Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.05.2016, Az.: 1 WF 105/16
Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft für einen afghanischen Staatsangehörigen; Beantragung der Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge der Eltern; Rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gegenüber einem Minderjährigen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 17.05.2016
- Aktenzeichen
- 1 WF 105/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 22602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2016:0517.1WF105.16.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 01.04.2016 - AZ: 49 F 96/16 (VKH2)
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG
- § 151 FamFG
- § 114 Abs. 1 ZPO
- § 114 Abs. 2 ZPO
Fundstelle
- InfAuslR 2016, 367-368
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für S. M. M., geb. am 1999,
Beteiligte:
1. Herr S. M. M., .....,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter:
Herr Rechtsanwalt .....,
Geschäftszeichen: .....
2. Herr R. H., ......
- Antragsteller zu Az 49 F 20/ 16 VM -
3. Stadt G., .....,
Geschäftszeichen: ....
- Jugendamt -
3. M. H., Jugendhilfe Süd-Niedersachsen e.V. Fachdienst Vereinsvormundschaften, ......,
Geschäftszeichen: .....
- Vormund -
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Richterin am Oberlandesgericht X als Einzelrichterin am 17.05.2016
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1. vom 01.04.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 17.03.2016 abgeändert:
Dem betroffenen Jugendlichen wird Verfahrenskostenhilfe rückwirkend ab dem 19.02.2016 bewilligt. Ihm wird Herr Rechtsanwalt W.-S., G. als Verfahrensbevollmächtigter zu Vertretung beigeordnet.
Von der Festsetzung von Ratenzahlungen auf die bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird abgesehen.
- II.
Von der Erhebung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 1., Herr S. M. M., reiste nach der von dem Antragsteller zu 2., Herrn R. H., in dem Verfahren zu Aktenzeichen 49 F 20/16 VM eingereichten Historie der Stadt G. (AZR-Nr: 151116080741) am 19.08.2015 nach Deutschland ein. Er ist nach seinen Angaben am 1999 in Sar-e-Pul geboren, afghanischer Staatsangehöriger und ohne Kontakt zu Familienangehörigen. Nach Röntgenbefunden vom 20.08.2015 diagnostizierte das Kinder- und Jugendkrankenhaus Auf der Bult, Hannover sein Skelettalter als das eines 19-jährigen Mannes, woraufhin als sein Geburtstag der 1997 von den Ausländerbehörden erfasst wurde. Anlässlich des von dem Antragsteller zu 1. am 30.11.2015 gestellten Asylantrags teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Referat Außenstelle F. - dem Ausländeramt der Stadtverwaltung G. zur o.g. AZR mit, dass das erfasste Geburtsdatum vom 1997 auf den 1999 geändert worden sei. Dementsprechend stellte die Stadt G. dem Antragsteller zu 1. am 01.12.2015 eine Aufenthaltsgestattung mit diesem Geburtsdatum 1999 aus.
Seit Dezember 2015 lebt der Antragsteller zu 1. im Haushalt des Antragstellers zu 2.. Mit einem am 08.01.2016 beim Amtsgericht Göttingen eingegangenen Schreiben, dem eine Ablichtung der Aufenthaltsgestattung des Antragstellers zu 1. vom 01.12.2015 beigefügt war und mit welchem ein Verfahren zu Az 49 F 20/16 VM eingeleitet wurde, beantragte der Antragsteller zu 2. die Vormundschaft für den Antragsteller zu 1. und führte zur Begründung aus, dass seine Frau und er den Wunsch hätten, sich um den Jugendlichen zu kümmern, ihm bei Behördengängen zu helfen und ihn zu unterstützen. Dies sei erforderlich, weil die Behörden sich nicht einig seien, ob S. Jugendlicher oder junger Erwachsener sei und dementsprechend, ob das Jugendamt oder das Sozialamt für ihn zuständig sei. Da er selbst in der Vergangenheit bereits als gerichtlich bestellter Betreuer tätig geworden sei, sei er auch in der Lage, die Aufgabe als Vormund gewissenhaft zu erfüllen. Zu diesem Antrag übersandte das Jugendamt der Stadt G. dem Amtsgericht am 25.01.2016 den Röntgenbefund des Kinder- und Jugendkrankenhauses Auf der Bult vom 20.08.2015.. Das Familiengericht teilte dem Antragsteller zu 2. daraufhin mit Schreiben vom 27.01.2016 mit, dass Nachweise vorlägen, wonach der betroffene junge Mann volljährig sei, womit weder die Pflicht noch das Recht zur Anordnung einer Vormundschaft bestehe.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2016 zu Az 49 F 20/16 VM schloss sich der Antragsteller zu 1., vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, dem Antrag des Antragstellers zu 2. auf Einrichtung einer Vormundschaft an und beantragte,
festzustellen, dass die elterliche Sorge der Eltern des Antragstellers ruht;
dem Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig einen Vormund zu bestellen und mit der Vormundschaft R. H., ..... zu betrauen;
dem Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren einen Vormund zu bestellen und mit der Vormundschaft R. H., ..... zu betrauen
sowie dem Antragsteller für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen.
