Amtsgericht Lehrte
Urt. v. 21.11.2002, Az.: 13 C 253/02
Bibliographie
- Gericht
- AG Lehrte
- Datum
- 21.11.2002
- Aktenzeichen
- 13 C 253/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 36056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGLEHRT:2002:1121.13C253.02.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Lehrte auf die mündliche Verhandlung vom 31.10.2002 durch den Richter am Amtsgericht Bengsch
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.)
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages oder durch Hinterlegung einer entsprechenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Darlehenszinsen für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 in Anspruch.
Bei der Klägerin handelt es sich um die nunmehr einzige Zweigniederlassung der Société Générale S.A. in der Bundesrepublik Deutschland. Die vormals bestehende Zweigniederlassung in München wurde mit der Klägerin vereinigt. Die Klägerin befasste sich u.a. mit der Zwischen- und Endfinanzierung des Immobilienfonds HAT 57. Am 25.09.1995 gründeten vier Gesellschafter, u.a. der spätere Treuhänder, die Dr. Jehl-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in München, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "HAT-Immobilienfonds 57, Seniorenresidenz Lichtenthaler Allee Baden- Baden GbR". Die Gesellschaft erwarb Grundbesitz in Baden-Baden, um eine Seniorenresidenz zu errichten und später Mietverträge mit Bewohnern abzuschließen. Es sollte sich um einen geschlossenen Immobilienfonds handeln, an dem sich als Innengesellschafter weitere Anleger beteiligen sollten. Für die Anlage wurde mittels eines Prospektes geworben (Anlage K3). Gem. § 2 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K1) sollte sich jeder Treugeber verpflichten, durch einen Zeichnungsschein eine bestimmte Anteilssumme als Einlage an die Gesellschaft zu leisten, wobei die Anteilssumme teilweise durch Eigenkapital und teilweise durch Fremdkapital finanziert werden sollte. Der Treuhänder sollte auf Grund eines Treuhandauftrages und durch Erteilung einer Vollmacht berechtigt werden, im Namen der Treugeber die Darlehen aufzunehmen. Die Befugnisse des Treuhänders sind in § 4 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Danach sollte der Treuhänder berechtigt und verpflichtet sein, für die jeweiligen Treugeber im Wege der offenen Stellvertretung (§ 164 BGB) Darlehensverträge abzuschließen.
Die Beklagten unterschrieben am 01.12.1995 den sogenannten Zeichnungsschein (Anlage K2). Danach wollten sie sich mit 100 000,00 DM an dem Immobilienfonds beteiligen. In diesem Zeichnungsschein beauftragten und bevollmächtigten sie einen Assessor Rudolf Müller aus München, mit dem Treuhänder einen Treuhandvertrag mit Vollmachten in notarieller Form abzuschließen. Der Treuhandvertrag nebst Vollmacht und Auftrag (Anlage K2) sollte den Treuhänder bevollmächtigen, den Beitritt des Treugebers zum Immobilienfonds zu erklären und Darlehensverträge abzuschließen. Der Präambel zu diesem Treuhandvertrag nebst Vollmacht und Auftrag heißt es: "Der Treugeber hat im Auftrag und Vollmacht (Zeichnungsschein) die Vollmacht zum Abschluss eines Treuhandvertrages erteilt."
Die damalige Zweigniederlassung München der Klägerin schloss am 30.12.1996 u.a. zwei Darlehensverträge mit "jedem einzelnen Gesellschafter" des Immobilienfonds zur Ablösung eines Zwischenfinanzierungskredits, und zwar einen Vertrag über eine Darlehenssumme von 2 584 225,00 DM (Anlage K8) und einen weiteren über ein Gesamtdarlehen von 18 882 320,00 DM (Anlage K9). Zu notarieller Urkunde Nr. 1312/97 des Notars Wicker in Frankfurt/M. vom 28.08.1997 (Bl. 205 ff.d.A.) Verklärte der Treuhänder in - von der Klägerin behaupteter - Vollmacht verschiedener Gesellschafter, u.A. der Beklagten, der damaligen Zweignieder- Zweigniederlassung der Klägerin in München die in der Anlage zur Urkunde genannten Haftsummen nebst 18 % Zinsen jährlich zu schulden.
