisses: 28.02.2012

Datum der Übergabe der Forderung an das Inkasso durch den Vertragspartner

Forderung ausgeglichen

Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehungen inzwischen beendet wurden oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.

Datum der Erledigung: 19.04.2012

Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde/ausgeglichen wurde."

gegenüber der SCHUFA Holding AG schriftlich zu widerrufen, soweit der gemeldete Forderungsbetrag 278,08 EUR übersteigt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 787,42 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zum Widerruf der Einmeldung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Widerruf einer "Einmeldung" an die SCHUFA.

Der Kläger hat bei der Beklagten ein Girokonto unterhalten, dem der als Anlage B 1 vorgelegte Eröffnungsantrag vom 03.05.2011 zugrunde lag (Bl. 33 f. d. A.). Dieser enthält auf Seite 1 eine Vereinbarung über die Nutzung des PostBox-Service und weiterer elektronischer Medien sowie auf Seite 3 eine Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die SCHUFA. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen. Mit Schreiben vom 27.10. und 14.11.2011 (Anlagen B 3 und B 4/Bl. 36 f. d. A.) bat die Beklagte jeweils um Ausgleich einer Überziehung in Höhe von 278,08 EUR, im letztgenannten Schreiben verbunden mit dem Hinweis, im Falle des erfolglosen Fristablaufs die Geschäftsbeziehung zu kündigen und, sofern auch nach der Kündigung die Überziehung nicht ausgeglichen werde, ein Inkassounternehmen einzuschalten und dies der SCHUFA Holding AG mitzuteilen. Anschließend hat die Beklagte unter dem 30.11.2011 (Anlage B 5/Bl. 38 d. A.) die Geschäftsverbindung zum 08.02.2012 gekündigt, nochmals den Saldo von 278,08 EUR angemahnt und mitgeteilt, dass sie sich vorbehalte, ein Inkassounternehmen einzuschalten und dies der SCHUFA Holding AG mitzuteilen, falls die Überziehung nicht bis zum Kündigungsdatum ausgeglichen werde. Sämtliche Schreiben hat die Beklagte in die PostBox des Klägers eingestellt.

Da der Kläger die Forderung der Beklagten zunächst nicht ausglich, hat diese den Vorgang Ende Februar 2012 an die SCHUFA gemeldet, was zu dem sich aus der Anlage K 1 (Bl. 8 ff. d. A.) ergebenden Eintrag geführt hat. Da der Kläger am 27.11.2011 mit seiner Visa-Karte noch eine Rechnung über 211,74 EUR beglichen hatte, womit sein Konto erst zum 01.12.2011 belastet worden war, war Gegenstand der Meldung ein Forderungsbetrag von 519,00 EUR entsprechend dem Sollsaldo am 30.12.2011 in Höhe von 519,75 EUR. Mit Schreiben vom 21.03.2014 (Anlage K 2/Bl. 12 d. A.) hat der Kläger von der Beklagten die Löschung dieses Negativeintrags verlangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz, der dort gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des die auf Widerruf und Unterlassung gerichtete Klage abweisenden Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 05.05.2015 Bezug genommen (Bl. 63 ff. d. A.).

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 13.05.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, den 15.06.2015 eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung einlegen und diese mit einem am 13.07.2015 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründen lassen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter und trägt vor:

Die Beklagte habe im Antragsformular nicht entsprechend den Anforderungen des § 4 a BDSG auf mögliche Folgen eines vertragswidrigen Verhaltens des Klägers hingewiesen. Die Einwilligung dürfe nicht in ein Erklärungspaket eingebunden werden. Demgegenüber finde sich der Hinweis auf die Übermittlung an die SCHUFA auf Seite 3 des Antragsformulars in einer Vielzahl anderer Regelungen. Zudem sei die Erklärung in jedem Fall drucktechnisch hervorzuheben, woran es gleichfalls fehle, weil der Hinweis lediglich mit einem dünnen Rahmen versehen sei. Allein deshalb sei die Verarbeitung der Daten rechtswidrig und unzulässig.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts reiche auch ein Einstellen von Mahnungen in eine elektronische PostBox nicht aus, weil diese schriftlich im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB zu erfolgen hätten.

