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§ 6 NPGHarzNI - Betreten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Das Betreten des Nationalparks ist nur auf entsprechend kenntlich gemachten Wegen, Loipen und sonstigen Flächen erlaubt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die zulässige Art und Weise des Betretens richtet sich nach der Kennzeichnung, die die Nationalparkverwaltung in Umsetzung von Teil II des Wegeplanes (§ 12) vornimmt.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten, ihre Grundstücke einschließlich der erforderlichen Zuwegung zu betreten.

(3) 1Die Erholungsbereiche (§ 2 Abs. 4 Nr. 2) dürfen außerhalb der Wege und Loipen begangen werden. 2Das Begehen im Sinne dieses Gesetzes schließt das Befahren mit Krankenfahrstühlen, Skiern und Rodelschlitten ein.

(4) 1Das Betreten des Nationalparks geschieht auf eigene Gefahr. 2§ 30 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) gilt entsprechend.