Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 19.01.2016, Az.: 2 W 49/15 (Lw)

Beschwerde; Erbschein; Feststellungsbeschluss; Hoffolgezeugnis; Landwirtschaftssache

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
19.01.2016
Aktenzeichen
2 W 49/15 (Lw)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 72 NdsJG Niedersachsen schließt eine Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss gemäß § 352 Abs. 2 FamFG a. F. nicht aus.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Wolfenbüttel vom 26.3.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 65.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die am 11.6.2014 verstorbene Erblasserin K M war verwitwet und hatte 4 Kinder, die Beteiligten in diesem Verfahren. Sie war Eigentümerin der im Grundbuch von Wolfenbüttel Blatt X eingetragenen Besitzung, für die ein Hofvermerk eingetragen ist. Der Grundbesitz mit einer Fläche von 0,5962 ha besteht aus einem renovierungsbedürftigen Wohnhaus, Gewächshäusern und Freiflächen, auf dem jedenfalls bis zum Erbfall ein Gartenbaubetrieb geführt wurde. Der Grundbesitz hat ausweislich der Auskunft des Finanzamtes vom 2.9.2014 einen Wirtschaftswert von 11.173 € und einen Einheitswert von 30.200 DM = 15.441,01 €.

Die Erblasserin hat am 19.3.2006 zwei handschriftliche Testamente errichtet, in denen sie den Antragsteller zum Hoferben einsetzte und anordnete, dass er seine 3 namentlich genannten Geschwister abzufinden habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die am 25.6.2014 eröffneten Testamente (Akte AG Wolfenbüttel 7 IV 311/14 Blatt 13 und Blatt 14) verwiesen. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 30.7.2014 (Notar Sch in Wolfenbüttel UR-Nr. 184/2014) beantragte der Antragsteller die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses.

Der Gartenbaubetrieb ist seit 1996 an den Antragsteller verpachtet. Der Pachtvertrag wurde zuletzt am 10.4.2014 bis 2028 verlängert (Vertrag Bl. 158 Bd. I d. A.). Der Antragsteller hat eine Ausbildung zum Gärtner, Fachrichtung Zierpflanzenbau absolviert. Die dort erzeugten Zierpflanzen, Gemüse und Obst wurden zusammen mit zugekaufter Ware u.a. auf Wochenmärkten verkauft. Als Geschäftskonto wurde zeitweise ein Konto der Erblasserin verwendet. Die Buchführung wurde nach Vorbereitung durch den Antragsteller von einem Steuerberatungsbüro erstellt. Auf die vorgelegten Einnahmen-Überschuss-Berechnungen für 2012 und 2013 (Bd. I Bl. 111, Bl. 146ff) wird Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 3 hat eine Ausbildung zum Gärtner, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau absolviert und arbeitete bis März 2014 als Angestellter im Gartenbaubetrieb mit. Die Beteiligte zu 2 hat ein Gartenbaustudium an der Fachhochschule G angefangen, jedoch nach 14 Semestern abgebrochen. Seit ca. 25 Jahren arbeitet sie (zunächst neben dem Studium) als ungelernte Altenpflegehelferin in einem Altenheim als Nachtwache. Die Beteiligte zu 1 ist gelernte Erzieherin und Hausfrau. Ob und inwieweit die Beteiligten zu 1 und 2 in den letzten Jahren im Gartenbaubetrieb mitgeholfen haben, ist zwischen den Beteiligten im Streit.

Bereits vor dem Erbfall kam es zwischen den Beteiligten zum Streit. Der Beteiligte zu 3 stellte im Frühjahr 2014 die Arbeit im Betrieb ein. Es kam zu im Einzelnen streitigen Tätlichkeiten zwischen der damaligen Lebensgefährtin des Antragstellers und der Beteiligten zu 1. Es kam zu Beschädigungen an den Gebäuden, am Betriebsfahrzeug und an den Anpflanzungen, wobei offen ist, wer dafür verantwortlich ist. Nach dem Erbfall verließ der Antragsteller zunächst das Wohnhaus und zog zu seiner damaligen Lebensgefährtin. Er reduzierte die Bewirtschaftung, wobei der Umfang der Fortführung streitig ist.

Der Antragsteller hat in erster Instanz geltend gemacht, wirtschaftsfähig zu sein. Er hat ein ärztliches Attest vom 16.2.2015 (Blatt 158 Bd. I der Akte) vorgelegt, wonach er physisch und psychisch gesund und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Zwischen den Beteiligten sei es bereits vor dem Erbfall zu erheblichen Streitigkeiten gekommen. Daraufhin hätten die Antragsgegner die Mitarbeit/ Mithilfe im Betrieb und bei der Pflege der bettlägerigen Erblasserin eingestellt. Solange die Nachfolge nicht geklärt sei, seien die notwendigen Investitionen nicht möglich.

