Amtsgericht Osterode am Harz
Urt. v. 07.11.2007, Az.: 2 C 53/06 (I)

Bibliographie

Gericht
AG Osterode am Harz
Datum
07.11.2007
Aktenzeichen
2 C 53/06 (I)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGORODE:2007:1107.2C53.06I.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Osterode am Harz

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007

durch den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4 134,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2006 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10 zu tragen mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten; diese hat die Beklagte allein zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höbe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dar Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend.

2

Am 25. Februar 1974 kam es auf der B 241 zwischen Northeim und Osterode am Harz in Höhe der Abzweigung Forste zu einem Verkehrsunfall. Beteiligt waren der Kläger mit seinem Fahrzeug und ein Herr ... mit einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug. Das Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten am Unfall ist unstreitig.

3

Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt unter anderem eine doppelte Schädelfraktur mit Stammhirnrindenverletzung, eine Unterkieferfraktur, eine Rippenserienfraktur links mit Lungenkontusion, eine komplette Unterarmfraktur links, eine Trümmerfraktur im linken Ellenbogen, eine Becken- und Hüftgelenksfraktur links, eine Tibiakopffraktur links sowie eine Patellafraktur links. Der Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente; eine Schwerbehinderung von 80 % ist anerkannt.

4

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Kosten beziehungsweise Ansprüche aus der Zeit von 2003 bis 2005 geltend.

5

So macht er Fahrtkosten in einer Gesamthöhe von 2 902,55 € geltend. Er trägt hierzu vor, er habe im Jahr 2003 10 883 km zurückgelegt, die unfallbedingte Angelegenheiten betroffen hätten. Unter Zugrundelegung eines Kilometersatzes von 0,21 € sei ein Betrag in Höhe von 2 285,43 € gerechtfertigt. Bezüglich der Einzelheiten dieser Fahrten wird auf die Angaben in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 15. Mai 2006 - und die jeweiligen Anlagen hierzu - Bezug genommen.

6

Der Kläger ist der Auffassung, sämtliche Fahrten seien erforderlich gewesen. Er behauptet hierzu, dass auch die Fahrtkosten, die zur Durchführung von ambulanten wie Massagen und Fangopackungen angefallen seien, erstattungsfähige unfallbedingte Aufwendungen darstellten. Insbesondere, so behauptet der Kläger, seien diese Behandlungen zur Linderung der Unfallfolgen weiterhin erforderlich. Das sei schon daraus zu erkennen, dass diese Massage- und Fangobehandlungen jeweils vom behandelnden Arzt verordnet und auch von der Krankenkasse jeweils genehmigt worden seien.

7

Auch die Fahrten zu seinem Rechtsanwalt sowie zur Krankenkasse seien erforderlich gewesen. Bezüglich des Inhalts der dazu jeweils geführten Gespräche beziehungsweise Anlässe wird auf die Darstellungen im Schriftsatz vom 15. Mai 2006 sowie auf die vom Kläger handschriftlich gefertigten Aufstellung als Anlage zur Klageschrift beziehungsweise zum Schriftsatz vom 15. Mai 2006 Bezug genommen.

8

Für die Fahrten des Klägers im Jahr 2003 erstattete ihm die Beklagte 1 050,00 €.

9

Für das Jahr 2004 macht der Kläger Fahrtkosten für insgesamt 9 437 gefahrene Kilometer geltend. Bezüglich seiner Auffassung, diese seien vollumfänglich von der Beklagten zu erstatten, wird auf die Begründung und die Behauptungen des Klägers hierzu betreffend die Fahrtkosten für 2003 Bezug genommen; gleiches gilt auch für die hierzu jeweils eingereichten Unterlagen/Anlagen des Klägers. Der Kläger errechnet für das Jahr 2004 Fahrtkosten in Höhe von 1 981,77 €. Die Beklagte erstattete dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1 000,00 €.

