Abschnitt 1 EB-AVO-Sek I

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-Sek I
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

I. Zur Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:

1.
Zu § 1:

1.1
Der Gleichstellungsvermerk auf dem Abgangszeugnis nach Absatz 3 Satz 2 lautet: "In Verbindung mit dem Versetzungszeugnis vom 9. in den 10. Schuljahrgang ist dieses Zeugnis dem Hauptschulabschluss/Abschluss nach dem 9. Schuljahrgang der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen gleichgestellt. Es vermittelt die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Hauptschulabschluss/Abschluss nach dem 9. Schuljahrgang der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen."

1.2
Der Gleichstellungsvermerk auf dem Abgangszeugnis nach Absatz 5 lautet: "Dieses Zeugnis ist dem Erweiterten Sekundarabschluss I/Sekundarabschluss I - Realschulabschluss/Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss gleichgestellt. Es vermittelt die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Erweiterten Sekundarabschluss I/Sekundarabschluss I - Realschulabschluss/Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss". Der entsprechende Abschluss ist von der Schule einzusetzen. Für die Bescheinigung des Hauptschulabschlusses gilt Nr. 1.1 entsprechend.

1.3
Für den Gleichstellungsvermerk nach Nr. 1.1 ist das Muster nach Anlage 11a, für den nach Nr. 1.2, Satz 1, das Muster nach Anlage 11b des Erlasses "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" zu verwenden.

2.
Zu § 22:

2.1
(weggefallen)

3.
Zu § 27:

3.1
Zugelassene Fächer für die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 3 sind

  1. a)

    im 9. und 10. Schuljahrgang der Hauptschule, der Realschule, der nach Schuljahrgängen gegliederten Oberschule, des Hauptschulzweigs und des Realschulzweigs der Oberschule und der Kooperativen Gesamtschule sowie der Förderschule eine Wahlpflichtfremdsprache, ein Profilfach, ein naturwissenschaftliches Fach, ein Fach des Fachbereichs geschichtlich-soziale Weltkunde, ein Fach des Fachbereichs Arbeit / Wirtschaft-Technik, ein Fach des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung, Religion, Werte und Normen, darüber hinaus die erste Fremdsprache im 9. Schuljahrgang der Hauptschule sowie des Hauptschulzweigs der Oberschule und der Kooperativen Gesamtschule,

  2. b)

    im 10. Schuljahrgang der Integrierten Gesamtschule, ausgenommen in der dort geführten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, eine zweite Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache, Religion, Werte und Normen, Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften, Musik, Kunst, Arbeit-Wirtschaft-Technik.

3.1.1
Gegenstände des mündlichen Prüfungsteils in der ersten Fremdsprache sind von realen Lebensbereichen der Prüflinge ausgehende unterschiedliche Sprachhandlungen, deren Bewältigung alters- und sachstrukturell angemessene Anforderungen an die Prüflinge stellen. Kommunikation und Interaktion sowie Wortschatz und Aussprache statt Sachdarstellung, Analyse oder Interpretation stehen im Vordergrund. Das Ergebnis und die erreichte Punktzahl des mündlichen Prüfungsteils in der ersten Fremdsprache werden jeder Schülerin bzw. jedem Schüler im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

3.2
Die Entscheidung der Prüfungskommission nach Absatz 4 Satz 1 wird dem Prüfling, unmittelbar schriftlich mitgeteilt und ggf. nach den Vorschriften des Nds. Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

3.3
Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Prüfling spätestens vier Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 die Fächer der schriftlichen Prüfung mit, in denen er mündlich geprüft wird. Der Prüfling beantragt eine zusätzliche mündliche Prüfung mindestens zwei Werktage vor Beginn der Prüfung.