Die Antragsgegner haben sich gegen die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den Antragsteller gewandt. Er sei nicht wirtschaftsfähig, denn er sei depressiv. Der Betrieb sei nicht kreditwürdig. Pacht sei nie gezahlt und die Rente der Erblasserin sei für betriebliche Verpflichtungen verwendet worden. Nach dem Erbfall habe der Antragsteller nicht mehr ordnungsgemäß gewirtschaftet und die Flächen verunkrauten lassen. Die Beteiligte zu 2 habe Unterstützungszahlungen auf das Betriebskonto geleistet. Der Beteiligte zu 3 sei wirtschaftsfähig.

Mit Beschluss vom 26.3.2015 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Wolfenbüttel die auf Grund des Antrages des Antragstellers vom 30.7.2014 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, erklärt, dass beabsichtigt sei, das Hoffolgezeugnis zu erteilen, und es hat die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Hoffolgezeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Es handele sich um einen Hof im Sinne der HöfeO. Der Antragsteller sei durch die wirksamen Testamente der Erblasserin zum Hoferben bestimmt. Er sei im Gegensatz zu den Beteiligten zu 1 bis 3 wirtschaftsfähig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Gegen diesen ihrem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 9.4.2015 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner mit am 8.5.2015 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die sie sogleich begründet haben. Die Antragsgegner wenden sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses an den Antragsteller.

Die Landwirtschaftskammer habe den Hof wenn überhaupt nur von außen besichtigt. Bei der Besitzung handele es sich nicht mehr um einen Hof, weil keine geeignete Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden vorhanden seien. Die Wohngebäude seien zum großen Teil unbewohnbar und würden inzwischen nicht mehr bewohnt. Die Versorgungsleitungen seien abgeklemmt worden. Alle Gebäude müssten umfassend saniert werden. Einnahmen würden durch den Verkauf zugekaufter Produkte auf dem Wochenmarkt erzielt.

Der Antragsteller sei nicht wirtschaftsfähig. Das ergebe sich u.a. daraus, dass er im Jahre 2014 die Flächen nicht mehr bewirtschaftet habe. Er habe nicht mehr angepflanzt und sei nicht mehr auf Märkte gefahren, sondern habe Sozialleistungen bezogen. Er sei allein nicht zur Bewirtschaftung in der Lage. In den vorherigen Jahren hätten die Erblasserin und der Beteiligte zu 3 mitgearbeitet und die weiteren Antragsgegnerinnen hätten geholfen. Nach dem Zerwürfnis im März 2014 insbesondere mit der Lebensgefährtin des Antragstellers hätten die Antragsgegner jedoch ihre Mitarbeit eingestellt. Die Lebensgefährtin des Antragstellers sei gewalttätig, was ebenso wie der Streit zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 3, der in einem der Wirtschaftsgebäude wohnt, ausführlich dargelegt wird.

Die fehlende Wirtschaftsfähigkeit ergebe sich auch daraus, dass er die Einnahmen und Ausgaben nicht richtig verbuchen könne und Renten der Erblasserin für den Betrieb verwendet hätte. Ein Darlehen des Beteiligten zu 3 aus dem Jahre 1988 habe er nicht bedient. Die Ergebnisse im Jahre 2013 beruhten darauf, dass die Beteiligten zu 1 und 3 viele Stunden täglich mitgearbeitet hätten, die Beteiligte zu 1 unentgeltlich und der Beteiligte zu 3 zu niedrigem Lohn unter Tarif. Die Beteiligte zu 2 habe in ihrem Urlaub geholfen. Es handele sich um eine Betriebsführung am Existenzminimum.

Dagegen seien die Antragsgegner gemeinsam wirtschaftsfähig, weil sie sich mit ihren Fähigkeiten ergänzten. Auf die alleinige Wirtschaftsfähigkeit eines einzelnen komme es nicht an. Sie könnten es jedenfalls besser als der Antragsteller.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den Antragsteller zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen;

2. den Antrag der Antragsgegner, den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen, zurückzuweisen;

3. die auf Grund des Antrags des Antragstellers vom 30.7.2014 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses erforderlichen Tatsachen weiterhin für festgestellt zu erachten;

4. es weiterhin zu beabsichtigen, ein Hoffolgezeugnis zu erteilen;

5. dem Antrag des Antragstellers vom 30.7.2014 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den Antragsteller stattzugeben und das Hoffolgezeugnis zu erteilen.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss. Entgegen der Darstellung der Antragsgegner habe er die Bewirtschaftung im Jahr 2014 wenn auch sehr eingeschränkt fortgesetzt. Er sei lediglich vorübergehend zu seiner Lebensgefährtin gezogen, weil er wegen der tätlichen Auseinandersetzungen seiner Schwester mit seiner Lebensgefährtin und wegen der diversen ungeklärten Sachbeschädigungen und Manipulationen an den Gebäuden und den Fahrzeugen des Gärtnereibetriebs, die er ausführlich mit diversem Schriftwechsel und Fotos darlegt, Angst um Leib und Leben gehabt habe. Aus Kostengründen habe er die Versorgungsleitungen abstellen lassen. Mit dem Beteiligten zu 3, der auf dem Hof wohnt, habe er wegen der Stromversorgung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, den der Beteiligte zu 3 aber nicht umsetze. Die Antragsgegner nutzten teilweise die Gebäude und hielten diese vor ihm verschlossen.