10

Für das Jahr 2005 macht der Kläger insgesamt Fahrten von 6 835 km geltend. Hierfür stehe ihm, ausgehend von einem Kilometersatz von 0,21 €, ein Gesamtbetrag in Höhe von 1 435,35 € zu. Bezüglich der Angemessenheit und Erforderlichkeit jener Fahrten wird auf die vorstehenden Darlegungen und Behauptungen Bezug genommen; auch hier wird auch auf die vom Kläger mit der Klageschrift und dem Schriftsatz vom 15. Mai 2006 gegebenen Erläuterungen sowie die jeweils hierzu eingereichten Anlagen Bezug genommen. Für Fahrtkosten aus dem Jahr 2005 erstattete die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 750,00 €; sie zahlte ihm auch eine Pauschale für Telefonkosten in Höhe von 50,00 €.

11

Zusammenfassend macht der Kläger für die Jahre von 2003 bis 2005 Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 2 902,55 € geltend. Hilfsweise stützt der Kläger die geltend gemachten Fahrtkosten, wie er im Schriftsatz vom 31. Januar 2007 (Blatt 204 der Akte) vorgetragen hat, darauf, dass für die Fahrtkosten aus dem Jahr 2005 ein Kilometersatz von 0,25 € zu Grunde zu legen sei. Dies mache einen Differenzbetrag in Höhe von 273,40 € für 6 835 abzurechnende Kilometer aus.

12

Ferner macht der Kläger gegen die Beklagte einen sog. "Haushaltsführungsschaden" geltend. Unstreitig ist, dass dem Kläger vom Grunde her ein Haushaltsführungsschaden zu erstatten ist. Mit Schriftwechsel vom 12. Januar 2004 beziehungsweise 5. April 2004 (Blatt 134, 135 der Akte) kamen die Parteien dahingehend überein, dass bei Zugrundelegung der Berechnungen des Haushaltshilfeschadens nach Schulz-Borck/Hofmann und einem Stundensatz von 8,81 € monatlich 449,57 € zu erstatten seien, was - unstreitig - auf 450,00 € aufgerundet wurde. Der Kläger ist der Auffassung, hier seien Erhöhungen zu berücksichtigen, die von der seinerzeitigen Einigung nicht umfasst/erfasst gewesen seien. Insbesondere handele es sich um eine "wesentliche" Änderung. Denn so habe sich der Stundensatz nach BAT X für das Jahr 2003 auf 9,42 € erhöht und für die Folgejahre auf 9,51 €. Dies bedeute, dass für das Jahr 2003 ein monatlicher Haushaltsführungsschaden in Höhe von 480,70 € und für die Jahre 2004 sowie 2005 ein monatlicher Haushaltsführungsschaden von 485,30 € zu Grunde zu legen sei. Das habe zur Folge, dass für das Jahr 2003 ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 368,43 € offen sei und für die beiden Folgejahre ein offener Betrag von je 423,60 € zu erstatten sei.

13

Der Kläger ist des Weiteren der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die Differenz bezüglich eines Versicherungsbeitrages zu erstatten. Dem liege zu Grunde, dass er unfallbedingt ein Fahrzeug mit Automatik-Getriebe fahren müsse. Für ein kleines Fahrzeug als den von ihm nunmehr gefahrenen Audi vom Typ A 3 gäbe es keine Automatik-Getriebe. Die Beklagte habe die Versicherungsdifferenz - was unstreitig ist - in den vergangenen Jahren mehrfach gezahlt, so auch für das Jahr 2005, jedoch nicht für das Jahr 2004. Hieraus ergebe sich ein zu erstattender Betrag in Höhe von 149,37 €. Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm den von ihm geleisteten Erstattungsanteil für Zuzahlungen zu Behandlungen zu erstatten. Insgesamt handele es sich um Zuzahlungen in einer Höhe von 221,07 €. Teilweise hatte die Beklagte diese Zuzahlungen gezahlt. Offen sei/ist ein Betrag in Höhe von 69,94 €, wobei es sich um 26 Zuzahlungen für Massage- und Fangobehandlungen über jeweils 2,69 € handelt. Hierzu hat es auch, was nunmehr unstreitig ist, im Jahr 2005 einen Schriftwechsel gegeben, wobei etwa die Beklagte auf den Anwaltschriftsatz des Klägervertreters vom 7. März 2005 erwidert hatte.