Hinsichtlich der enthaltenen Hinweise sei in jedem Fall die Auffassung des Landgerichts unzutreffend, dass es nicht darauf ankomme, ob der Betrag korrekt in den Mahnungen ausgewiesen werde, weil der Betroffene nicht erkennen könne, was tatsächlich Inhalt der Eintragung werde.

Endlich erschließe sich dem Kläger auch nicht, woraus das Gericht ableite, dass ein Widerspruch gemäß § 35 Abs. 5 BDSG verspätet sein solle, wenn die Meldung zum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits an die SCHUFA erfolgt sei.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Braunschweig zum Az.: 2 O 2212/14 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den in der Datenbank der SCHUFA Holding AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger, mit folgendem Wortlaut:

"c. bank AG

9 Abwicklungskonto

Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass ein Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert.

Kontonummer: ......

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen

Saldo Fälligstellung

Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung zu diesem Vertrag gemeldet.

Kontonummer bei Kündigung: .......

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Forderungsbetrag: 519 Euro

Datum des Ereignisses: 27.02.2012

Datum der Fälligstellung des Vertrages

Übergabe der Forderung zum Inkasso

Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die bestehende offene Forderung an ein Inkasso-Unternehmen oder an eine interne Inkassostelle des Vertragspartners zwecks weiterer Bearbeitung und Beitreibung abgegeben wurde. Diese werden in der Regel versuchen, die Rückzahlung zu erreichen.

Gemeldete Kontonummer: ......

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Forderungsbetrag: 519 Euro

Datum des Ereignisses: 28.02.2012

Datum der Übergabe der Forderung an das Inkasso durch den Vertragspartner

Forderung ausgeglichen

Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehungen inzwischen beendet wurden oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.

Datum der Erledigung: 19.04.2012

Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde/ausgeglichen wurde."

gegenüber der SCHUFA Holding AG schriftlich zu widerrufen und dem Empfänger des Widerrufes mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.

3. Die Beklagte wird dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 € und höchstens 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, der SCHUFA Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit dem Vertrag Kundennummer: ........ als ein sogenanntes Negativmerkmal mitzuteilen, sofern keine neuen offenen Forderungen zu besorgen sind.

4. Die Beklagte trägt die Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 787,42 €.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und erwidert:

Zwischen den Parteien sei wirksam vereinbart worden, dass die Beklagte Daten an die SCHUFA weitergeben dürfe. Die entsprechende Vereinbarung auf Seite 3 des Eröffnungsantrags sei deutlich gestaltet, hebe sich von den weiteren Hinweisen auf dieser Seite ab und erfülle die erforderliche Warnfunktion.

Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen des § 28 a BDSG zur Übermittlung der streitgegenständlichen Informationen erfüllt. In der zweiten Mahnung vom 14.11. und der Kündigung vom 30.11.2011 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Daten der SCHUFA gemeldet würden. Dieser Hinweis sei ausreichend gewesen, da sich hieraus ergebe, an wen die Meldung erfolge und dass die Meldung den bestehenden Sollsaldo sowie den Umstand enthalten werde, dass aufgrund der Nichtzahlung die Geschäftsbeziehung beendet worden sei. Dass kein konkretes Datum für die Übermittlung genannt werde und sich die Beklagte dem Wortlaut nach die Meldung vorbehalten habe, sei unschädlich, weil dem Sinn und Zweck des Hinweises entsprochen werde; dieser liege darin, dem Vertragspartner vor Augen zu führen, dass er, wenn er sich nicht vertragstreu verhalte, mit einer Meldung bei der SCHUFA rechnen müsse.

Die Mahnungen seien formal wirksam gewesen. Soweit § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a BDSG fordere, dass die Mahnungen schriftlich zu erfolgen hätten, sei dem mit dem Einstellen in die elektronische PostBox Genüge getan. Dem Gesetzeszweck, dem Vertragspartner vor Augen zu führen, dass eine Forderung bestehe, diese fällig und zurückzuzahlen sei, werde auch durch eine elektronische Übermittlung des Aufforderungsschreibens entsprochen, weil dieses im Ergebnis genauso aussehe wie ein mit der Post übermitteltes Schreiben.