Auf Grund dieses Verfahrens und der ungeklärten Lage sei die Bewirtschaftung allerdings nur eingeschränkt möglich. Er habe ein 6stelliges Darlehen für die Sanierung und für Betriebsmittel in Aussicht für den Fall der Erteilung des Hoffolgezeugnisses. Damit könne er seine Pläne zur Umstellung und Verbesserung des Betriebes verwirklichen. Wegen der ungeklärten Lage habe er zeitweise Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen. Von einem Darlehen des Beteiligten zu 3 wisse er nichts. 1988 sei er auch noch nicht Pächter gewesen. Die Beteiligte zu 2 habe ihn nicht finanziell unterstützt.

Es handele sich um einen Hof, denn geeignete Wohn- und Wirtschaftsgebäude seien vorhanden, was in erster Instanz nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr im Streit gewesen sei. Die Gebäude seien zwar sanierungsbedürftig, aber bewohn- und benutzbar.

Er sei auf Grund seiner Ausbildung und der Führung des Betriebes als Pächter seit 1996 auch wirtschaftsfähig. Die Erblasserin habe lediglich bis Ende 2012 noch geholfen und sei dann gesundheitlich dazu nicht mehr in der Lage gewesen. Die Geschwister hätten geholfen, aber nicht in dem großen Umfang wie von ihnen behauptet. Die Beteiligte zu 1 habe nur beim Kochen geholfen und gelegentlich am Marktstand ausgeholfen. Die Beteiligte zu 2 habe gelegentlich in ihrem Urlaub und mit wenig Sachkunde geholfen. Er habe auch alle Unterlagen für den Steuerberater vorbereitet, der dann mit diesen Unterlagen die Buchführung ohne Problem habe erledigen können.

Die Antragsgegner seien nicht wirtschaftsfähig. Er vermute, dass sie an einem Verkauf interessiert seien, denn es handele sich um Bauland in bester Stadtlage von Wolfenbüttel.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Wolfenbüttel hat mit Beschluss vom 28.5.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - vorgelegt. Maßgeblich sei allein die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt des Erbfalls. Die Vorsitzende des Senats hat die Beteiligten mit Verfügung vom 18.11.2015 auf die sich stellenden Zulässigkeitsfragen auf Grund des während des Verfahrens in Kraft getretenen Niedersächsischen Justizgesetzes (NdsJG) hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurden die Beteiligten zu ihrer Wirtschaftsfähigkeit angehört. Anschließend stellten die Beteiligten die angekündigten Anträge. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 19.1.2016 verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Im Einzelnen:

1. Zulässigkeit

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss gemäß der Regelung in §§ 18 HöfeO, 1 HöfeVfO, 9 LwVG, 352 II FamFG für Erbscheine die für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses an den Antragsteller erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und wegen des Widerspruchs der Antragsgegner die Erteilung des Hoffolgezeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses ausgesetzt. Hiergegen ist grundsätzlich gemäß §§ 18 HöfeO, 1 HöfeVfO, 9 LwVG, 58 ff FamFG die sofortige Beschwerde zulässig, die hier fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.5.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Landwirtschaftssenat vorgelegt.

Allerdings ist während des erstinstanzlichen Verfahrens am 31.12.2014 das Niedersächsische Justizgesetz (NdsJG) in Kraft getreten, nach dessen § 72 NdsJG Niedersachsen unter Bezug auf die Ermächtigung in § 20 III LwVG in den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins, für die die in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichte zuständig sind, § 14 II und § 30 LwVG sowie §§ 38 III, 39, 41 I 2, 58, 66 FamFG keine Anwendung finden.

Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gilt jedoch nicht für einen Feststellungsbeschluss gemäß § 352 II FamFG, wie er hier vorliegt, denn die Ermächtigung in § 20 III LwVG betrifft nicht die in § 352 II FamFG geregelten Fälle. Nach dem Wortlaut des § 20 III LwVG ist nur die eigentliche Erteilung, Einziehung oder Kraftloserklärung gemeint. Sonst hätte der Gesetzgeber des FGG-RG in § 20 III LwVG nicht nur eine Anpassung an das gleichzeitig erlassene FamFG geregelt, sondern eine Kernbestimmung des neuen FamFG für Erbscheinverfahren für Landwirtschaftsverfahren, in denen es häufig um erhebliche Werte geht, außer Kraft gesetzt. Die Landwirtschaftsgerichte sind nicht nur für Hoffolgezeugnisse sondern auch für Erbscheine betreffend das hoffreie Vermögen des Erblassers zuständig, wenn zu dem Nachlass ein Hof gehört (vgl. BGH Beschluss vom 8.6.1988 1 ARZ 388/88 Juris = BGHZ 104, 363 = NJW 1988, 2739). Angesichts der unklaren Ermächtigung ist daher § 72 NdsJG einschränkend auszulegen, um im Rahmen der Ermächtigung zu bleiben.

Unabhängig davon ist das NdsJG in diesem Fall auch nicht anzuwenden, weil es erst nach Einleitung des Verfahrens über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses in Kraft getreten ist. Eine ausdrückliche Übergangsregelung ist im NdsJG und in dem Artikelgesetz, mit dem das NdsJG eingeführt worden ist und zahlreiche andere Normen aufgehoben worden sind, nicht enthalten.

Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit in Erbscheinverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht zur Vereinfachung der Verfahren lässt sich nur damit rechtfertigen, dass gegen einen erteilten Erbschein ein Antrag auf Einziehung gestellt werden kann, wobei aber auch insofern keine Beschwerdemöglichkeit besteht, und dass weiterhin, soweit ein Hof und nicht nur das hoffreie Vermögen betroffen ist, die Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens gemäß § 11 I g HöfeVfO mit dessen weitergehenden Wirkungen besteht. Letzteres ist insbesondere bei Streitigkeiten wegen der weitergehenden feststellenden Wirkung die bessere Wahl.

Zwischen dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins/ Hoffolgezeugnisses und dem Feststellungsantrag gemäß § 11 I g HöfeVfO besteht für den Antragsteller die Wahl. Die Antragsgegner haben die Wahl, sich auf eine Beteiligung am Erbscheinverfahren zu beschränken oder ihrerseits einen Antrag gemäß § 11 I g HöfeVfO zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Antragsteller in diesem Verfahren und zum Zeitpunkt des Eintritts der Antragsgegner in dieses Verfahren war das ein Beschwerdeverfahren ggf. ausschließende/ beschränkende NdsJG noch nicht in Kraft getreten, so dass die Beteiligten sich bei der Wahl des Verfahrens noch nicht auf die fehlende Beschwerdemöglichkeit einzustellen hatten.

Eine Rückwirkung des NdsJG dahin gehend, dass auch bei bereits anhängigen Verfahren die Beschwerdemöglichkeit am Tag des Inkrafttretens des § 72 NdsJG ersatzlos entfällt, könnte verfassungsrechtlich bedenklich sein. Normalerweise enthalten Gesetze, die Rechtsbehelfe abweichend regeln, eine Übergangsregelung dahin gehend, dass sie erst auf Verfahren bzw. Verfahrensabschnitte anwendbar sind, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden, so z.B. Art. 111 FGG-RG für die Einführung des FamFG und § 26 Nr. 5, 7, 10 ZPO.

Häufig wird wie in § 26 Nr. 5, 7, 10 ZPO und § 58 LwVG für das Inkrafttreten des LwVG im Jahr 1953 auf das Datum der Entscheidung oder die letzte mündliche Verhandlung abgestellt. Das würde hier bedeuten, dass die Beschwerde unzulässig wäre, da nach dem 31.12.2014 noch mündlich verhandelt wurde und das Amtsgericht entschieden hat. Für diese Regelung spricht, dass die Beteiligten noch vor der Entscheidung des Amtsgerichts den Übergang in das Verfahren gemäß § 11 I g HöfeVfO hätten beantragen können, wenn sie die Gesetzesänderung bemerkt hätten. Auch vor dem Inkrafttreten des FGG-RG enthielt § 20 III LwVG eine auf die früheren Beschwerderegeln des LwVG zugeschnittene Ermächtigungsregel für den Landesgesetzgeber, von der Niedersachsen bzgl. des Beschwerderechts aber keinen Gebrauch gemacht hatte.

Hier spricht jedoch der Verweis auf die Regeln des FamFG in § 9 LwVG und die Einführung des § 20 III LwVG in seiner jetzigen Fassung durch das FGG-RG für die Anwendung des Art. 111 FGG-RG auch für die das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren regelnden Vorschriften des NdsJG. Da der verfahrenseinleitende Antrag hier schon 2014 gestellt wurde, ist daher das alte Recht anzuwenden und die Beschwerde zulässig. Dafür spricht auch, dass so den Beteiligten die Bedingungen, die bei der Wahl des Verfahrens galten, erhalten bleiben. Dem Antragsteller wird nichts Erhebliches genommen, denn ein Antrag gemäß § 11 I g HöfeVfO ist auch nach wirksamer Erteilung eines Hoffolgezeugnisses jederzeit noch möglich, wobei der Streit allerdings in erster Instanz noch einmal behandelt werden müsste.