14

Der Kläger forderte die Beklagte am 20. Januar 2006 unter Fristsetzung zum 7. Februar 2006 zur Zahlung auf; die Beklagte lehnte eine Zahlung über die geleisteten Beträge hinaus ab.

15

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Klage; 4 337,49 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszins ab 7. Februar 2006 zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte ist der Auffassung, die geltend gemachten Fahrtkosten seien nicht erstattungsfähig. Die bereits geleisteten Zahlungen deckten die vom Kläger geltend gemachten Fahrten, soweit sie berechtigt seien, vollständig ab. So seien etwa Fahrtkosten zu Massage- und Fangobehandlungen nicht erstattungsfähig. Denn hierbei handele es sich nicht um Behandlungen, die der Beseitigung oder Linderung der Unfallfolgen dienten. Dies ergäbe sich aus einem im Verfahren 8 O 240/98 Landgericht Göttingen geführten Rechtsstreit zwischen den selben Parteien. Der dort tätige/beauftragte Sachverständige habe ausführlich begründet, dass es sich bei derartigen Behandlungen nicht um erstattungsfähige Behandlungen handele. Eine medizinische Notwendigkeit hierfür bestehe nicht.

18

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, dem Kläger sämtliche Fahrtkosten für dessen Fahrten zu seinem Anwalt zu erstatten. Diese Fahrten seien häufig nicht erforderlich gewesen. Entweder stünden sie in gar keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis oder sie hätten durch Telefonate erledigt werden können.

19

Sie ist der Auffassung, der Kläger begehrte zu Unrecht eine Erhöhung des monatlichen Betrages für den Haushaltsführungsschaden. Denn es habe eine Einigung auf 450,00 € monatlich gegeben. Seitdem sei keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die eine Erhöhung des Anspruchs rechtfertigen würden.

20

Einen Unterschied in der Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge zwischen einem Pkw mit Schaltgetriebe und einem Fahrzeug mit Automatik-Getriebe gebe es nicht.

21

Ein Anwaltsschreiben vom 17. März 2005, so hat die Beklagte ursprünglich vorgetragen, besitze sie nicht. Eine unfallbedingte Zuzahlung des Klägers zu Massage- und Fangobehandlungen werde daher bestritten.

22

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

23

Die Akten des Landgerichts Göttingen, Geschäftszeichen 8 O 240/98, und des Amtsgerichts Osterode am Harz, Geschäftszeichen 2 C 261/04, sind beigezogen worden und lagen in der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Ergänzung des beiderseitigen Parteivorbringens vor.

24

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Dr. ... sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21. Juni 2006 (Blatt 142 ff. der Akte), auf das Sachverständigengutachten vom 15. November 2006 (Blatt 160 ff. der Akte) und auf die ergänzende Stellungnahme hierzu vom 24. Mai 2007 (Blatt 211 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist überwiegend begründet.

26

Der Anspruch des Klägers folgt aus § 3 PflVG.

27

Der Kläger hat bewiesen, dass die ambulant durchgeführten Fango- und Massagebehandlungen medizinisch - unfallbedingt - indiziert sind. Die Zeugin hat sehr differenzierend die Indikation der Behandlungen sowohl im Allgemeinen als auch im konkreten Fall betreffend die Therapien des Klägers geschildert. Sie hat dabei auch im Einzelnen begründet, worauf ihre Bewertungen und Einschätzungen basieren. Sie hat insbesondere ausdrücklich gesagt, dass sie subjektiv, falls Fango- und Massagebehandlungen nicht durchgeführt würden, die Beschwerdesituation des Klägers höher eingeschätzt werde. Die Zeugin ist auch sehr eingehend auf andere Therapiemöglichkeiten eingegangen und hat die von ihr fortlaufend verschriebenen Behandlungen hieraus folgernd begründet.

