Amtsgericht Verden
Beschl. v. 04.12.2013, Az.: 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13)
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- AG Verden
- Datum
- 04.12.2013
- Aktenzeichen
- 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 50526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGVERDN:2013:1204.9A.GS924JS43392.1.0A
Rechtsgrundlagen
- § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB
- § 316 Abs. 1 StGB
- § 111a StPO
Fundstelle
- ZAP EN-Nr. 79/2014
In dem Ermittlungsverfahren gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Bernd Brüntrup, Besselstr. 21, 32427 Minden
wegen Trunkenheit im Verkehr
wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Verden vom 23.10.2013 auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Verden hat beantragt,
dem Beschuldigten gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft war zurückzuweisen, da die endgültige Klärung des Sachverhalts der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben muss.
Zwar liegt nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ein Verstoß gegen § 316 Abs.1 StGB vor, da es sich bei dem Parkplatz einer Diskothek um öffentlichen Verkehrsraum handelt, zugunsten des Beschuldigten ist jedoch anzunehmen, dass er gerade nicht am Straßenverkehr teilnehmen, sondern - was mitgeführte Decken belegen - in seinem Fahrzeug übernachten wollte und es dazu nur wenige Meter auf dem Parkplatzgelände bewegt hat.
Es ist somit nicht fernliegend, dass in der Hauptverhandlung eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB anzunehmen sein wird.