Daneben hätten die Parteien die Notwendigkeit der Übermittlung der Mahnungen per Post wirksam ausgeschlossen. Es sei möglich, ein Schriftformerfordernis in Form der Übersendung eines Schreibens mit Originalunterschrift bei Vertragsschluss abzubedingen.

Das Widerrufsrecht des Betroffenen gemäß § 35 Abs. 5 BDSG laufe ins Leere, wenn die Übermittlung an die SCHUFA erfolgt sei. Darüber hinaus könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch auch deshalb nicht hierauf stützen, weil die erforderlichen Voraussetzungen weder vorlägen noch vorgetragen worden seien.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 f. ZPO) und teilweise begründet.

1. Der von dem Kläger geltend gemachte Widerrufsanspruch besteht insoweit, als die Beklagte statt eines Betrags von 278,08 EUR eine Forderung in Höhe von 519,00 EUR eingemeldet hat.

Eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, welches als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG negatorischen Schutz genießt, so dass sich in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823, 1004 BGB ein Widerrufsanspruch ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1983 - lll ZR 159/82, WM 1983, 1188; OLG München, Urteil vom 22.06.2010 - 5 U 2020/10, WM 2010, 1901). Im Streitfall war die Einmeldung an die SCHUFA insoweit rechtswidrig, als ein höherer Betrag als 278,08 € gemeldet wurde.

a) Dahinstehen kann, ob sich die Befugnis der Beklagten zur "Einmeldung" bereits aus der auf Seite 3 des Eröffnungsantrags zum Girokonto vom 03.05.2011 (Anlage B1/Bl. 33 f. d. A) von dem Kläger schriftlich abgegebenen "Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die SCHUFA" herleiten lässt und hierin eine den Anforderungen von §§ 4 Abs. 1, 2. Alt.; 4 a Abs. 1 BDSG genügende Einwilligung liegt. Dies könnte insofern zweifelhaft erscheinen, als nach dem Wortlaut der SCHUFA-Klausel nur hinsichtlich der dort unter Ziffer 1 und 2 genannten Daten eine eigentliche Einwilligung erklärt wird, während es sich bei den folgenden Ausführungen zu einer nach § 28 a Abs. 1 S. 1 BDSG zulässigen Datenübermittlung lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf diese gesetzliche Möglichkeit, nicht aber eine Einwilligung des Bankkunden handelt (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2014 - 16 U 7/14, BKR 2015, 105 m. w. N.).

b) Die Datenübermittlung - bezogen auf eine Forderung von 278,08 € - war jedenfalls nach § 4 Abs. 1, 1. Alt. BDSG in Verbindung mit § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und kumulativ der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und die Forderung von dem Betroffenen schließlich nicht bestritten wurde.

Vorliegend sind nur die zweimalige schriftliche Mahnung (dazu unten bb) und die Ordnungsgemäßheit der Unterrichtung über die bevorstehende Übermittlung (dazu unten cc) streitig. Die übrigen Voraussetzungen liegen problemlos vor (dazu sogleich unter aa).

aa) Der Kläger hat die unbestritten gebliebene und letztendlich von ihm auch erfüllte Forderung der Beklagten trotz Fälligkeit zunächst nicht beglichen. Dabei lagen zwischen der Mahnung vom 27.10.2011 und der späteren Datenübermittlung unstreitig mehr als vier Wochen.

Weiter war die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte gegenüber der SCHUFA zur Mitteilung der Daten vertraglich verpflichtet ist und letztere ohne derartige Meldungen ihre Aufgabe, ein funktionsfähiges Informationssystem zum Schutz vor Forderungsausfällen und betrügerischen Handlungen bereitzustellen, nicht erfüllen könnte. Einer gesonderten Würdigung der Interessen des Betroffenen bedarf es demgegenüber nicht; diese ist vielmehr bereits durch den Gesetzgeber in Form der Regelbeispiele erfolgt (vgl. Kamlah in: Plath, BDSG, § 28 a Rn. 21).

bb) Daneben liegen auch die Voraussetzungen des § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a BDSG vor.