28

Auch wenn die Aussage der Zeugin für sich allein gesehen noch nicht ausgereicht haben sollte, dem Gericht die nötige Überzeugung zu vermitteln, so hat das Gericht diese Überzeugung jedoch bei einer Gesamtschau der Aussage der Zeugin und des im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens gewonnen: Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 15. November 2006 eingehend auf das Krankheitsbild des Klägers eingegangen. Er hat auch einen eigenen Befund erhoben. Er ist bezüglich der Frage der medizinischen Indikation der Fango- und Massagebehandlungen sowie auch der Unterwassermassagen sowohl von der allgemeinen Wirkung jener Behandlungsformen als insbesondere hier auch bezüglich des klägerischen Beschwerdebildes zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Behandlungen medizinisch indiziert waren. Die Beklagte hat sich zwar insbesondere auf das Sachverständigengutachten des Dr. ... berufen, welches jener im zwischen den Parteien zuvor geführten Rechtsstreit (Gesch.-Nummer: 8 O 240/98 Landgericht Göttingen) während des Berufungsverfahrens erstattet hat. Dieser ist dort einer Bewertung von Physiotherapie einschließlich Fango und Massagen in Verbindung mit regelmäßig wiederkehrenden kurörtlichen Behandlungen als medizinisch indiziert ausdrücklich entgegen getreten. Fangopackungen und Massagen als Monotherapie hätten keinen Sinn, wenn anschließend nicht ganz bestimmte physiotherapeutische Maßnahmen durchgeführt würden. Sie hätten anderenfalls nur einen Wohlfühleffekt.

29

Das Gericht vermag sich dieser Einschätzung jedoch insbesondere auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 24. Mai 2007 nicht anzuschließen. Denn gerade auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 3. Januar 2007 und der dortigen Bezugnahme auf eben jenes Gutachten von Dr. ... ist der gerichtlich bestellte Sachverständige im vorliegenden Rechtsstreit bei seinen Bewertungen geblieben. Demnach sind jene physikalischen Maßnahmen, welche die Beklagte als nicht erstattungsfähig ansieht, doch geeignet, Beschwerden nach peripheren Nervenschädigungen und Politraumata zu verbessern und die Lebensqualität zu erhöhen. Gerade auch diese hier vorgenommene Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. ..., auch bei einer Gesamtschau mit der Aussage der Zeugin Dr. ..., für das Gericht eine überzeugende Grundlage für die hier getroffene Bewertung dar.

30

Berücksichtigt worden ist in diesem Zusammenhang auch, wie bereits im Hinweisbeschluss vom 24. April 2006 ausgeführt, dass das Gutachten von Dr. ... sich im Wesentlichen auch auf die Behandlungen anlässlich stationärer kurörtlicher Aufenthalte des Klägers bezog. Die nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit erfolgte Begutachtung stellt allerdings sowohl hinsichtlich der Beweisfrage als auch hinsichtlich der medizinischen Bewertung auf die - hier - erfolgten ambulanten Behandlungen ab. Das Gericht schließt sich nach eigener kritischer Würdigung dem im vorliegenden Rechtsstreit erstatteten Gutachten nebst Ergänzungsgutachten und dessen Resümee an.

31

Das Gericht hat davon abgesehen, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Zwar hatte die Beklagte am 3. Januar 2007 (Bl. 194 d.A.) die Ladung des Sachverständigen beantragt. Jedoch ist dem das Gericht aus den Gründen des Beschlusses vom 8. Januar 2007 (Bl. 196 d.A.) seinerzeit nicht nachgekommen.

32

Nach der Erstattung des - schriftlichen - Ergänzungsgutachtens hat die Beklagte weder ausdrücklich die Ladung des Sachverständigen beantragt, obwohl hier auf Grund der Umstände des Falles nach der Erstattung des Ergänzungsgutachtens ein zweiter ausdrücklicher Antrag angezeigt gewesen wäre, noch hat sie den in der Verfügung vom 29./30. Mai 2007 (Bl. 213 d.A.) aufgegebenen Vorschuss für die Ladung des Sachverständigen gezahlt. Zu einer Ladung des Sachverständigen von Amts wegen (§ 411 Abs. 3 ZPO: "kann") bestand keine Veranlassung.

