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§ 50 HKG - Dauer und Inhalt der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  1. 1.
    der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt,
  2. 2.
    den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und
  3. 3.
    der Qualitätssicherung.

(2) Mindestens ein Jahr der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit muss unter Leitung eines in vollem Umfang zu dieser Weiterbildung ermächtigten Kammermitgliedes abgeleistet werden.