(1) Der Kläger ist nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden, und zwar mit Schreiben vom 27.10., 14.11. und 30.11.2011 (Anlagen B 3 bis B 5/Bl. 36 ff. d. A.). Die Mahnungen sind dem Kläger auch zugegangen. Die Beklagte hat sie unstreitig in die PostBox eingestellt, deren Nutzung die Parteien auf Seite 1 des Eröffnungsantrags zum Girokonto anstelle eines papierhaften Schriftverkehrs für alle die Konten des Klägers betreffenden Bankmitteilungen und sonstigen Nachrichten vereinbart haben und zu deren regelmäßiger Überprüfung sich der Kläger gleichzeitig verpflichtet hat. Dass der Kläger den Zugang dieser elektronischen Nachrichten, auf den das Landgericht abgestellt hat, weiter bestreiten will, ergibt sich aus seiner Berufungsbegründung nicht.

(2) Richtigerweise steht diese Art der Mitteilung einer "schriftlichen" Mahnung, wie sie § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a BDSG verlangt, nicht entgegen.

(a) Was unter "schriftlich" im Sinne der genannten Vorschrift zu verstehen ist, ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass nur mündlich erteilte Mahnungen nicht ausreichen sollen, weil die Mahnungen sonst einer Unterschrift bedürfen würden und nur durch die elektronische Form (§ 126 a BGB) mit elektronischer Signatur ersetzt werden könnten. Es seien aber keine Gründe ersichtlich, warum eine Mahnung ohne Unterschrift oder eine Mahnung in Textform (§ 126 b BGB) nicht ausreichend sein sollten. Im Übrigen verwende das Gesetz auch an anderen Stellen den Begriff "schriftlich", ohne dass ein Verweis auf § 126 BGB gemeint sein könne, wie z. B. in § 11 Abs. 2 BDSG (so Kamlah, a. a. O., § 28 a Rn. 28).

(b) Demgegenüber soll nach anderer Auffassung eine der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB genügende Mahnung nötig sein, weil das BGB, auf dessen Terminologie es in diesem Kontext ankomme, an zahlreichen Stellen anstelle des in § 126 Abs. 1 BGB benutzten Terminus "schriftliche Form" lediglich den Begriff "schriftlich" verwende, wenn damit unstreitig Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB angeordnet werden solle (vgl. Ehmann in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage, § 28 a Rn. 54; weitergehend Seer, Ressmann, NJOZ 2013, 481 (482), die unter Hinweis auf die Warnfunktion Schriftform nicht nur für die Mahnung, sondern auch für die Unterrichtung verlangen).

(c) Der erstgenannten Auffassung ist zuzustimmen. Weder nimmt § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a BDSG ausdrücklich auf die Bestimmung des § 126 BGB Bezug, noch verwendet er den Terminus der dort definierten "schriftlichen Form". Das Bundesdatenschutzgesetz ist im Übrigen dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen, in dem die Bestimmung des § 126 BGB grundsätzlich nicht gilt (vgl. Wendtland in: Bamberger/Roth, BGB, § 126 Rn. 1 m. w. N.).

Nach den Gesetzesmaterialien (Drs. 16/10529 S. 14) sollen die unter § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 vorgesehenen Voraussetzungen sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichend Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten. Durch das Erfordernis einer mindestens zweimaligen schriftlichen Mahnung und des zwischen der ersten Mahnung und der Meldung liegenden Zeitraums von mindestens vier Wochen soll vermieden werden, dass in den Datenbestand einer Auskunftei insofern "falsche" Daten eingemeldet werden, als die eingemeldete Forderung weder aufgrund der Zahlungsunfähigkeit noch der Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen nicht beglichen wurde, sondern z. B. lediglich aufgrund von Unachtsamkeit oder Unkenntnis der Forderung infolge einer mehrwöchigen Abwesenheit des Betroffenen. Sinn und Zweck der Regelung ist also sicherzustellen, dass der Betroffene vor einer Meldung zuverlässig von dem Forderungsrückstand Kenntnis erhält, so dass aus seiner Nichtzahlung berechtigt auf eine Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit geschlossen werden kann.

