Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 14.02.2001, Az.: 2 U 288/00

Kraftfahrzeugversicherung; Kfz; Versicherung; Versicherungsgeber; Leistungsfreiheit; Frist; Parteiwechsel; Klägerwechsel; Versicherungsvertrag; Geltendmachung; Klageerhebung; Nichtberechtigter; Rechtshängigkeit; Diebstahl; Vorgetäuschte Entwendung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
14.02.2001
Aktenzeichen
2 U 288/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 23405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2001:0214.2U288.00.0A

Fundstellen

  • MDR 2001, 814 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2001, 119-120
  • PVR 2002, 60

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 25. Oktober 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug und der Wert der Beschwer betragen 15. 135, 83 DM.

Gründe

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Die Berufung ist ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Ersatzleistung in Höhe von 15. 135, 83 DM aus der Teilversicherung für seinen Pkw Mercedes-Kombi 300 T mit dem - ehedem - amtlichen Kennzeichen . . . . Das gilt - insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts - schon deswegen, weil der Beklagte jedenfalls nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist. Im übrigen wären auch die Voraussetzungen nach den §§ 1, 49 VVG, 12 (I) 1. b) AKB nicht erfüllt.

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Im einzelnen:

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1. Der Beklagte ist nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil der Kläger seinen - angeblichen - Anspruch erst am 15. 08. 2000 gerichtlich geltend gemacht hat, obwohl der Beklagte den Anspruch bereits am 06. 01. 2000 unter Angabe der mit der Nichteinhaltung der Frist aus § 12 Abs. 3 Satz. 1 VVG verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hatte, § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG. Für die Frage der Einhaltung der bis zum 06. 07. 2000 einschließlich laufenden Frist von sechs Monaten für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs des Klägers auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag ist auf den Schriftsatz vom 14. 08. 2000 abzustellen, mit dem der Kläger im Wege des Parteiwechsels anstelle seiner Ehefrau in den Rechtsstreit eingetreten ist. Bei einem zulässigen Klägerwechsel, wie er hier vorliegt, scheidet der bisherige Kläger aus, und der neue Kläger tritt an seine Stelle; die Rechtshängigkeit der bisherigen Klage erlischt rückwirkend, Rechtshängigkeit des neuen Streitgegenstands tritt mit Zustellung der Parteiänderungsschrift ein (Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. , § 263 Rdnr. 31, 16). Es handelt sich der Wirkung nach um einen Fall der Klagerücknahme, verbunden ist mit einer neuen Klageerhebung, die lediglich aus prozeßökonomischen Gründen innerhalb desselben Verfahrensgangs zulässig ist. Es kommt bereits deshalb nicht darauf an, daß hier die - materiell nicht berechtigte - frühere Klägerin innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG Klage erhoben hatte. Ist eine Klage im eigenen Namen fristgerecht erhoben, obwohl der Kläger nicht Anspruchsinhaber ist, und erhält er nach Fristablauf den Anspruch abgetreten, ist die Frist nicht gewahrt (Römer/Langheid, VVG, § 12 Rdnr. 65 unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 669 (670 [OLG Frankfurt am Main 07.08.1992 - 20 W 282/92]/671)). Nichts anderes kann gelten, wenn die Klage von einem Nichtberechtigten erhoben ist und nach Fristablauf an seiner Stelle der Berechtigte im Wege des Parteiwechsels in den Rechtsstreit eintritt.

