Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.05.1995, Az.: 2 Ss OWi 174/95

Strafzumessungen; Erhöhung der Regelgeldbuße; Verschärfte Schuldform; Heranziehung von Voreintragungen; Tilgungsreife

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.05.1995
Aktenzeichen
2 Ss OWi 174/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1995:0516.2SS.OWI174.95.0A

Fundstelle

  • NiedersRpfl 1995, 272

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine pauschale Erhöhung der Regelgeldbuße wegen Vorsatzes ist unzulässig. Die verschärfte Schuldform hat nur untergeordneten, ergänzenden Charakter und tritt zum Grundtatbestand und zum Regelsatz hinzu.

2. Bei Heranziehung von Voreintragungen zur Strafbegründung ist neben einer etwaigen Tilgungsreife zu prüfen, ob die Tatumstände der Vortat geeignet sind, der neuen Tat einen erschwerenden Charakter zu verleihen.