Abschnitt 5 Bes. BRL MK - Beurteilungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Besondere Beurteilungsrichtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums (Bes. BRL MK)
- Amtliche Abkürzung
- Bes. BRL MK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
5.1
Zuständigkeiten
Hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Erstellung der Beurteilung wird auf Nr. 9.3 des Bezugsbeschlusses zu a verwiesen.
Dauert eine Umsetzung oder Abordnung mit mehr als der Hälfte der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit am Tage der Anforderung der Beurteilung weniger als sechs Monate an, bleibt die Beurteilungszuständigkeit für die Beurteilung bei den bis zur Umsetzung oder Abordnung zuständigen Vorgesetzten. Diese können die Vorgesetzte Person bei der aufnehmenden Stelle hinzuziehen und um einen Beurteilungsbeitrag bitten, der in der Beurteilung zu berücksichtigen ist.
Dauert eine Umsetzung oder Abordnung mit mehr als der Hälfte der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit am Tage der Anforderung der Beurteilung mehr als sechs Monate an, ist die Stelle für die Erstellung der Beurteilung zuständig, bei der die oder der Beschäftigte überwiegend tätig ist. Kann die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler einen wesentlichen Teil des Beurteilungszeitraums nicht mit eigenen Erkenntnissen abdecken, ist eine früher Vorgesetzte Person - möglichst die frühere Erstbeurteilerin oder der frühere Erstbeurteiler - hinzuzuziehen und um einen Beurteilungsbeitrag zu bitten, der in der Beurteilung zu berücksichtigen ist.
5.2
Erst- und Zweitbeurteilerinnen und -beurteiler
Für die Leiterinnen oder Leiter der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung und des Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung ist Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung 1 des Kultusministeriums und Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Kultusministeriums. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage eines Beurteilungsbeitrages von der Referatsleiterin oder dem Referatsleiter des Referates S des Kultusministeriums.
Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung und das Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung werden ermächtigt, die Erst- und Zweitbeurteilerinnen oder Erst- und Zweitbeurteiler für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festzulegen. Die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler für die Beschäftigten, deren Beurteilung von der Leiterin oder dem Leiter dieser Behörden erstellt wird, wird durch das Kultusministerium festgelegt.
Für die Leiterinnen oder Leiter der Studienseminare für Lehrämter sowie deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter ist Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler die für Studienseminare für Lehrämter zuständige Fachdezernentin oder der für Studienseminare zuständige Fachdezernent des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung. Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler dürfen nicht zugleich die Zweitbeurteilung erstellen. Die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare für Lehrämter erstellen für die Beurteilung der ständigen Vertreterinnen und Vertreter einen Beurteilungsbeitrag, der in die Beurteilung einzubeziehen ist.
5.3
Beurteilung der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare für Lehrämter sowie deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter
Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare für Lehrämter nimmt für die Beurteilung bei einer Unterrichtshospitation und Beratung einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sowie bei der Begutachtung der Leitung und Durchführung einer Dienstbesprechung mit den Ausbildenden des Studienseminars durch die zu Beurteilende oder den zu Beurteilenden teil. Entsprechendes gilt für die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler der ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare für Lehrämter. Die Zuständigkeit der Beurteilungskommission nach Nr. 9.2 des Bezugsbeschlusses zu a bleibt unberührt. Hinsichtlich der Erstellung der Beurteilung wird auf den Bezugsbeschluss zu a verwiesen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 des RdErl. vom 2. Mai 2022 (SVBl. S. 342)