2. Begründetheit

Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, denn der Antragsteller ist auf Grund der wirksamen inhaltsgleichen Testamente vom 19.3.2006 wirksam zum Hoferben bestimmt worden, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den im Grundbuch von Wolfenbüttel Bl. X verzeichneten Grundbesitz wie mit notarieller Urkunde des Notars Sch in Wolfenbüttel (UR-Nr. 184/14) vom Antragsteller formgerecht beantragt vorliegen.

Bei der im Grundbuch von Wolfenbüttel Bl. X eingetragenen Besitzung handelt es sich um einen Hof im Sinne der HöfeO, so dass diese und nicht allgemeines Erbrecht anzuwenden ist. Im Grundbuch ist ein Hofvermerk eingetragen und der Wirtschaftswert beträgt ausweislich der Auskunft des Finanzamtes Wolfenbüttel 11.173 € und damit mehr als den in § 1 I HöfeO vorausgesetzten Wert. Auch der erwerbsgärtnerische Anbau von Blumen und Zierpflanzen stellt ebenso wie der entsprechende Anbau von Obst und Gemüse Landwirtschaft im Sinne der HöfeO dar (vgl. BGH Beschluss vom 29.11.1996 BLw 12/96 Juris). Nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ist die Fläche mit 0,5962 ha mit Wohnhaus, Gewächshäusern und Freiflächen hinreichend groß für einen Gartenbaubetrieb. Im Übrigen kann auch ein Nebenerwerbsbetrieb oder ein Betrieb mit Erträgen am Existenzminimum ein Hof im Sinne der HöfeO sein. Maßgeblich ist nach dem Gesetz allein der Wirtschaftswert.

In erster Instanz ist von den Antragsgegnern geltend gemacht worden ist, dass es sich möglicherweise um einen sogenannten gemischten Betrieb handele, bei dem der gewerbliche Betriebsteil (Handel mit zugekauften Waren auf dem Wochenmarkt) neben dem landwirtschaftlichen Betriebsteil (Urproduktion im eigenen Gartenbau und Verkauf u.a. auf Wochenmärkten) so groß sei, dass die Erbfolge sich nach dem für gewerbliche Betriebe geltenden allgemeinen Erbrecht und nicht nach dem Höferecht richte. Die in erster Instanz unter Berufung auf die Kommentierung in dem Kommentar von Lang/ Wulff/ Lüttge-Handjery in der 10. Auflage, die wiederum auf steuerrechtliche Regeln Bezug nimmt, genannte Grenze von 30 % des Umsatzes für die zugekaufte Ware wird in der aktuellen Auflage (Lüdtke-Handjery/ von Jeinsen/ Brinkmann 11. Aufl. 2015 § 1 HöfeO Rn. 93ff) nicht mehr genannt, sondern es wird auf eine Gesamtschau verschiedener Kriterien abgestellt, die den erbrechtlichen Regeln besser gerecht wird. Maßgeblich ist, welcher Betriebsteil überwiegt und dem Gesamtbetrieb das Gepräge gibt. Hier war der Anteil der zugekauften Ware an den Gesamteinnahmen in der Regel unter 30 % und nur einmal im Jahr 2010 bei 35 %. In zweiter Instanz wird das vom Amtsgericht angenommene Überwiegen des landwirtschaftlichen Betriebsteils von den Antragsgegnern nicht mehr problematisiert.

Der Anwendung der HöfeO steht auch nicht der Zustand der Hofstelle, insbesondere der Zustand der Wohn- und Wirtschaftsgebäude entgegen. In der Beschwerdeinstanz machen die Antragsgegner geltend, dass keine geeignete Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden mehr vorhanden sei. Die Wohngebäude seien zum großen Teil unbewohnbar und würden inzwischen nicht mehr bewohnt. Die Versorgungsleitungen seien abgeklemmt worden. Alle Gebäude müssten umfassend saniert werden. Der Antragsteller macht geltend, dass er wegen der Auseinandersetzung mit den Antragsgegnern zu seiner Lebensgefährtin gezogen sei und zur Kostenersparnis die Versorgungsleitungen hat abklemmen lassen. Er habe für den Fall der Erteilung des Hoffolgezeugnisses Darlehen in Aussicht, um notwendige Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