Diesem Anliegen trägt auch eine in sonstiger Form "schriftlich", nicht nur mündlich erfolgte Mahnung Rechnung. Die sich zusätzlich bei Anwendung der §§ 126, 126 a BGB ergebende Voraussetzung einer eigenhändigen Namensunterschrift bzw. ersatzweise einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz, mit der das elektronische Dokument zu versehen ist, ist dafür nicht erforderlich. Die Schriftform mit dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift führt zwar regelmäßig zu einer Steigerung der Warnfunktion, allerdings nur in der Person des Erklärenden, der die Unterschrift zu leisten hat, nicht des Erklärungsempfängers. Eine Warnfunktion in Bezug auf den Mahnenden ist gesetzlich aber nicht intendiert. Demgegenüber geht es für den Erklärungsempfänger bei der Schriftform um Fragen der Verifikation, indem die Identität des Ausstellers und die Echtheit der Urkunde gewährleistet werden. Dahingehende Zweifel werden in Fällen der hier in Rede stehenden Art aber auch bei fehlender eigenhändiger Unterschrift/elektronischer Signatur kaum je veranlasst sein. Es geht nur darum zu verhindern, dass die Mahnung aus Unachtsamkeit oder infolge von Abwesenheit nicht zur Kenntnis genommen wird. Dieses Risiko lässt sich durch die genannten qualifizierten Erfordernisse nicht reduzieren. Orientiert am Gesetzeszweck ist nur eine Regelung sinnvoll, die gewährleistet, dass die Mahnung nicht nur flüchtig, also mündlich, sondern in einer Weise erfolgt, dass ein dauerhafter Zugriff auf die Information möglich ist.

Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber laut den Gesetzesmaterialien auch keinen Widerspruch zu den Verzugsregelungen des § 286 BGB sieht. Insoweit ist jedoch unstreitig, dass die verzugsbegründende Mahnung an keine Formerfordernisse gebunden ist.

(3) Allerdings beziehen sich die Mahnungen vom 27.10. und 14.11.2011 ebenso wie das Kündigungsschreiben vom 30.11.2011 nur auf einen Forderungsrückstand von 278,08 €, während die "Einmeldung" von einem Forderungsbetrag von 519,00 € spricht. Darauf, ob in der Mahnung der richtige Betrag ausgewiesen ist, kommt es zwar richtiger Weise nicht an (ebenso Kamlah, a. a. O., § 28 a Rn. 28). Entscheidend ist vielmehr, dass der Bankkunde überhaupt auf einen von ihm auszugleichenden Forderungsrückstand hingewiesen wird. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn ein zu niedriger Betrag angemahnt und dann beglichen wurde.

Dennoch genügen die von der Beklagten unter dem 27.10. und 14.11.2011 ausgesprochenen Mahnungen, die damals hinsichtlich des dort genannten Sollsaldos zutreffend waren, nicht. Es geht hier nicht um einen Fall der inhaltlich unzutreffenden, sondern der gänzlich fehlenden Mahnung. Der Kläger hat am 27.11.2011 eine weitere Rechnung mit seiner Visa-Karte beglichen und so sein Konto weiter überzogen. Ehe die Beklagte auch diese rückständige Forderung einmelden konnte, hätte sie zunächst zwei den höheren Saldo ausweisende Mahnungen aussprechen müssen. Ohne derartige Nachmahnungen nebst hieran anknüpfender Unterrichtung über die bevorstehende Übermittlung liegen die Voraussetzungen des § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a - c BDSG für die höhere Forderung nicht vor.

Sieht man in dem Kündigungsschreiben vom 30.11.2011 eine hinsichtlich der Forderungshöhe zwar unzutreffende, nach dem oben Gesagten aber grundsätzlich ausreichende Mahnung, fehlt es für den 278,08 € übersteigenden Betrag zumindest an der von § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a BDSG verlangten zweiten Mahnung.

cc) Schließlich sind auch die Anforderungen von § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 c BDSG erfüllt.

