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  • ab 08.07.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 2 BArchVZuStVÄndStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BArchVZuStVÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 30. Juni 2022

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Gabriele  A n d r e t t a

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan  W e i l