Die Klägerin behauptet: Die Beklagten hätten den Treuhänder gem. Treuhandvertrag nebst Vollmacht und Auftrag (Anlage K2) bevollmächtigt. Sie hätten ihre eigenhändigen Unterschriften am 21.12.1995 zu den Urkunden Nr. 933/95 und 934/95 eigenhändig notariell beglaubigen lassen. Sodann habe der Treuhänder den Beitritt der Beklagten zum Immobilienfonds erklärt. Die durch den Treuhänder vertretenen Beklagten hätten neben anderen Gesellschaftern die genannten Darlehensverträge (Anlagen K8 und K9) mit der Klägerin abgeschlossen. Vor Abschluss der Darlehensverträge habe der zuständige Mitarbeiter der Klägerin, Herbert Grieser, Einsicht in die notariell beurkundeten Treuhandverträge nebst Vollmachten genommen. Den Darlehensverträgen hätten die Gesellschafterlisten (Anlage K10) angelegen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1 798,60 Euro nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, einen Treuhandvertrag nebst Vollmacht und Auftrag (Anlage K2) unterschrieben zu haben. Sie bestreiten weiterhin die Existenz eines notariell beurkundeten Treuhandvertrages nebst Vollmacht und Auftrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten keine Darlehenszinsen aus den Darlehensverträgen vom 30.12.1996 (Anlagen K8 und K9) beanspruchen.
Die Klägerin macht ausschließlich vertragliche Ansprüche aus § 607 Abs. 1, 608 BGB geltend. Dies setzt den Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen den Parteien voraus. Ein solcher lässt sich jedoch nicht feststellen; die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat keinen geeigneten Beweis für ihre Behauptung angetreten, der Treuhänder sei von den Beklagten zum Abschluss der Darlehensverträge bevollmächtigt gewesen.
1.
Die Klägerin ist darlegungs- und beweispflichtig für ihre Behauptung, sie habe mit den Beklagten die Darlehensverträge geschlossen. Dies gilt auch für das Bestehen einer Vollmacht (vgl. Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., § 164, Rdnr. 18).
Die Beklagten haben substantiiert bestritten, einen Treuhandvertrag nebst Vollmacht und Auftrag (Anlage K2) eigenhändig unterschrieben zu haben. Dieses Bestreiten reicht aus. Die Klägerin hat stets behauptet, nicht der im Zeichnungsschein bevollmächtigte Assessor Müller, sondern die Beklagten selbst hätten den Treuhandvertrag nebst Vollmacht und Auftrag unterschrieben und ihre Unterschriften notariell beglaubigen lassen. Gegenüber dieser Behauptung reicht es aus, wenn die Beklagten dieses Vorbringen bestreiten. Insbesondere hatten die Beklagten nicht darzulegen, ob etwa der Assessor Müller den Treuhandvertrag nebst Vollmacht und Auftrag unterschrieben hat. Wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung schon zum Ausdruck gebracht hat, erscheint das Bestreiten der Beklagten auch plausibel. Immerhin haben die Beklagten in dem Zeichnungsschein (Anlage K2) den Assessor Müller ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt, seinerseits den Treuhandvertrag nebst Vollmacht für die Beklagten in notarieller Form abzuschließen. Diese Konstruktion machte nur Sinn, wenn die potentiellen Anleger durch Unterzeichnung des Zeichnungsscheines alle Formalien und damit auch den Abschluss des Treuhandvertrages nebst Vollmacht und Auftrag aus der Hand geben sollten. Anderenfalls hätte es der Bevollmächtigung des Assessors Müller gar nicht bedurft.
Entgegen der Ansicht der Klägerin lag somit kein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gegenüber der Behauptung der Klägerin vor, die Beklagten selbst hätten den Treuhandvertrag nebst Vollmacht und Auftrag unterschrieben.