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2. Auch die vom Landgericht gegebene Begründung trägt das angefochtene Urteil. Nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sind Tatsachen bewiesen, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit schließen läßt, daß der Kläger den Diebstahl der in seinem Fahrzeug befindlichen Ledersitze und der vorderen Türinnenverkleidungen (im folgenden: Lederausstattung) vorgetäuscht hat, so daß er den - ihm nicht möglichen - Vollbeweis für den behauptetem Diebstahl führen müßte (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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Insbesondere ist durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl. -Ing. M. . . mit hinreichender Gewißheit erwiesen, daß der Kläger - unterstellt, die Lederausstattung wäre entwendet worden seine eigene Lederausstattung gekauft haben müßte: Nach den Informationen auf der Banderole, die von der Polizei unter dem - nach der Behauptung des Klägers neu erworbenen - Fahrersitz vorgefunden worden ist, steht fest. daß dieser Sitz Bestandteil der ursprünglichen Ausstattung des Fahrzeugs des Klägers gewesen ist; die Informationen auf den übrigen Teilen der Lederausstattung ergeben, daß diese Teile sämtlich zeitnah vor der Erstzulassung des Fahrzeugs des Klägers produziert worden sind. Hätte sich der Kauf der gebrauchten Lederausstattung wenige Tage nach der behaupteten Entwendung so zugetragen, wie es der Kläger schildert, hätten Dieb oder Dritter - gegen jegliche Lebenserfahrung - durch das Anbieten der Ausstattung in räumlicher und zeitlicher Nähe zur Tat riskiert, leicht als Täter dingfest gemacht werden zu können; dies wäre angesichts der vom Kläger in der Berufungsbegründung angeführten angeblich regen Nachfrage nach gebrauchten Lederausstattungen geradezu unverständlich gewesen, und die Einschätzung des Beklagten in der Berufungserwiderung, daß der Sachvortrag des Klägers unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses "nur noch eine Zumutung" sei, ist danach schwerlich von der Hand zu weisen.

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Die von der Berufung vorgetragenen Tatsachen, die gegen eine vorgetäuschte Entwendung sprechen sollen, rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Der Freispruch des Klägers im Berufungsrechtszug im Strafverfahren ist für die hier zu treffende Entscheidung schon deshalb ohne Bedeutung, weil das Strafgericht die den dann im vorliegenden Rechtsstreit getroffenen gutachterlichen Feststellungen widersprechende - unrichtige - Einlassung des Klägers ungeprüft zu seinen Gunsten übernommen hat, seine Anfrage beim Hersteller habe ergeben, daß dieser bei der Standardausrüstung, zu der bei seinem Fahrzeug auch die Lederausstattung gehöre, keine Banderolen mit aufgedruckter Fahrzeugidentitätsnummer verwende. Zudem hat der Sachverständige M. . . überzeugend ausgeführt, daß das Fahrzeug natürlich auch ohne Sitze ohne größere Schwierigkeiten zu bewegen gewesen sei. Selbst wenn es zum Zeitpunkt der behaupteten Entwendung am Fahrersitz noch eine Halterung mit Feuerlöscher gehabt haben sollte, hätte für den Kläger die Überlegung dahin nahegelegen, ob der ihm unbekannte angebliche L. . . Schrotthändler ihm nicht die eigene Lederausstattung anbiete; Feuerlöscher und dessen Halterung sind nur auf besondere Bestellung angebrachtes, nicht untrennbar mit dem Sitz verbundenes Zubehör (s. das vom Sachverständigen M. . . vorgelegte Schreiben des Herstellers vom 04. 10. 2000: "Code 682 Feuerlöscher"). Die Lage der Glassplitter im Fußraum des Fahrzeugs zu dem Zeitpunkt, als die Polizei am 09. 02. 1999 die Photos des Bildberichts vom 15. 02. 1999 fertigte, spricht eher für einen vorgetäuschten Schaden; das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die vom eingeschlagenen Fenster stammenden Splitter durch die Untersuchung der Polizei und den Abtransport des Fahrzeugs nicht so verlagert haben können, daß sie sich überwiegend in Bereichen befanden, in denen sie bei einem Einschlagen der Scheibe bei noch eingebauter Ledereinrichtung nicht zu Boden hätten fallen können. Die von der Polizei angestellten Ermittlungen im Hinblick auf die - fehlenden - Spuren (im Schnee) am vom Kläger behaupteten Tatort sprechen ebenfalls gegen eine Entwendung. Selbst wenn der Bruder des Klägers in der Nähe von Hannover eine passende Ledereinrichtung gefunden und der Kläger am 12. 02. 1999 seinem Bruder telefonisch mitgeteilt haben sollte, er habe eine Ledereinrichtung anderweitig erhalten, läßt dies keinen hinreichend sicheren Schluß darauf zu, daß der Kläger tatsächlich eine andere Ledereinrichtung benötigte.

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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 sowie 546 Abs. 1 und 2 ZPO.

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