Wie der Zustand, insbesondere in Folge der erheblichen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, derzeit ist, ist jedoch ohne Bedeutung. Maßgeblich ist, wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, der Zeitpunkt des Erbfalls (11.6.2014). Damals wurden die Gebäude unstreitig von dem Antragsteller, dem Beteiligten zu 3 und bis zu ihrem Umzug ins Pflegeheim kurz vor ihrem Tod von der Erblasserin bewohnt und für den Gartenbaubetrieb genutzt. Die an die Hofstelle zu stellenden Anforderungen (vgl. Lüdtke-Handjery/ von Jeinsen/ Brinkmann 11.Aufl. § 1 HöfeO Rn.24 m.w.N.), insbesondere an die Wirtschaftsgebäude, werden durch die Art des landwirtschaftlichen Betriebes und dessen betriebliche Erfordernisse maßgebend bestimmt. Bei einem Gartenbaubetrieb müssen Geräte- und sonstige Räume vorhanden sein, von denen aus die Betriebsgrundstücke bewirtschaftet werden. Ob die Hofstelle zwingend ein ausreichendes Wohngebäude für den Betriebsinhaber und seine Familie haben muss, ist angesichts der gewandelten Lebensumstände streitig.

Zwar kann der dauerhafte Verlust einer geeigneten Hofstelle zum Verlust der Hofeigenschaft führen. Das ist jedoch gemäß § 1 III 2 HöfeO erst ab (ggf. von Amts wegen einzuleitender) Löschung des Hofvermerks zu beachten. Im Übrigen müsste der Verlust der Hofstelle dauerhaft sein. Bloßer Sanierungsbedarf, der hier unstreitig besteht, genügt nicht. Da die Gebäude noch bis nach dem Erbfall unstreitig genutzt wurden und der Antragsgegner zu 3 ein gerichtliches Verfahren angestrengt hat, um die Stromversorgung für die von ihm als Wohnraum genutzten Räume zu sichern, kann von einer dauerhaft fehlenden Nutzbarkeit zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Rede sein, ohne dass es auf weitere Einzelheiten ankommt oder die von den Antragsgegnern aufgeworfene Frage zu klären wäre, auf Grund welcher Tatsachenermittlungen der Vertreter der Landwirtschaftskammer seine Stellungnahme abgegeben hat.

Der Anwendung der HöfeO steht auch nicht entgegen, dass der Hof 2014, insbesondere nach dem Erbfall, nicht mehr bewirtschaftet worden sein soll. Die Hofeigenschaft kann zwar auch bei fortbestehendem Hofvermerk entfallen, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist. Maßgeblich ist insoweit, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war. Die Hofeigenschaft ist dabei von der Person des möglichen Hoferben unabhängig. Entscheidend ist, ob der Erblasser den Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls endgültig eingestellt hatte (vgl. BGH Urteil vom 29.11.2013 BLw 4/12 Juris = NJW-RR 2014, 243 = RdL 2014, 107). Maßgeblich ist auch hier der Zeitpunkt des Erbfalls (11.6.2014) und nicht die weitere Entwicklung danach.

Zu diesem Zeitpunkt lag die erforderliche landwirtschaftliche Betriebseinheit jedoch vor. Die Erblasserin selbst hat zwar keinen Gartenbau mehr betrieben. Sie hatte jedoch den Gartenbaubetrieb als Ganzes an den Antragsteller, den sie auch zum testamentarischen Erben bestimmt hat, verpachtet. Das Pachtverhältnis bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls fort. Es bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls auch ein dauerhaft bewirtschafteter Pachtbetrieb. Zwar hat es 2014 unstreitig einige Probleme bei der Bewirtschaftung gegeben, weil ab März 2014 der Beteiligte zu 3, der als angestellter Mitarbeiter tätig war, seine Tätigkeit eingestellt hatte. Die Erblasserin, die bis 2012 im Betrieb geholfen hatte, war pflegebedürftig. Die Beteiligte zu 1 hat ebenfalls ab März 2014 wegen der Streitigkeiten ihre Hilfeleistungen auf dem Wochenmarkt und im Haus und bei der Pflege der Erblasserin eingestellt. Damit lag jedoch zum Zeitpunkt des Erbfalls keine dauerhafte Auflösung des Gartenbaubetriebes vor. Es waren lediglich Umstellungen in den Abläufen erforderlich, insbesondere andere Hilfskräfte und/ oder andere Anbauprodukte. Damit lag zum maßgeblichen Stichtag eine landwirtschaftliche Betriebseinheit vor.

Soweit die Antragsgegner geltend machen, dass der Antragsteller den Gartenbaubetrieb gar nicht mehr bewirtschafte, was dieser bestreitet, kommt es darauf nicht an. Ein Hof wird auch dann nach Maßgabe der Vorschriften der HöfeO vererbt, wenn der Hoferbe den Betrieb nicht aufnehmen will (vgl. BGH Urteil vom 29.11.2013 BLw 4/12 Juris = NJW-RR 2014, 243 = RdL 2014, 107).