Die Klägerin hat keinen geeigneten und zulässigen Beweis für die behauptete Vollmacht des Treuhänders angetreten:
- a)
Die Klägerin hat keine von den Beklagten unterschriebene Vollmacht vorgelegt, obwohl sie dieses auf Seite 15 der Klageschrift angeboten hat. Schon dieser Beweisantritt entspricht nicht § 420 ZPO; er konnte von dem Gericht aber nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin in der Lage sei, die Originalvollmacht - sofern eine existiert - vorzulegen. Dieses hat sie jedoch nicht getan, obwohl die Beklagten bereits in der Klagerwiderung die Existenz einer solchen Urkunde bestritten haben.
- b)
Der Beweisantritt der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.07.2002, ergänzt zu Protokoll-der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2002, der Treuhänderin aufzugeben, die Originalvollmachten dem Gericht vorzulegen, ist unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen bestimmen sich nach §§ 428, 430, 424 Nr. 1 - 3, 5 ZPO. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Urkunden überhaupt hinreichend bezeichnet sind (§ 424 Nr. 1 ZPO), da zwar Urkunden-Nummern, nicht jedoch Person und Amtssitz des beurkundenden Notars angegeben wurden. Soweit die Klägerin in dem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.11.2002 die neue Tatsache behauptet, die Urkunden seien von dem Notar Weil mit Amtssitz in Berlin beurkundet worden, ist dieses Vorbringen gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Das Gericht hat hinsichtlich der Unzulässigkeit des Beweisantritts auch nicht gegen seine Hinweispflicht verstoßen. Es hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Beweisantritt unzulässig sei. Es wurde jedoch kein Antrag auf Fristbestimmung nach § 139 Abs. 5 ZPO gestellt, sondern der Beweisantritt wurde zu Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzt. Eine Stellungnahmefrist wurde lediglich im Hinblick auf die auf Seite 2, letzter Absatz der Sitzungsniederschrift dargestellte Rechtsfrage beantragt. Aber darauf kommt es letztlich nicht einmal an, da die Klägerin entgegen § 430 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat, die Urkunde befinde sich in den Händen des Treuhänders. Die Glaubhaftmachung war notwendig, da die Beklagten die Existenz einer solchen Urkunde zulässig schlechthin bestritten haben. Es ist schon zweifelhaft, ob sich die zu Protokoll vom 31.10.2002 erklärte anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin überhaupt auch auf die Behauptung erstreckt, dass sich die Urkunde des Treuhänders befindet. Selbst wenn dem so sein sollte, so reicht die anwaltliche Versicherung hier nicht aus. Ein Rechtsanwalt darf und kann in dieser Eigenschaft nur das anwaltlich versichern, was er auch selbst wahrgenommen hat (vgl. Zöller-Greger: ZPO, 23. Aufl., § 294, Rdnr. 5). Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine von den Beklagten unterschriebene Vollmacht und den gegenwärtigen Gewahrsam des Treuhänders an einer solchen Vollmacht selbst wahrgenommen hat, wird weder behauptet, noch ergibt sich dieses aus dem Sach- und Streitstand. Dagegen spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder die Person des angeblich beurkundenden Notars noch dessen Amtssitz anzugeben vermochte, was indes nahegelegen hätte, wenn die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter eigene Wahrnehmung von der vermeintlichen Urkunde genommen hätten.
- c)
Auch der Beweisantritt auf Seite 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 22.07.2002, den Beklagten die Vorlage der Urkunde aufzugeben, ist unzulässig. Es fehlt insoweit an der gem. §§ 424 Nr. 5, 422, 421 ZPO notwendigen Darlegung einer etwaigen materiellrechtlichen Vorlegungspflicht der Beklagten. Auch wird nicht im Sinne von § 424 Nr. 4 ZPO angegeben, auf welche Tatsachen sich die Behauptung stützt, die Urkunde befinde sich im Besitz der Beklagten. § 51 BeurkG gibt den Beteiligten an einer notariellen Beurkundung nur das Recht, Ausfertigungen und Abschriften zu beanspruchen. Dass die Beklagten, die ohnehin die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht bestreiten, eine Ausfertigung oder Abschrift einer etwaigen Vollmachtsurkunde erhalten hätten, behauptet selbst die Klägerin nicht.