3.4
Eine schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentierende besondere Prüfungsleistung nach Absatz 3 kann sein

  1. a)
    ein Beitrag aus einem vom Land geförderten Schülerwettbewerb nach der Anlage des Erlasses "Förderung von Schülerwettbewerben" in der jeweils geltenden Fassung;
  2. b)
    eine schriftliche Arbeit, die sich auf den Unterrichtsgegenstand eines Schulhalbjahres bezieht; dabei soll die Arbeit acht Textseiten in Maschinenschrift nicht überschreiten, soweit nicht Abbildungen, Statistiken etc. erforderlich sind;
  3. c)
    eine Dokumentation einer Praktikumsleistung oder einer fachpraktischen Arbeit, die sich auf den Unterrichtsgegenstand eines Schulhalbjahres bezieht; dabei soll die Dokumentation vier Textseiten in Maschinenschrift nicht überschreiten, soweit nicht Abbildungen, Statistiken etc. erforderlich sind.

Die Schülerin oder der Schüler hat durch Unterschrift am Ende der Prüfungsleistung nach Buchst. a bis e zu versichern, dass sie oder er diese selbständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Die Prüfungsleistung nach Buchst. a und h kann als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit von bis zu drei Schülerinnen und Schülern angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers klar ersichtlich sein muss. Das Thema der besonderen Prüfungsleistung nach Absatz 3 wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer gestellt.

3.5
Die Prüfung nach Absatz 5 kann auch an einer anderen Schule abgelegt werden. Das Nähere regelt die Prüfungskommission nach § 30 im Einvernehmen mit der Schule, an der die Prüfung stattfinden soll.

4.
Zu § 28:

Die Termine für die schriftlichen Prüfungsfächer nach § 27 Abs. 1 und 2 einschließlich eines ersten Nachschreibtermins werden von der obersten Schulbehörde festgelegt. Die weiteren erforderlichen Termine setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest, sofern sie nicht von der Schulbehörde bestimmt werden.

5.
Zu § 29:

5.1
In der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erhält der Prüfling jeweils zwei Prüfungsaufgaben zur Auswahl. Für die Auswahl erhält er eine Auswahlzeit von zusätzlich 15 Minuten. In der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 wird dem Prüfling eine Prüfungsaufgabe zur Bearbeitung vorgelegt. Die Festlegung des Themas, des Gegenstands und des Umfangs der besonderen Prüfungsleistung nach Absatz 3 erfolgt in Abstimmung zwischen Prüfling und prüfender Lehrkraft.

5.2
Die Schule kann entscheiden, dass Schülerinnen und Schüler des Abschlussjahrgangs, die nicht verpflichtet sind, an der Abschlussprüfung teilzunehmen, die schriftlichen Prüfungsarbeiten mitschreiben. Für diese Schülerinnen und Schüler werden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten wie die Ergebnisse verbindlicher schriftlicher Lernkontrollen gewertet.

5.3
Die in der mündlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache erreichte Punktzahl wird mit der Punktzahl der Klausur in der ersten Fremdsprache addiert. Die Summe beider bildet die Grundlage zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der ersten Fremdsprache.

6.
Zu § 31:

6.1
Die Bearbeitungszeiten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung betragen

  1. a)
    für den Hauptschulabschluss am Ende des 9. Schuljahrgangs und des 10. Schuljahrgangs an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen je 120 Minuten;
  2. b)
    für den Abschluss an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen am Ende des 9. Schuljahrgangs je 60 Minuten;
  3. c)
    für den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss, den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss und den Erweiterten Sekundarabschluss I in Deutsch 180 Minuten, in der ersten Pflichtfremdsprache 120 Minuten und in Mathematik 150 Minuten.

6.2
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten nach Nr. 6.1 werden unter ständiger Aufsicht angefertigt. Die Schule bestimmt die aufsichtführenden Lehrkräfte. Die über die schriftliche Prüfung anzufertigende Niederschrift enthält einen Sitzplan der Prüflinge. In ihr ist mit genauer Zeitangabe zu verzeichnen, wann die Arbeiten abgegeben worden sind, wie lange die einzelnen Lehrkräfte die Aufsicht geführt und einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben. Zusätzlich gegebene Arbeitshilfen sind zu verzeichnen. Maßnahmen sind in der Niederschrift im Einzelnen auszuweisen. Jede oder jeder Aufsichtführende bestätigt, dass sie oder er andere als die vermerkten Hilfen nicht gegeben hat, und gibt an, ob und welche Verstöße sie oder er wahrgenommen hat. Im letztgenannten Fall ist ein Vermerk über die getroffenen Maßnahmen aufzunehmen.

