Amtsgericht Bad Iburg
Beschl. v. 17.01.2011, Az.: 5 F 320/09 UE
Bibliographie
- Gericht
- AG Bad Iburg
- Datum
- 17.01.2011
- Aktenzeichen
- 5 F 320/09 UE
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 45084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Das Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt wird aus dem Scheidungsverbund getrennt und als selbständiges Verfahren fortgeführt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 140 II Nr. 5 FamFG. Der Ehemann begehrt die Scheidung und die Abtrennung der Folgesache UE. Diese hat die Ehefrau im Wege des Stufenantrags nach Erhalt der Terminsladung zum 17.01.2011 am 21.12.2010 mit ihrem am 03.01.2011 eingegangenen Antrag anhängig gemacht. Das Verfahren ist damit gemäß § 137 II FamFG rechtzeitig in den Scheidungsverbund eingestellt worden.
Das Unterhaltsverfahren war jedoch abzutrennen, weil auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache für den Ehemann ein weiterer Aufschub eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Das Scheidungsverfahren ist bereits seit dem 23.Juni 2009 rechtshängig. Müsste der Ehemann auf den Scheidungsausspruch wegen der fehlenden Entscheidungsreife des Unterhaltsverfahrens noch länger warten, würde sich die Verbundentscheidung außergewöhnlich verzögern. Ein durchschnittliches Scheidungsverfahren, das bereits die "Ausreißer nach oben" mit berücksichtigt, dauert nach den statistischen Zahlen maximal etwa 10 bis 12 Monate (siehe schon Kleinwegener FamRZ 1993, 985). Bereits die jetzt schon verstrichene Zeit liegt vorliegend weit darüber. Selbst wenn man mit der älteren BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 1987, 1772 = FamRZ, 1986, 898, 899) eine außergewöhnliche Verfahrensdauer erst nach zwei Jahren annähme, läge diese vor, weil in den Zeitraum die Dauer bis zur Entscheidungsreife der Folgesache einschließlich eines zu erwartenden Rechtsmittelverfahrens einzubeziehen ist (BGH a. a. O.; Zöller - Philippi ZPO-Kommentar 28. Aufl. § 140 FamFG Rn. 9).
Auch die unzumutbare Härte für den Antragsteller ist gegeben. Solange der Scheidungsausspruch nicht rechtskräftig ist, hat der Ehemann aufgrund des Vergleiches vom 26.10.2009 einen Trennungsunterhalt von monatlich 1.700 € an die Ehefrau zu zahlen. Nach eigenem Vortrag der Ehefrau können dieser allenfalls Ansprüche auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB zustehen. Obwohl sie in der Vergangenheit als Arzthelferin beim Ehemann monatlich 1.000 € netto verdiente und ihr bereits im Trennungsunterhaltsverfahren fiktive bereinigte Einkünfte von 1.200 € zugerechnet wurden, übt sie derzeit keine Erwerbstätigkeit aus; Erwerbsbemühungen hat sie vereinzelt nicht vorgetragen. Die Antragstellerin wird, wenn überhaupt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, mit einer Befristung und Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf rechnen müssen. Dementsprechend bedeutet für den Ehemann jede Verzögerung des Scheidungsausspruchs die Gefahr, Monat für Monat mehr an Unterhalt zahlen zu müssen als bei sofortiger Scheidung.
Das Gericht verkennt nicht, dass gerade Verfahren auf nachehelichen Unterhalt für den Unterhaltsberechtigten besondere Bedeutung besitzen, weil mit der Rechtskraft der Scheidung ein Titel über Trennungsunterhalt gegenstandslos wird. Gleichwohl müssen die Interessen der Ehefrau hier zurückstehen, da sie erkennbar bewusst auf eine Verzögerung des Scheidungsverfahrens hinarbeitet. Die Vorschriften über den Scheidungsverbund sollen aber nur den wirtschaftlich Schwächeren schützen, dienen dagegen nicht dazu, diesem ein Mittel gegen den Unterhaltsverpflichteten in die Hand zu geben, länger bzw. längere Zeit höheren Unterhalt zu erhalten als bei sachgemäßem prozessualem Vorgehen. Hier hat die Ehefrau bereits das Verfahren erstmals verzögert, als sie die Fragebögen zum Versorgungsausgleich erst nach Androhung eines Zwangsgeldes eingereicht hat. Auf ihre Aufforderung im Januar 2010, der Ehemann möge Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilen, hat der Ehemann mit Schreiben vom 19.02.2010 klar und unmissverständlich erklärt, Unterhaltsansprüche nach der Scheidung würden "endgültig und abschließend abgelehnt". Wenn gleichwohl die Ehefrau die Folgesache nachehelicher Unterhalt erst fast ein Jahr später nach Anberaumung des Scheidungstermins einreicht, kann dies nur das Ziel verfolgen, den Scheidungsausspruch so lange wie irgend möglich heraus zu zögern. Denn hätte sie nach der Ablehnung eines nachehelichen Unterhalts durch den Ehemann umgehend einen entsprechenden Folgeantrag anhängig gemacht, wäre erfahrungsgemäß auch diese Folgesache jetzt mit entscheidungsreif. Die Folgen dieser prozessualen Vorgehensweise muss die Ehefrau nunmehr selbst tragen.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 140 VI FamFG.