33

Dieses Beweisergebnis hat zur Folge, dass die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, sämtliche geltend gemachten Fahrtkosten und damit auch diejenigen für die Fahrten zu den ambulanten Behandlungen zu erstatten. Gleiches gilt auch für die unfallbedingten weiteren Fahrten, die der Kläger in den Jahre 2003 bis 2005 durchgeführt hat. Erstattungsfähig sind jedoch hier nur diejenigen Fahrten, die tatsächlich notwendig waren. Insoweit wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 24. April 2006 Bezug genommen. Und dies führt dazu, dass nicht alle Fahrten, etwa zu seinem Prozessbevollmächtigten, als erstattungsfähig anzusehen sind, da es einer persönlichen Anwesenheit oder einer eingehenden Besprechung in der Kanzlei nicht bedurfte:

34

So hätte am 20. Februar 2003 auch eine telefonische Anfrage bei der AOK ausgereicht.

35

Diese hätte dann dem Kläger die von ihm begehrten Unterlagen auch schriftlich übermitteln können. Soweit am 19. März 2003 eine "nochmalige" Besprechung mit seinem Prozessbevollmächtigten durchgeführt wurde, war diese nicht erforderlich. Denn es ist nicht schlüssig dargelegt worden, was nicht etwa bereits am 6. März 2003 hätte besprochen werden können. Inwieweit am 4. April 2003 eine "Erörterung" in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten erforderlich gewesen sein soll, was nicht auch ansonsten telefonisch hätte vorgenommen werden können, ist nicht schlüssig dargelegt worden. Eine Erforderlichkeit einer nochmaligen persönlichen Vorsprache bei seinem Prozessbevollmächtigten am 27. April 2003 ist gerade auch vor dem Hintergrund, dass drei Tage zuvor schon eine persönliche Vorsprache zum selben Thema stattgefunden hatte, nicht ersichtlich; dies hätte auch telefonisch erledigt werden können. Die Fahrtkosten für das "Vorsprechen" vom 7. Mai 2003 sind ebenso wie für das "Vorsprechen" vom 12. Mai 2003 nicht von der Beklagten als notwendige Fahrtkosten zu erstatten. Der Kläger hätte seinem Prozessbevollmächtigten auch telefonisch mitteilen können, dass diese Zahlung noch nicht eingegangen sei. Gleiches gilt auch für die weitere Fahrt zur Kanzlei seines Rechtsanwalts vom 19. Mai 2003.

36

Die "Erörterung" vom 27. Mai 2003 lässt keinerlei Bezug zu irgendeiner prozessualen Maßnahme erkennen und auch nichts dazu, weshalb dies nicht auch telefonisch hätte besprochen werden können. Der Besuch in der Kanzlei vom 10. Juni 2003 war nicht erforderlich, da dies auch telefonisch hätte erledigt werden können. Dass der Kläger am 12. Juni 2003 in der Kanzlei war und einige Schreiben/Unterlagen vorbei gebracht hat, führt nicht dazu, dass diese Fahrtkosten erstattungsfähig wären. Dies hätte der Kläger auch postalisch erledigen können.

37

Die Anfrage bei seinem Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2003 hätte auch telefonisch erledigt werden können. Dies gilt ebenso wie die Mitteilung seines Kontos drei Tage später. Die "Erörterung" vom 26. Juni 2003 lässt keinerlei Sachbezug zu irgendeiner prozessualen Maßnahmen erkennen und hätte auch insbesondere nicht zwingend in einem eigenständigen Termin besprochen werden müssen, zumal der Kläger ohnehin wenige Tage später nochmals/erneut in der Kanzlei war.

38

Das "Vorsprechen" vom 4. Juli 2003 hätte auch telefonisch erfolgen können. Die Fahrtkosten hierfür sind deshalb nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch für das Gespräch vom 5. August 2003, welches keinen konkreten Bezug zu irgendwelchen prozessualen oder außergerichtlichen Maßnahmen erkennen lässt. Dies hätte ebenso wie das nächste Gespräch vom 12. August 2003 auch telefonisch erfolgen können. Hierbei ist auch berücksichtigt, dass es kurz danach, nämlich am 19. August 2003, ein weiteres Gespräch gegeben hat, woraufhin dann eine schriftsätzliche Reaktion seines Prozessbevollmächtigten an die Beklagte erfolgte.