(1) Die erste Unterrichtung über die dann Ende Februar 2012 erfolgende Übermittlung der Daten erfolgte mit der zweiten Mahnung vom 14.11.2011. Damit war sie ohne weiteres "rechtzeitig".

(2) Zum Teil werden qualifizierte Anforderungen an den Inhalt der Unterrichtung über die bevorstehende Übermittlung gestellt. So wird verlangt, diese müsse einen Hinweis darauf enthalten, dass die verantwortliche Stelle sich zur Übermittlung entschlossen habe und diese nun durchführen wolle, den konkreten Übermittlungsempfänger und die Daten benennen, deren Übermittlung erfolgen solle, darlegen, auf welche konkrete Forderung sich die Übermittlung beziehe, und den beabsichtigten Zeitpunkt der Übermittlung angeben (so Ehmann, a. a. O., § 28 a Rn. 61).

(a) Ob dem gefolgt werden kann oder an die Unterrichtung keine inhaltlichen Anforderungen zu stellen sind (so Kamlah, a. a. O, § 28 a Rn. 31), mag hier weitgehend dahinstehen. Die Unterrichtungen von der bevorstehenden Übermittlung durch die Beklagte in den Schreiben vom 14.11. und 30.11.2011 nennen mit der SCHUFA Holding AG die konkrete Auskunftei, der die Daten übermittelt werden sollen. Ebenso ergibt sich schon aus der Verbindung mit der Mahnung, auf welche konkrete Forderung sich die Übermittlung bezieht. Dass die Einschaltung eines Inkassounternehmens übermittelt werden soll, wird dem Empfänger gleichfalls hinreichend deutlich.

(b) Ein Hinweis darauf, dass sich die verantwortliche Stelle zur Übermittlung entschlossen habe, erscheint dagegen entbehrlich. Dass die Gefahr einer solchen Übermittlung besteht, ergibt sich aus der Unterrichtung als solcher. Auch wenn sich - wie hier - die verantwortliche Stelle die endgültige Entscheidung über die Übermittlung noch vorbehält, weiß der Betroffene dennoch, was auf ihn zukommen kann, so dass er Anlass hat, die Forderung zu begleichen oder ihr Bestehen ggf. zu bestreiten, will er eine Meldung der Forderung an die Auskunftei vermeiden.

(c) Ein Grund dafür, warum der beabsichtigte Zeitpunkt oder gar das genaue Datum der Übermittlung angegeben werden müsste, erschließt sich gleichfalls nicht. Das Gesetz stellt auf einen Mindestzeitraum von vier Wochen zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung ab. Von diesem Zeitpunkt an darf der Gläubiger die Daten übermitteln und muss der Schuldner mit einer solchen Übermittlung rechnen (ebenso Seer, Ressmann, NJOZ 2013, 481). Weder ergäbe sich aus der Benennung eines exakten Datums ein für den Betroffenen wertvoller Informationsgewinn, noch lassen sich der Gesetzesfassung Anhaltspunkte für ein solches Erfordernis entnehmen.

(3) Fraglich ist dagegen, ob die Unterrichtung gemäß § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 c BDSG einen Hinweis darauf enthalten muss, dass der Betroffene die Übermittlung der Angaben an die Auskunftei verhindern kann, indem er die Forderung bestreitet. Der Senat verneint dies.

(a) Für eine solche Sichtweise könnte möglicherweise das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2015 (l ZR 157/13, WM 2015, 1341 [BGH 04.03.2015 - VIII ZR 325/13]) sprechen. Dem Fall lag eine Unterrichtung zugrunde, in der das Inkassoinstitut mitgeteilt hatte, es sei als Partner der SCHUFA verpflichtet, die "unbestrittene" Forderung mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung etwas anders ergebe. Der Bundesgerichtshof hat unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten entschieden, dass durch das Fehlen eines hinreichend klaren Hinweises darauf, dass der Verbraucher mit dem bloßen Bestreiten der Forderung eine Mitteilung an die SCHUFA verhindern könne, der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die Mitteilung erfolge im Falle der Nichtzahlung zwangsläufig oder liege allein im Ermessen der verantwortlichen Stelle. Die Unterrichtung des Betroffenen solle nicht nur die erforderliche Transparenz im Hinblick auf die bevorstehende Datenübermittlung herstellen; sie diene auch dazu, den Betroffenen, der die geltend gemachte Forderung für unbegründet halte und deshalb keine Veranlassung sehe, auf die Mahnungen zu reagieren, an seine Obliegenheit zu erinnern, die Forderung zu bestreiten, um eine Datenübermittlung zu verhindern. Diesen Anforderungen werde nur eine Unterrichtung gerecht, mit der nicht verschleiert werde, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreiche, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern.