Er führte zur Begründung aus, dass aufgrund der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.11.2015 sowie der Aufenthaltsgestattung der Ausländerbehörde der Stadt G. von dem Geburtstag am 1999 und somit von seiner Minderjährigkeit auszugehen und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für ihn erforderlich sei. Da insbesondere das Asylverfahren ohne gesetzlichen Vertreter nicht betrieben werden könne, bestehe Eilbedarf.
Dieser Schriftsatz wurde seitens des Amtsgerichts aus der Akte des Verfahrens zu Az 49 F 20/16 entnommen, ein neues Verfahren zur Aktenzeichen 49 F 96/16 SO damit eingeleitet und der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 01.03.2016 daraufhin gewiesen, dass der bloße Umstand, dass jemand ohne Begleitung eines Sorgeberechtigten eingereist sei, noch nicht darauf schließen lasse, dass die Voraussetzungen für das Ruhen der elterlichen Sorge vorlägen.
Am 04.03.2016 wurde der betroffene Antragsteller vom Jugendamt der Stadt G. in Obhut genommen. Mit einem am 08.03.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben, welches zum Verfahren zur Az 49 F 96/16 genommen wurde, beantragte dieses, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen, eine Vormundschaft einzurichten und regte an, diese auf die Jugendhilfe Süd-Niedersachsen e.V. (JSN) zu übertragen. Der Jugendliche habe mitgeteilt, dass er von seiner Mutter zu Adoptiveltern gegeben worden sei und diese ihn mit 8 Jahren verstoßen hätten.
Mit Beschluss des Familiengerichts Göttingen vom 17.03.2016 zu Az 49 F 96/16 SO ist der Antrag des Antragstellers zu 1. vom 19.02.2016 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden, da die Rechtsverfolgung mutwillig sei. Eine Partei, die selbst die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen müsste, wäre im vorliegenden Fall nicht gerichtlich vorgegangen, da das Jugendamt die erforderlichen Schritte für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1674 BGB von Amts wegen einzuleiten habe. Darüber hinaus habe die Antragsschrift nicht die Voraussetzung enthalten, nach denen gegebenenfalls ein Ruhen der elterlichen Sorge habe festgestellt werden können, da die bloße Einreise als sogenannter unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nicht ausreiche, wenn es Verwandte oder Bevollmächtigte gebe, die das Kind begleiteten bzw. hier in Deutschland aufnehmen und versorgen könnten, zumal in Anbetracht der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten auch Eltern in der Lage seien, die elterliche Sorge weiterhin wahrzunehmen. Zudem sei fraglich, ob ein Minderjähriger überhaupt wirksam einen Rechtsanwalt mandatieren könne, da sich dies mit §§ 106,110 BGB jedenfalls nicht ohne weiteres in Einklang bringen lasse.
Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom selben Tag, dem 17.03.2016, zu Az 49 F 96/16 wurde das Ruhen der elterlichen Sorge für S. M. M. festgestellt und vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung eine Vormundschaft gemäß §§ 1773 Abs. 1, 2. Alt., 1774 BGB angeordnet.
Mit einem am 22.03.2016 beim Amtsgericht Göttingen eingegangenen Schreiben der Stadt G. vom 11.03.2016, welches zum Verfahren zur Aktenzeichen 49 F 20/16 VM genommen wurde, hat das Jugendamt den Antrag wiederholt, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen, eine Vormundschaft einzurichten und erneut angeregt, diese Vormundschaft der Jugendhilfe Süd-Niedersachsen e.V. zu übertragen. Wegen unterschiedlicher Alterseinschätzungen sei es zu Verzögerungen in dem Verfahren gekommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 23.03.2016 zur Az 49 F 20/16 VM wurde daraufhin Frau M. H., die Beteiligte zu 3., zum Vormund für den Antragsteller zu 1. bestellt.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 22.03.2016 zugestellten Beschluss vom 17.03.2016, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, hat der Antragsteller zu 1. mit einem am 04.01.2016 eingegangenen Schriftsatz vom 01.04.2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Rechtsverfolgung nicht mutwillig, wie sich nicht zuletzt aus dem ebenfalls am 17.03.2013 getroffenen Beschluss ergebe, mit dem das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt worden und im Wege der einstweiligen Anordnung eine Vormundschaft eingerichtet worden sei.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Göttingen hat der sofortigen Beschwerde vom 01.04.2016 mit Beschluss vom 14.04.2016 nicht abgeholfen. Es fehle bereits an einer Berechtigung, die sofortige Beschwerde einzulegen, da der Betroffene schon aus zivilrechtlichen Gründen ein eigenes Rechtsanwaltsmandat nicht erteilen könne. Zudem gebe das Vorbringen in der Beschwerdeschrift keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Mutwilligkeit.
II.
Die gemäß § 76 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 1., dessen selbständiges Beschwerderecht aus § 60 FamFG folgt, ist begründet.