39

Die Übersendung des Gutachtens vom 2. September 2003 hätte nicht zwingend durch persönliche Übergabe erfolgen müssen; hierfür hätte eine schriftliche Übersendung ausgereicht. Inwieweit es hier Erörterungsbedarf - sei es für den Kläger, sei es für seinen Prozessbevollmächtigten - gab, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Unterlagen des Zahnarztes, die dieser am 10. September 2003 vorgelegt hat, hätten auch schriftlich übersandt werden können.

40

Die fernmündliche Unterbreitung des Vergleichsvorschlages seitens der Beklagten hätte anstelle der persönlichen Erörterung vom 27. Oktober 2003 auch telefonisch erfolgen können. Die Frage der Verzinsung eines Zahlungsanspruchs wegen Kurkosten, wie am 13. November 2003 erörtert, hätte auch in telefonischer Form erörtert können. Schließlich hätte auch die weitere Erörterung vom 6. Dezember 2003 zur Höhe des Haushaltsführungsschadens telefonisch erfolgen werden können. Ein konkreter Sachbezug zu einer darauf erfolgten Maßnahme seines Prozessbevollmächtigten ist ohnehin nicht ersichtlich.

41

Dies hat - zusammenfassend - zur Folge, dass für das Jahr 2003 insgesamt 770 km als nicht erstattungsfähig anzusehen sind.

42

Bei der Entscheidung ist auch berücksichtigt worden, dass dem Kläger, wenn auch "nur" betreffend das Jahr 2005, pauschal Telefonkosten erstattet wurde. Dies setzte allerdings voraus, dass der Kläger grundsätzlich in der Lage war, unfallbedingte erforderliche Gespräche auch telefonisch erledigen zu können. Es ist weder schlüssig dargelegt worden noch ersichtlich, weshalb der Kläger unter Berücksichtigung der in den Jahren 2003 und 2004 auf dem Telekommunikationsmarkt bestehenden Situation (Festnetz/Mobil) nicht schon in diesen Jahren in der Lage gewesen sein sollte, zu telefonieren, und sei es zur Umsetzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB.

43

Für das Jahr 2004 sind 245 km als nicht erstattungsfähig anzusehen, die sich wie folgt zusammensetzen: So hätte die Erörterung vom 8. Januar 2004 nicht zwingend durch eine persönliche Vorsprache des Klägers in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen; hierfür hätte auch eine telefonische Erörterung ausgereicht, wobei deshalb sogar dahinstehen kann, dass hier keinerlei sich daran anschließende Reaktion des Prozessbevollmächtigten erfolgt war.

44

Die Anlässe der Besuche des Klägers in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vom 3. und vom 11. März 2004 hätten jeweils auch durch eine telefonische Information, dass der Haushaltsführungsschaden bislang nicht gezahlt war, erledigt werden können. Die Vorlage des Rentenbescheides vom 8. März 2004 durch den Kläger am 19. März 2004 hätte auch durch eine schriftliche Übersendung ersetzt werden können. Die Kosten für die Fahrt zu seinem Prozessbevollmächtigten vom 29. März 2004 sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Denn die Information, dass der Haushaltshilfeschaden noch nicht gezahlt war, hätte auch in telefonischer Weise mitgeteilt werden können.

45

Den Hinweis, dass die von der Beklagten am 5. April 2004 vorgenommene Abrechnung nicht zutreffend sei, hätte der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten auch telefonisch oder schriftlich mitteilen können; einer persönlichen Anwesenheit bei seinem Prozessbevollmächtigten bedurfte es nicht.

46

Auch der weitere Besuch bei seinem Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2004 war nicht zwingend nötig; auch hierfür hätte der Kläger eine telefonische Information seines Prozessbevollmächtigten vornehmen können. Sein Prozessbevollmächtigter hätte ihm wiederum eine Durchschrift des Schreibens vom 19. April 2004 in Ablichtung per Post zusenden können.

