Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 29.07.1988, Az.: 34 VRs 399/85

Drogendelikt; Zurückstellung der Vollstreckung; Therapie des Drogentäters; Ambulante Gruppentherapie; Langzeittherapie

Bibliographie

Gericht
AG Osnabrück
Datum
29.07.1988
Aktenzeichen
34 VRs 399/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 11863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOSNAB:1988:0729.34VRS399.85.0A

Fundstelle

  • StV 1989, 69

Amtlicher Leitsatz

1. Kann der Verurteilte die von ihm begonnene Langzeittherapie aus disziplinarischen Gründen nicht mehr fortsetzen, ist die Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 Abs. 4 BtMG grundsätzlich zu widerrufen.

2. Die Voraussetzung des § 35 Abs. 1 BtMG sind auch bei einer regelmäßigen ambulanten Behandlung in einer Gruppentherapie erfüllt.