Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.05.1995, Az.: 2 Ss OWi 174/95
Strafzumessungen; Erhöhung der Regelgeldbuße; Verschärfte Schuldform; Heranziehung von Voreintragungen; Tilgungsreife
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.05.1995
- Aktenzeichen
- 2 Ss OWi 174/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:0516.2SS.OWI174.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 17 OWiG
Fundstelle
- NiedersRpfl 1995, 272
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine pauschale Erhöhung der Regelgeldbuße wegen Vorsatzes ist unzulässig. Die verschärfte Schuldform hat nur untergeordneten, ergänzenden Charakter und tritt zum Grundtatbestand und zum Regelsatz hinzu.
2. Bei Heranziehung von Voreintragungen zur Strafbegründung ist neben einer etwaigen Tilgungsreife zu prüfen, ob die Tatumstände der Vortat geeignet sind, der neuen Tat einen erschwerenden Charakter zu verleihen.