Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 33 NBrandSchG - Entschädigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen und auf die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung. 2Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die von den Gemeinden oder Landkreisen zu Lehrgängen an zentralen Ausbildungseinrichtungen des Landes entsandt werden, erhalten vom Land eine Reisekostenvergütung aus den für diesen Zweck veranschlagten Landesmitteln nach § 28 Abs. 3.

(2) 1Die Gemeinde hat einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, welches das 10. Lebensjahr nicht vollendet hat, zu ersetzen, soweit diese Aufwendungen notwendig waren, weil das Mitglied wegen des Feuerwehrdienstes oder einer auf den Feuerwehrdienst zurückzuführenden Erkrankung die Betreuung nicht selbst im gewohnten Umfang wahrnehmen konnte. 2Durch Satzung sind Höchstbeträge festzusetzen.

(3) 1Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, denen infolge des Feuerwehrdienstes Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, die Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, hat die Gemeinde auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten. 2§ 32 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die weder von Absatz 3 noch von § 32 Abs. 1 erfasst sind, hat die Gemeinde auf Antrag den infolge des Feuerwehrdienstes entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall zu ersetzen. 2Dies gilt auch bei Arbeitsunfähigkeit, die auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist, jedoch nur für die Dauer von höchstens sechs Wochen. 3Durch Satzung sind Höchstbeträge festzusetzen. 4§ 32 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 sind nicht übertragbar.

(6) § 44 NKomVG findet keine Anwendung.