§ 50 HKGDauer und Inhalt der Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- 1.der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt,
- 2.den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und
- 3.der Qualitätssicherung.
(2) Mindestens ein Jahr der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit muss unter Leitung eines in vollem Umfang zu dieser Weiterbildung ermächtigten Kammermitgliedes abgeleistet werden.