47

Für das Jahr 2005 sind insgesamt 455 km als nicht erstattungsfähig abzusetzen: So hätte die Information durch den Klägers am 20. Januar 2005, dass der Haushaltshilfeschaden und die abgerechneten Fahrtkosten für 2003 noch nicht erstattet waren, auch in telefonischer Weise erfolgen können; dass diesem Termin eine Voranmeldung seitens des Klägers voraus ging, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

48

Insbesondere auch im Hinblick auf die Länge der Fahrt hätte die vergebliche Fahrt nach Osterode am Harz am 1. Februar 2005 nicht erfolgen müssen. Denn der Kläger hätte sich zuvor telefonisch informieren können, ob der von ihm zu besuchende Sachbearbeiter dort wäre. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Beleg dafür vorgelegt hat, dass es nach der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht hätte passieren dürfen, dass dort der Sachbearbeiter nicht zu sprechen wäre. Dies betrifft allein die Frage, ob der Kläger diesbezüglich möglicherweise sogar Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung geltend machen könnte. Es ist aber auch im Hinblick auf die auch ihm obliegende Schadensminderungspflicht dem Kläger zuzumuten und vor der Durchführung gerade längerer Fahrten auch zu erwarten, dass er sich davon vergewissert, dass die Fahrt tatsächlich zu einem greifbaren Ergebnis führt.

49

Der am 14. April 2005 gegenüber dem Kläger erfolgte Hinweis darauf, dass die Berechnung der Beklagten nach der Netto-Lohn-Methode falsch sei, hätte auch in telefonischer Form erfolgen können.

50

Dies gilt im Ergebnis auch für die Fahrt vom 6. Mai 2005: Hier hätte es auch ausgereicht, wenn der Kläger etwa telefonisch seinen Prozessbevollmächtigten um erneute Maßnahme wie eine Fristsetzung gebeten hätte, er hätte dies letztlich auch in schriftlicher Form veranlassen können.

51

Die bloße Besprechung vom 29. Juni 2005, dass die Beklagte bestimmte Leistungen noch nicht erbracht hätte und nochmals gegenüber der Beklagten aktiv agiert werden sollte, hätte auch in telefonischer Weise erledigt werden können. Die Fahrt vom 7. Juli 2005 lässt keinerlei Bezug zu irgendeiner konkreten Maßnahmen oder einem Vorgang erkennen und ist deshalb nicht erstattungsfähig.

52

Die am 19. Juli 2005 durchgeführte Besprechung mit seinem Prozessbevollmächtigten hätte auch in telefonischer Form erfolgen können. Weshalb es hierfür erforderlich war, hierfür persönlich in die Kanzlei zu kommen, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

53

Die Kosten für eine Fahrt vom 6. September 2005 sind nicht erstattungsfähig. Diesbezüglich ist nichts dazu ersichtlich, weshalb dies nicht in telefonischer Weise hätte erledigt werden können. So hätte etwa das Gutachten vom 22. September 2002 auch von der Klinik zugesandt werden können, um es dann der AOK zuzuleiten.

54

Die "Erörterung" vom 25. November 2005 hätte auch in telefonischer Weise erfolgen können, zumal es ohnehin einen - als erstattungsfähig hinsichtlich der Fahrtkosten angesehenen - Termin am 1. Dezember 2005 gab, der sich mit den selben Themenkreisen befasste.

55

Dass der Kläger die Satzung der VBL am 2. Dezember 2005 in die Rechtsanwaltskanzlei gebracht hat, lässt die hierfür entstandenen Fahrtkosten nicht als erstattungsfähig ansehen. Denn dies hätte er auch in schriftlicher Form erledigen können.

56

Bezüglich der Fahrten in den Jahren 2003 und 2004 ist ein Kilometersatz von 0,21 € zu Grunde gelegt worden. Für das Jahr 2005 ist ein entsprechend dem Vorbringen des Klägers vom 31. Januar 2007 genannter Kilometersatz von 0,25 € zu Grunde gelegt worden. Die damit von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Fahrtkosten belaufen sich mithin auf insgesamt 2 849,05 €.