- d)
Schließlich bedurfte es auch nicht der Vernehmung des Zeugen G..... Die Klägerin hat diesen Zeugen nicht zum Beweise des Inhalts einer konkreten Urkunde, sondern nur zu der Behauptung, dass Vollmachten eingesehen worden seien, benannt.
3.
Somit kann dahinstehen, ob eine erteilte Vollmacht wegen eines auf Grund des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages ebenfalls nichtig wäre (BGH in NJW 2002, 2325, [BGH 14.05.2002 - XI ZR 155/01] BGH vom 14.05.2002 - XI Z 148/01; BGH in NJW 2002, 66). Aus dem selben Grunde stellt sich hier auch die Frage nach einer an die Vollmachtsurkunde anknüpfenden Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB nicht. Dies kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass überhaupt eine notarielle Vollmachtsurkunde im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses existierte. Dies hat die Klägerin, wie ausgeführt, nicht bewiesen.
Aber auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinsvollmacht, insbesondere in Form einer Duldungsvollmacht, nicht vor. Das wäre der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungvollmacht schutzwürdig erscheint. In Betracht kommen dabei nur bei oder vor Vertragsschluss vorliegende Umstände (BGH a.a.O.). Eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist. Dieses ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall, da sie selbst ihren Vertrauensschutz ausdrücklich und ausschließlich auf die von ihr behauptete Existenz einer Vollmachtsurkunde stützt. Dass die Beklagten der Klägerin gegenüber außerhalb einer behaupteten Vollmachtsurkunde irgendeinen Rechtsschein gesetzt hätten, behauptet die Klägerin selbst nicht.
Schließlich trägt die Klägerin auch nicht hinreichend für eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten eines von ihnen als schwebend unwirksam angesehenen Geschäftes vor. Die bloße schweigende Entgegennahme etwaiger Korrespondenz nach den behaupteten Vertragsabschluss reicht hierfür jedenfalls nicht aus und wird von der Klägerin überdies auch nicht substantiiert vorgetragen.
Auch aus der Urkunde Nr. 1312/97 des Notars Wicker kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Sie stützt zum Einen ihren Zinsanspruch nicht auf diese Urkunde. Zum Anderen lässt diese Urkunde auch keinen Rückschluss auf die Existenz und gegebenenfalls den Inhalt einer etwaigen von den Beklagten selbst erteilten Vollmacht für den Treuhänder im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehnsverträge zu. Nach dem Vorbringen der Klägerin läge überdies eine nachträglich erklärte Genehmigung der Darlehnsverträge gerade nicht in der notariellen Urkunde vom 28.08.1997, denn dieses setzte zum Einen das Bewusstsein des Genehmigenden voraus, das Geschäft sei schwebend unwirksam. Zum Anderen hätten dann die Darlehnsverträge selbst genehmigt werden müssen.
Schließlich trägt die Klägerin unter dem Aspekt der nachträglichen Genehmigung auch nicht vor, dass die Beklagten irgendwelche Tilgungs- oder Zinsleistungen an die Klägerin erbracht hätten.
Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagten hätten steuerliche Vorteile in Anspruch genommen, ist unbeachtlich. Selbst wenn dieses der Fall sein sollte, so läge darin noch keine Genehmigung eines bestimmten Darlehensvertrages, denn diese Erklärungen hätten sich dann nicht an die Klägerin, sondern an die Finanzbehörden gerichtet.
4.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 11., 13. und 14.11.2002 sind, sofern diese nicht Rechtsauführungen, sondern neues tatsächliches Vorbringen und Anträge enthalten, gem. § 296a ZPO als unbeachtlich zu behandeln. Wiederholt weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die rechtlichen Hinweise des Gerichts nicht zum Anlass genommen hat, eine Frist nach § 139 Abs. 5 ZPO zu beantragen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten schon auf Seite 2 ihrer Klagerwiderung, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21.06.2002 zugestellt, bestritten haben, eine Vollmacht erteilt bzw. eine Vollmachtsurkunde unterschrieben zu haben. Die Anforderungen für einen zulässigen Beweisantritt auf Urkundenvorlage ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass ein rechtlicher Hinweis gegenüber der anwaltlich vertretenen Klägerin vor der mündlichen Verhandlung nicht geboten erschien.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.