Abschnitt 247 RiStBV - 247 Schifffahrts- und Luftverkehrssachen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
(1) In Strafverfahren wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs (§ 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und bei der Untersuchung von Schiffsunfällen können namentlich folgende Vorschriften zur Sicherung des Schiffsverkehrs von Bedeutung sein:
a)
im Bereich des Seeschiffsverkehrs
das Seeaufgabengesetz (SeeaufgG)(1)) und die hierauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere
- die Verordnung zu den Internationalen Regelungen von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See(1)),
- die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)(1)),
- die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (1)),
- die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) (1)),
- die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGVSee) (1)),
- die Internationalen Übereinkommen zum Schutze des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) (2)) und zum Schutze der Umwelt (MARPOL) (8);
b)
im Bereich des Binnenschiffsverkehrs
das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) (1)) und die hierauf beruhenden folgenden Verordnungen:
- die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO) (1)),
- die Rheinschiffsuntersuchungsordnung (1)) nebst ihrer Einführungsverordnung,
- die Rhein- und Moselschifffahrtspolizeiverordnung (1)),
- die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (1)) nebst ihren Einführungsverordnungen,
- die Donauschifffahrtspolizeiverordnung(1)) nebst ihrer Anlage A,
- die Binnenschifferpatentverordnung(1)),
- die Rheinpatentverordnung (1)) nebst ihrer Einführungsverordnung
die Gefahrgutverordnung-Binnenschifffahrt (GGVBinSch) (1)).
(2) In solchen Verfahren empfiehlt es sich in der Regel, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zu hören. Bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften sind im Bereich des Seeschiffsverkehrs die See-Berufsgenossenschaft in Hamburg und gegebenenfalls das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie in Hamburg und im Bereich des Binnenschiffsverkehrs die Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft in Duisburg zu beteiligen.
(3) Verstöße gegen die in Abs. 1 Buchst. a) genannten Seeverkehrsvorschriften sind überwiegend auch Seeunfälle im Sinne des Seeunfalluntersuchungsgesetzes (SeeUG) (1)), die von den Seeämtern Rostock, Kiel, Hamburg, Bremerhaven und Emden förmlich untersucht werden. Die Seeämter sind zu beteiligen.
(4) In Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen luftrechtliche Vorschriften, die der Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr dienen (§§ 59, 60, 62 Luftverkehrsgesetz) (1)), und bei der Untersuchung von Luftfahrzeugunfällen sind die obersten Verkehrsbehörden der Länder, die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU), Hermann-Blenk-Str. 16, 38108 Braunschweig, Telefon 0531/35480 oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu beteiligen.