6.3
Der schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentierende Teil der besonderen Prüfungsleistung ist vom Prüfling spätestens 15 Werktage vor der Kolloquiumsprüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzugeben. Für die Korrektur und Bewertung gilt Absatz 2.

6.4
In den schriftlichen Prüfungsfächern nach § 27 Abs. 1 und 2 tritt die schriftliche Prüfungsarbeit an die Stelle einer der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen im zweiten Halbjahr dieses Schuljahres.

6.5
Die oberste Schulbehörde sendet die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer der Schulleiterin oder dem Schulleiter direkt und persönlich zu. Die Geheimhaltung der Vorschläge ist sicherzustellen. Die Schule stellt die erforderliche Anzahl unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung her, frühestens jedoch drei Zeitstunden vorher.

6.6
Es dürfen nur die bei der Prüfungsaufgabe angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung ist grundsätzlich zugelassen.

6.7
In der mündlichen Prüfung nach § 27 Abs. 1 und 2 soll höchstens 20 Minuten geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung gehört eine angemessene Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft der Schule statt. Während der Vorbereitung darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.

6.8
Für das Kolloquium nach § 27 Abs. 3 gilt Nr. 6.7 Satz 1 entsprechend. Ist der dokumentierte Teil der besonderen Prüfungsleistungen als Gruppenarbeit angefertigt worden, so wird das Kolloquium als Gruppenprüfung durchgeführt und soll 30 Minuten nicht überschreiten.

6.9
Der mündliche Prüfungsteil in der ersten Fremdsprache nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 wird als Partner- oder Gruppenprüfung durchgeführt. Er dauert bei zwei Prüflingen höchstens zwanzig, bei drei Prüflingen höchstens dreißig Minuten. Die Zusammensetzung der Prüfungsgruppe erfolgt per Losentscheid in der entsprechenden Lerngruppe. Sie wird den Schülerinnen und Schülern am Tag vor der Prüfung mitgeteilt.

6.9.1
Eine Vorbereitungszeit auf den mündlichen Prüfungsteil entfällt. Hilfsmittel sind nicht zugelassen.

6.9.2
Für die Bewertung der Prüfungsleistung wird der Bewertungsbogen nach Anlage 1 verwendet.

7.
Zu § 32:

Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungs- und Kolloquiumsvorgänge verpflichtet. Die Referentin. oder der Referent hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Den Zuhörerinnen und Zuhörern wird für die Dauer der Prüfung die Aufgabenstellung ausgehändigt. Sie dürfen während der Prüfung und des Kolloquiums keine Aufzeichnungen machen.

8.
Zu § 33:

8.1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Prüfling die Ergebnisse der Prüfung am Ende des jeweiligen halben oder ganzen Prüfungstages der mündlichen Prüfung oder des Kolloquiums mit.

9.
Zu § 37:

Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen können z.B. eine längere Bearbeitungs- oder Vorbereitungszeit sein oder die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel.

10.
Zu § 38:

10.1
Niederschriften sind anzufertigen über

  1. a)
    die Wahl des Prüflings nach § 27 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 3;
  2. b)
    die Entscheidung der Prüfungskommission nach § 27 Abs. 4;
  3. c)
    die Entscheidung des Prüflings nach § 27 Abs. 3 und 4 Satz 2;
  4. d)
    die Zusammensetzung der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse nach §§ 30 und 31;
  5. e)
    die Entscheidung der Prüfungskommission nach § 33;
  6. f)
    den Verlauf der mündlichen Prüfung sowie des Kolloquiums nach § 31 Abs. 3;
  7. g)
    die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission nach § 31 Abs. 2 bis 4;
  8. h)
    die Entscheidungen nach §§ 32, 35 bis 37.

10.2
Die Niederschriften nach Nr. 10.1 sind im Falle von Buchstabe f von der aufsichtsführenden Lehrkraft bzw. von den Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse, in den übrigen Fällen vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.

11.
Zu § 39:

11.1
Zu den Prüfungsakten gehören

  1. a)
    Niederschriften nach § 38,
  2. b)
    die gestellten Prüfungsaufgaben,
  3. c)
    die bewerteten schriftlichen Arbeiten,
  4. d)
    ggf. die bewertete Dokumentation nach Nr. 3.4,
  5. e)
    Duplikat des Abschlusszeugnisses.