1. Der Antrag des Antragstellers zu 1. auf Verfahrenskostenhilfe ist zulässig, obwohl dieser nach den Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge noch minderjährig ist. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind auch beschränkt Geschäftsfähige verfahrensfähig, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, dass ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen. Dies umfasst alle Kindschaftssachen gemäß § 151 FamFG und somit auch Verfahren zur Personensorge und Vormundschaft. Daraus folgt, dass diese Minderjährigen auch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihres Rechts beauftragen können müssen. Auch wenn ein minderjähriges Kind grundsätzlich weder einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Anwalt schließen noch diesem Verfahrensvollmacht erteilen kann, muss aufgrund des Sinn und Zwecks der gesetzlichen Vorgabe aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG eine beschränkte Geschäftigkeit Minderjähriger dahingehend angenommen werden, dass Kinder in eigenen Angelegenheiten ein Anwalt wirksam mandatieren können. Denn es ergibt keinen Sinn, einem Minderjährigen die Verfahrensfähigkeit einzuräumen, ihm aber nicht die für das Verfahren erforderliche Unterstützung zu geben. Daher muss ein Kind in diesem Rahmen auch selbst für seine Verfahrensführung Verfahrenskostenhilfe beantragen können (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. § 9 Rn. 16).
2. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war auch von vornherein begründet. Nach § 114 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
a) Vorliegend ist der Antragsteller zu 1. als minderjähriger Asylbewerber ohne Einkommen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zweifellos nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, auch nicht in Raten.
b) Die Verfahrensführung war sowohl bei Antragstellung am 08.01.2016 durch den Antragsteller zu 2. wie auch bei ergänzender Antragstellung durch Schriftsatz vom 19.02.2016 durch den Antragsteller zu 1. nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Dies folgt bereits aus dem Beschluss des Familiengerichts vom 17.03.2016 mit dem sowohl das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wie auch Vormundschaft angeordnet wurde. Die diesem Beschluss zugrundeliegende rechtliche Situation war bereits seit dem 01.12.2015 gegeben - alternative Entscheidungsmöglichkeiten waren nach der Aktenlage, die sich den Anträge entsprechend aus der Gesamtschau des Vorbringens in den Verfahren zu 49 F 20/16 und 49 F 96/16 ergibt, nie gegeben.
c) Die Verfahrensführung war auch nie mutwillig, sondern diente vielmehr durchgehend dem Bedürfnis des Antragstellers zu 1. nach zeitnaher Rechtssicherheit: Bereits am 30.11.2015 bzw. 01.12.2015 wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. das Ausländeramt der Stadtverwaltung G. sein Geburtsdatum auf den 1999 festgestellt. Damit gilt der Antragsteller als Minderjähriger und war zum rechtlichen Handeln in fast sämtlichen ihn betreffenden Angelegenheiten und insbesondere zum Betreiben seines Asylverfahrens auf einen gesetzlichen Vertreter angewiesen. Vorliegend hat sich der Allgemeine Sozialdienst der Stadt G. jedoch erst am 04.03.2016 und somit mehr als 7 Monate nach der Einreise und mehr als 3 Monate nach der Festschreibung der Minderjährigkeit veranlasst gesehen, diesen Jugendlichen in Obhut zu nehmen und die Einrichtung einer Vormundschaft für ihn zu beantragen. Noch mit Telefax vom 25.01.2016 hat das Jugendamt auf die Anfrage des Familiengerichts in dem Verfahren zur Aktenzeichen 49 F 20/ 16 VM diesem den Röntgenbefund des Kinderkrankenhauses Auf der Bult Hannover übersandt, nach dem von Volljährigkeit S. auszugehen war. Das Familiengericht hat sich daraufhin dem Antragsteller zu 2. gegenüber in gleicher Weise geäußert und keinen Anlass für die Einrichtung einer Vormundschaft gesehen, obwohl ihm die Aufenthaltsgestattung des Ausländeramts der Stadt G. vorlag, in welchem der Geburtstag des Jugendlichen bereits als der 1999 ausgewiesen war. Angesichts dieser widersprüchlichen Äußerungen der Stadt G., der jedenfalls für die Antragsteller nicht nachvollziehbaren Verfahrensweisen und Schreiben des Amtsgerichts vom 27.01.2016 in dem Verfahren zu Az 49 F 20/16 und vom 22.02.2016 in dem Verfahren zu Az 49 F 96/16 bestand für diese kein begründeter Anlass zu hoffen, dass das Verfahren auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters ohne eigenes Zutun von Amts wegen zeitnah erfolgen werde, obwohl insbesondere angesichts der vom Antragsteller zu 2. in der Antragsschrift vom 08.01.2016 anschaulich geschildert Bedürftigkeit des Antragstellers zu 1. ein zeitnahes Handeln seitens der Behörden geboten war. An Anhaltspunkten für mutwilliges Prozessverhalten fehlt es daher.
Die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigungen ist bereits aus der nicht ohne weiteres nachvollziehbaren parallelen Führung der Verfahren zu Az 49 F 20/16 und Az 49 F 96 / 16 begründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1912 KV FamGKG, 127 Abs. 4 ZPO.