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erbfalls auch wirtschaftsfähig im Sinne der §§ 7 I 2 1. Hs, 6 VI S. 1 und S. 2 HöfeO, denn er ist nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Die Anforderungen, die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind, richten sich nach dem zu vererbenden Hof (Lüdtke-Handjery/ von Jeinsen 11.Aufl. § 6 HöfeO Rn.97).

Der 1961 geborene Antragsteller hat eine Ausbildung zum Gärtner Fachrichtung Zierpflanzenbau abgeschlossen und hat den Betrieb seit 1996 als Pächter geführt. Das begründet grundsätzlich die Vermutung der Wirtschaftsfähigkeit (vgl. Lüdtke-Handjery/ von Jeinsen 11.Aufl. § 6 HöfeO Rn.105). Ausweislich der vorgelegten Einnahme-Überschussrechnungen für 2012 (Bl. 113) und 2013 (Bl. 148) wurde ein wenn auch nicht sehr hoher Überschuss erzielt, von dem der Antragsteller und die Erblasserin zusammen mit deren Renteneinkommen leben konnten. Die Landwirtschaftskammer hat ihn daher als wirtschaftsfähig angesehen.

Entgegen der Darstellung der Antragsgegner hat der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Unterlagen des Steuerberaters auch die Belege und Bücher so vorbereitet, dass der Steuerberater daraus die erforderliche Buchführung und die erforderlichen Steuererklärungen fertigen konnte, die für einen derartigen Kleinbetrieb erforderlich sind.

Soweit die Antragsgegner behaupten, der Antragsteller habe Darlehen der Geschwister nicht bedient, haben sie nur zu einem Darlehen konkret vorgetragen, das allerdings schon 1988 von dem Beteiligten zu 3 bei einer Bank aufgenommen und dem Betrieb zur Verfügung gestellt worden sein soll. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller noch nicht Pächter. Näheres ist im Übrigen nicht belegt. Soweit die Beteiligte zu 2 durch Vorlage von Kontoauszügen Zahlungen dargelegt hat, erfolgten diese bis auf eine Ausnahme an die Erblasserin. Zu diesen Zeiten war die Erblasserin krank und pflegebedürftig. Darlehen sind damit nicht belegt. Es spricht für familiäre Unterstützung bei der mit erheblichen Kosten verbundenen Pflege der kranken Mutter. Jedenfalls lässt sich daraus kein Hinweis auf eine fehlende Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers entnehmen.

Die Antragsgegner machen geltend, dass der Antragsteller seit dem Streit im März 2014 den Gartenbaubetrieb nicht mehr bewirtschaftet habe, nicht auf die Märkte fahre und Sozialleistungen bezogen habe. Daraus ergebe sich seine fehlende Wirtschaftsfähigkeit. Ohne die Mithilfe der Geschwister könne er den Gartenbaubetrieb nicht bewirtschaften. Die von den Antragsgegnern geschilderten, von dem Antragsteller bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestrittenen Umstände sprechen nicht gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers. Investitionen und die Beschäftigung neuer Hilfskräfte, nachdem die Antragsgegner nicht mehr mitarbeiten, machen bei ungeklärter Nachfolge wenig Sinn. Darlehen sind nur gegen Sicherheiten zu erhalten, die bei ungeklärter Erbfolge nicht vorliegen. Auch eine in Betracht kommende Umstellung auf weniger arbeitsintensive Produkte, um Arbeitskosten zu ersparen, bedarf einer gesicherten Perspektive.

Auch der Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt des Erbfalls schließt die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht aus. Schwere dauerhafte Erkrankungen können zwar die Wirtschaftsfähigkeit ausschließen. Solche liegen bei dem Antragsteller nicht vor. Es liegt ein ärztliches Attest vom 16.2.2015 (Blatt 158 Bd. I der Akte) vor, wonach der Antragsteller gesund ist.

Auch nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die von den Antragsgegnern nicht in Zweifel gezogen wurden, lag zum Zeitpunkt des Erbfalls keine dauerhafte Erkrankung des Antragstellers vor, die seine Wirtschaftsfähigkeit ausschließt. Der Antragsteller schilderte eine verständliche Reaktion auf die Belastungen durch die Pflege der Mutter, die Führung des Gartenbaubetriebes vor dem Hintergrund des Streits mit den Geschwistern und des Ausbleibens von familiärer Unterstützung und nach dem Erbfall eine nachvollziehbare Trauer über den Tod der ihm nahe stehenden Mutter, mit der er Zeit seines Lebens zusammen gelebt hatte. Davon hat er sich in inzwischen erholt. Indizien für eine dauerhafte, die Bewirtschaftung des Gartenbaubetriebes ausschließende Erkrankung zum Zeitpunkt des Erbfalles ergeben sich daraus nicht. Das gleiche gilt für den Umstand, dass nunmehr (18 Monate nach dem Erbfall) eine Operation geplant ist.