11.2
Für die Aufbewahrung, Vernichtung oder Aushändigung von Prüfungsakten gelten die Bestimmungen des Erlasses "Aufbewahrung von Schriftgut in Schulen; Löschung personenbezogener Daten nach § 17 Abs. 2 NDSG" in der jeweils geltenden Fassung.

11.3
Der Geprüfte kann seine Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen und Aufzeichnungen sowie auszugsweise Abschriften anfertigen. Von den schriftlichen Arbeiten und der Dokumentation ausschließlich der Bewertung und Aufgabenstellung kann in begründetem Ausnahmefall eine Kopie gegen Unkostenerstattung gefertigt werden.

12.
Zu § 40:

12.1
Die Orientierung des Beurteilungsmaßstabes an den Kerncurricula bezieht sich auf das Unterrichts- und Leistungsniveau, nicht auf alle in den Kerncurricula aufgeführten Unterrichtsinhalte.

13.
Zu § 41:

13.1
In jeder 12. Klasse werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission nach Absatz 1 in der Regel Unterrichtsbesuche in den Fächern der Abschlussprüfung durchgeführt.

13.2
Wer an der Abschlussprüfung teilnehmen will, leitet seine Meldung der Schule bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin schriftlich zu. Hierbei ist anzugeben, welcher Abschluss angestrebt wird.

14.
Zu § 42:

14.1
Für den schriftlichen Prüfungsteil gelten § 29 Abs. 1 sowie Nrn. 4 und 6.1 bis 6.6 entsprechend.

14.2
Eine schriftlich zu dokumentierende besondere Prüfungsleistung ist eine schriftliche Arbeit, die im Abschlussjahrgang geschrieben wird zu einem von der Schule vorgegebenen Thema. Die Nrn. 3.4 sowie 4 und 6.1 bis 6.6 gelten entsprechend.

14.3
Die Klausuren in den Fächern nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 treten im zweiten Schulhalbjahr an die Stelle einer der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen in diesen Fächern.

15.
Zu §§ 43 und 44:

15.1
Für den mündlichen Prüfungsteil sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer zugelassen mit Ausnahme der Fächer des schriftlichen Prüfungsteils sowie der Fächer Sport und Eurythmie.

15.2
Für den mündlichen Prüfungsteil, das Kolloquium bei der besonderen Prüfungsleistung und das Kolloquium in weiteren Fächern gelten § 29 Abs. 1 sowie Nrn. 4, 6.7 und 6.8 entsprechend.

15.3
Die bisherigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu berücksichtigen.

16.
Zu § 45:

16.1
Bei der Durchschnittsbildung nach § 45 Abs. 2 sind die festgestellten Ergebnisse zu berücksichtigen.

16.2
Über den erworbenen Abschluss stellt die Schulbehörde der Schülerin oder dem Schüler eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem von der Schule ausgestellten Zeugnis.

17.
Zu § 46:

17.1
Die Schulbehörde übernimmt den Vorsitz in der Prüfungskommission nach § 41 Abs. 1 in der Regel nach jeweils drei Schuljahren im darauf folgenden Schuljahr.

17.2
Unabhängig von Nr. 17.1 kann die Schulbehörde in der Qualifikationsphase Unterrichtsbesuche durchführen, um sich ebenfalls ein Bild über den Leistungsstand des Abschlussschuljahrgangs zu verschaffen.

18.
Zu § 47a:

18.1
Der Erlass ist in der ab dem 1.8.2010 geltenden Fassung erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2014/2015 im 9. Schuljahrgang einer Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasialzweigs einer in § 183 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes genannten Kooperativen Gesamtschule befinden.

18.2
Nrn. 3.1 und 3.1.1 zu § 27 sowie Nrn. 6.9., 6.9.1 und 6.9.2 zu § 31 in der ab dem 1.2.2012 geltenden Fassung sind erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2013/14 eine Abschlussprüfung am Ende des 9. oder 10. Schuljahrgangs abzulegen haben.