Insoweit ist allerdings unklar, ob von einem "Verschleiern" auch auszugehen ist, wenn zur Frage der Unbestrittenheit der Forderung - wie hier - nichts gesagt wird, und ob, sofern dies zu bejahen sein sollte, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über das Wettbewerbsrecht hinaus zu verallgemeinern ist (in diesem Sinne wohl Ehmann in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage, § 28 a FN 42).

(b) Richtigerweise ist zwischen den lauterkeitsrechtlichen Anforderungen einerseits und den Erfordernissen, die erfüllt sein müssen, damit eine Einmeldung an die SCHUFA unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist, zu unterscheiden und eine Verallgemeinerung der wettbewerbsrechtlich geprägten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesem Sinne abzulehnen. Jedenfalls für die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit gibt der Gesetzeswortlaut nichts für die Notwendigkeit eines Hinweises darauf her, dass der Betroffene durch ein Bestreiten der Forderung die Datenübermittlung verhindern kann. Verlangt wird lediglich, dass die verantwortliche Stelle den Betroffenen vor der Übermittlung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet. Ein Hinweis auf die Möglichkeit des Bestreitens ist nicht vorgesehen, geschweige denn eine Belehrung über die rechtlichen Voraussetzungen der geplanten Übermittlung.

Auch die Gesetzesmaterialien lassen sich mit einem solchen Erfordernis nicht in Einklang bringen. Danach soll durch die rechtzeitig vor der Übermittlung erfolgende Unterrichtung des Betroffenen zwar dessen Möglichkeit gewahrt werden, die Forderung in zumutbarer Weise zu begleichen oder ihr Bestehen zu bestreiten. Dennoch betrifft die Hinweispflicht nach den Gesetzesmaterialien nur die - rechtlich zulässigen - Folgen des Verhaltens des Betroffenen, nicht die Voraussetzungen der Datenübermittlung (vgl. BT-Drs. 16/10529 14).

Endlich ist eine derartig umfangreiche Information auch nicht in § 4 Abs. 3 BDSG vorgesehen, der systematisch die Unterrichtungspflichten der verantwortlichen Stelle regelt.

c) Nach alledem ist dem Kläger der geltend gemachte Widerrufsanspruch nur insoweit zuzubilligen, als in der "Einmeldung" von einer Forderung i. H. v. 519,00 € anstelle von 278,08 € die Rede ist.

2. Ein - weitergehender - Anspruch des Klägers folgt nicht mit Blick auf den im Schreiben vom 21.03.2014 erklärten Widerspruch aus § 35 Abs. 5 und Abs. 7 BDSG.

a) Soweit gemäß § 35 Abs. 5 BDSG personenbezogene Daten aufgrund eines Widerspruchs des Betroffenen bei der verantwortlichen Stelle künftig nicht mehr für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, folgt daraus keine Verpflichtung der verantwortlichen Stelle, hier also der Beklagten, eine Einmeldung gegenüber der Auskunftei zu widerrufen. Für eine solche Nachberichtspflicht gilt die Sonderregelung in § 35 Abs. 7 BDSG, die jedoch nur die Berichtigung unrichtiger Daten, die Sperrung bestrittener Daten sowie die Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung betrifft. Keine dieser Varianten ist im Falle des § 35 Abs. 5 BDSG gegeben.

b) Unabhängig hiervon liegen im Streitfall aber auch die materiellen Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 BDSG nicht vor.