Bei der Würdigung seiner Angaben ist auch zu berücksichtigen, dass zuvor Verhandlungen über Einigungsmöglichkeiten geführt worden waren. Die Beteiligten einschließlich des Antragstellers hatten mitgeteilt, dass sie im Wege einer Einigung vor Gericht erreichen wollten, dass die Beteiligte zu 2 Hoferbin werde. Auf den Hinweis des Senats, dass ein solcher Vergleich rechtlich nicht möglich sei, schlugen die Beteiligten eine „Einigung“ über die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten vor. Nach einem Hinweis, dass auch das nicht möglich sei, und nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht wurden die Beteiligten angehört. Der Antragsteller bemühte sich ersichtlich, seinen Gesundheitszustand zwar wahrheitsgemäß aber ungünstig darzustellen, um die Einigkeit unter den Geschwistern nicht zu gefährden. Nach Abschluss dieses Verfahrens sollen nach vom Senat dringend angeratener Beratung durch im Bereich der Landwirtschaft kompetente rechtliche und steuerliche Berater Gespräche zwischen den Beteiligten über die weitere Zukunft des Betriebes unter Einbeziehung der Antragsgegner stattfinden.

Selbst wenn man von fehlender Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers ausgehen würde, wäre der Antragsteller jedenfalls gemäß § 7 I 2 2. Hs HöfeO auf Grund des Testaments der Erblasserin Hoferbe, denn alle anderen Abkömmlinge der verwitweten Erblasserin sind nicht wirtschaftsfähig. Die Beteiligte zu 1 ist ausgebildete Erzieherin und hat sich als Hausfrau mit der Erziehung ihrer 4 Kinder beschäftigt, die im medizinischen Bereich tätig sind, so dass auch nicht von einem Hereinwachsen von deren Kindern in den Gartenbau auszugehen ist.

Der Beteiligte zu 3 ist nicht wirtschaftsfähig. Er hat eine Ausbildung zum Gärtner Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau gemacht. Seine Ausbildung bezieht sich nach den Angaben der Landwirtschaftskammer nicht auf den Anbau von Zierpflanzen, Obst und Gemüse zum Verkauf, sondern auf die Anlage und Pflege von Gärten und Grünanlagen. Er hat zwar auch lange im Betrieb mitgearbeitet, aber nicht durchgängig und mit dem Antragsteller als Betriebsleiter, den er bis zum Streit im März 2014 als solchen akzeptiert hat. Er hat in der Anhörung vor dem Senat angegeben, dass er sich die Führung des Gartenbaubetriebes mit den erforderlichen Planungen nicht zutraue.

Auch die Beteiligte zu 2 ist nicht wirtschaftsfähig. Sie hat zwar früher, als der Betrieb von der Erblasserin geführt wurde, zeitweise im Betrieb mitgearbeitet, bis der Antragsteller und der Beteiligte zu 3 ihre Ausbildung abgeschlossen hatten. Sie hat auch im Alter von über 30 Jahren 1990 ein Gartenbaustudium begonnen. Sie arbeitet jedoch bereits seit 25 Jahren und damit auch schon während des Studiums in der Altenpflege und wohnt seit 1990 in G am Rhein. 1997 hat sie schließlich das Studium abgebrochen. Zwar hat sie an freien Tagen und im Urlaub im Gartenbaubetrieb mitgeholfen. Sie hat jedoch selbst angegeben, dass sie ihre Kenntnisse wegen der Veränderungen in den letzten Jahren auffrischen müsse und dass frühere Versuche, ihre im Studium gewonnenen Erkenntnisse über Betriebsplanung im Betrieb umzusetzen, gescheitert seien. Aus den Vergleichsverhandlungen wurde deutlich, dass sie von den Geschwistern ausgewählt wurde, weil sie als einzige eigene finanzielle Mittel für Investitionen in den Betrieb hat.

3. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 HöfeO, 1 HöfeVfO, 34, 44 I, 45 S. 2 LwVG, denn die Antragsgegner haben ein unbegründetes Rechtsmittel eingelegt. Der Verfahrenswert ist gemäß §§ 40 I 3, 48 GNotKG wegen der Fortführungsabsicht in Höhe des 4-fachen des letzten Einheitswertes festgesetzt worden.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 18 HöfeO, 1 HöfeVfO, 9 LwVG, 70 II 1 FamFG zuzulassen, weil die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde angesichts der Regelung in § 72 NdsJG grundsätzliche Bedeutung hat.