Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.01.2005, Az.: 1 Ss 426/04
Grenzwert für den Begriff der geringwertigen Sache gemäß § 248 a StGB (Strafgesetzbuch)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.01.2005
- Aktenzeichen
- 1 Ss 426/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 10406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2005:0113.1SS426.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 06.10.2004 - AZ: 13 Ns 403/04
Rechtsgrundlage
- § 248a StGB
Fundstellen
- Life&Law 2005, 548-550
- NJW 2005, 1879 (amtl. Leitsatz) "Wertgrenze"
- NStZ-RR 2005, 111 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAP EN-Nr. 0/2005
- ZAP EN-Nr. 487/2005
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Staatsanwaltschaft Oldenburg (AZ: 152 Js 20192/04)
Prozessgegner
Frau S ... aus O ... ,
geboren am 28. August 1971 in E ...
Rechtsanwalt B ... , O ...
Amtlicher Leitsatz
Geringwertig im Sinne von § 248 a StGB sind Sachen, deren Wert 30 EURO nicht übersteigt.
In dem Strafverfahren
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 13. Januar 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden, eine gestohlene Sache sei nicht mehr als geringwertig im Sinne von § 248a StGB anzusehen, wenn ihr Wert 30 EUR übersteigt. Der Senat weist - in Übereinstimmung mit dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg - hierzu auf Folgendes hin:
Der Ausnahmeregelung von 248a StGB liegt die Erwägung zu Grunde, dass bei geringfügigen Eigentumsdelikten, durch die sich der Geschädigte nicht zum Stellen eines Strafantrages veranlasst gesehen hat, auf eine Strafverfolgung von Amts wegen grundsätzlich verzichtet werden kann, weil die Rechtsordnung in solchen Bagatellfällen nicht so erheblich verletzt wurde, dass der Staat zwingend mit strafrechtlichen Mitteln reagieren müsste, obwohl der Geschädigte selbst hierauf keinen Wert legt.
Bis zur Einführung der EuroWährung ist die Obergrenze der Geringwertigkeit im Sinne von § 248a StGB durchweg bei 50 DM angesetzt worden; seitdem wird sie überwiegend auf 30 EUR bemessen, vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. § 248a Rdn. 3 m.w.Nachw.. Diese Wertgrenze von 30 EUR ist nach Auffassung der Strafsenate des Oberlandesgerichts Oldenburg zurzeit sachgerecht.
Eine höherer Grenzwert, etwa von 50 EUR (so OLG Hamm, NJW 2003, 3145 [OLG Hamm 28.07.2003 - 2 Ss 427/03]), ist gegenwärtig nicht gerechtfertigt. Zwar ist der Geldentwertung Rechnung zu tragen. Dem ist aber mit Erhöhung des früheren Grenzwertes von 50 DM auf 30 EUR (= 58, 67 DM) derzeit vollauf Genüge getan, zumal neben der Geldentwertung auch auf die Entwicklung der verfügbaren Einkommen Bedacht zu nehmen ist. Diese sind seit Einführung des EURO bislang jedenfalls nicht signifikant gestiegen, wenn nicht gar gesunken. Nicht wenige Bürger müssen mit 30 EUR ihren Lebensbedarf für mehrere Tage bestreiten. Auch deshalb kann - entgegen der Ansicht des OLG Hamm, a.a.O. - im vorliegenden Zusammenhang nicht von "geänderten Wertvorstellungen der Bevölkerung" ausgegangen werden, die eine noch höhere Wertgrenze erforderten.
Die Angeklagte hat die Kosten ihrer Revision zu tragen, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.