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§ 9 LPrGPersönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LPrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610010000000

(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. 1.
    seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat,
  2. 2.
    infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. 3.
    das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. 4.
    nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  5. 5.
    wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Minister des Innern in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.