Die weitere Nutzung der personenbezogenen Daten ist danach nur dann unzulässig, wenn eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten überwiegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn die betroffene Person durch die Datenverarbeitung an Leib und Leben gefährdet wird (vgl. Dix in: Simitis, BDSG, 8. Auflage, § 35 Rn. 58) oder sonstige gravierende Gründe in der persönlichen Situation des Betroffenen vorliegen.

Der Kläger hat hierzu lediglich vorgetragen, nunmehr Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und der Beantragung von Kleinstkrediten zu haben, obwohl er kreditwürdig und zahlungswillig sei. Es handele sich um eine geringe Forderung, die von ihm sofort ausgeglichen worden sei. Die hiermit aufgezeigten Nachteile liegen jedoch im Rahmen dessen, was der durchschnittliche Betroffene aufgrund einer Einmeldung an die SCHUFA an Beeinträchtigungen hinzunehmen hat. Der Umstand der Nichtbegleichung der Forderung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 a Abs. 1 S. 1 BDSG erlaubt den Schluss auf die Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Klägers. Die Erteilung von zutreffenden Bonitätsauskünften ist für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Angaben einer Auskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt auch im Falle von geringfügigen Zahlungsrückständen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011 - Vl ZR 120/10, MMR 2011, 409 [BGH 22.02.2011 - VI ZR 120/10]), denn gerade auch Zahlungsverzögerungen bei relativ geringfügigen Beträgen können darauf hindeuten, dass der Betroffene nicht einmal in der Lage ist, kleinere Forderungen zu begleichen.

3. Ein Anspruch darauf, dem Empfänger des Widerrufs, also der SCHUFA Holding AG, mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wieder hergestellt werden solle, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben (Antrag Ziffer 2, 2. Teil), besteht nicht.

Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat durch die Einmeldung an die SCHUFA in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen und ist demzufolge zur Störungsbeseitigung verpflichtet, indem sie die Einmeldung zurücknimmt, also widerruft. Sodann ist es Sache der SCHUFA Holding AG, welche Konsequenzen sie für die Berechnung der Scorewerte aus dem Widerruf zieht. Dies ist von der Beklagten nicht zu beeinflussen (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2014 - 16 U 7/14, BKR 2015, 105).

Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 28 a Abs. 3 BDSG (vgl. KG, Urteil vom 07.03.2012 - 26 U 65/11, BeckRS 2012, 19677). Nach der genannten Bestimmung sind der Auskunftei nachträgliche Änderungen der einer Übermittlung von Daten zugrunde liegenden Tatsachen mitzuteilen. Eine Verpflichtung zu einem Hinwirken auf eine geänderte Scorewertberechnung folgt daraus ersichtlich nicht.

4. Ebenso wenig besteht der im Antrag zu Ziffer 3 geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Insofern fehlt es an der Wiederholungsgefahr, weil der dort in Bezug genommene Kontoführungsvertrag gekündigt und abgewickelt ist, so dass es auch künftig keine offenen Forderungen mehr geben kann.

5. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Schreiben vom 21.03.2014 (Anlage K 2/Bl. 12 ff. d. A.) folgt aus den §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Ausgehend von einem Geschäftswert in Höhe von 10.000,00 EUR und einer von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu beanspruchenden 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV RVG errechnet sich ein Betrag von 725,40 EUR. Zzgl. Kostenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nummer 7008 VV RVG) ergeben sich insgesamt 887,03 EUR. Geltend gemacht worden sind 787,42 EUR, die zuzusprechen sind.

Darauf, dass der von dem Kläger begehrte Betrag im Rahmen der Klagebegründung unter Hinweis auf § 15 a RVG ermittelt worden ist, indem er ihn um den Anrechnungsbetrag vermindert hat, kommt es nicht an. Der Senat ist lediglich an den vom Kläger gestellten Antrag, nicht jedoch an seine Berechnungsweise gebunden.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO

7. Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Bedingungen, die § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien stellt, höchstrichterlich nicht im Einzelnen geklärt sind. Dies gilt namentlich für die an das Erfordernis einer schriftlichen Mahnung und deren Inhalt zu stellenden Anforderungen.