57

Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden steht dem Kläger in voller Höhe zu. Denn hier ist von einer wesentlichen/schwerwiegenden Veränderung der Grundlagen für die Berechnung des Haushaltsführungsschaden auszugehen, was nach § 313 BGB eine Anpassung rechtfertigt. Dem steht allerdings nicht entgegen, dass die prozentuale Änderung, auf die sich der Kläger stützt, bei weniger als 10 % liegt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB 66. Aufl., § 313, Rdnr. 28 m.w.N.). Denn hier ist zu berücksichtigen, dass es zwischen den Parteien am 12. Januar 2004 bzw. 5. April 2004 eine präzise Vereinbarung dahingehend gegeben hat, wie der Haushaltsführungsschaden zu Gunsten des Klägers zu berechnen ist und welche Berechnungsgrundlagen hier zu Grunde gelegt werden. Dabei ist unter anderem der Tarif gemäß BAT X ausdrücklich als Faktor in dieser Berechnung zu Grunde gelegt worden. Dies rechtfertigt es, auch vor dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, eine Anpassung des zu erstattenden Haushaltsführungsschadens in der Weise vorzunehmen, dass für den dort in Ansatz gebrachten Stundensatz jeweils der aktuelle Stundensatz nach BAT X in Ansatz zu bringen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Festlegung erst im Jahr 2004 erfolgt ist. Damit ist jedoch keinerlei Abgeltungsregelung dahingehend getroffen worden, ob auch dann, wenn sich dieser Stundensatz erhöhen sollte, keine Änderung bei der Höhe des Haushaltsführungsschadens ergeben sollte.

58

Die centgenaue Herleitung des monatlich zu zahlenden Betrages, der dann von der Beklagten auf 450,00 € aufgerundet worden ist, zeigt die zwischen beiden Parteien übereinstimmend vorgenommene Herleitung auf der Grundlage des Stundensatzes von 8,81 €. Es ist jedoch weder aus der Sicht des Klägers noch der Beklagten dieser Berechnung irgendeine Ausschlusswirkung oder dergleichen zuzumessen. Erhöht sich ein einzelner Berechnungsfaktor, erhöht sich damit auch der Gesamtbetrag.

59

Zu erstatten hat die Beklagte auch die geltend gemachten Zuzahlungen in Höhe von 69,94 €. Zwar hatte die Beklagte zunächst das Führen von Schriftverkehr und - daraus folgernd - die Zuzahlung bestritten. Danach hat der Kläger jedoch in seinem Schriftsatz vom 24. März 2006 ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte das Anwaltschreiben vom 17. März 2005 erhalten habe, und sie auch darauf reagiert habe. Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegen getreten, so dass das vorhergehende einfache Bestreiten der Beklagten hierzu als nicht mehr ausreichend anzusehen ist. Die Berechtigung, grundsätzlich Zuzahlungen für Fangobehandlungen und Massagen erstattet zu begehren, ergibt sich aus der vom Gericht für bewiesen erachteten medizinischen Indikation jener Behandlungen (siehe oben).

60

Unbegründet ist die Klage jedoch, soweit der Kläger eine Differenz bei der Versicherungsprämie seines Fahrzeuges geltend macht. Er stützt sich darauf, dass er auf ein Automatik-Fahrzeug angewiesen sei und deswegen keinen Kleinwagen (wie früher) fahren könne. Allein daraus lässt sich jedoch unabhängig von weiteren Bedenken nicht der Schluss herleiten, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Versicherungsprämie für ein Fahrzeug vom Typ Audi A 3 zu erstatten. Denn, wie das Gericht aus eigener Kenntnis und auch aufgrund umfangreicher Internetrecherchen weiß, gibt es auch für erhebliche kleinere Fahrzeuge, sei es vom Typ VW Polo oder von anderen Marken, Fahrzeugmodelle, die bereits seit mehreren Jahren mit Automatik-Getriebe angeboten werden. Es ist auch nichts dahingehend vorgetragen worden oder ersichtlich, dass der Kläger sich zuvor durch eingehende Vergleichsangebote und Recherchen davon vergewissert hätte, ob für ihn zu zumutbaren Konditionen ein angemessenes Fahrzeug einer kleineren Fahrzeugklasse zum Erwerb zur Verfügung gestanden hätte, welches ohne eine höhere Versicherungsprämie hätte versichert werden können.

61

Auch der Umstand, dass die Beklagte eine höhere Versicherungsprämie für das Jahr 2005 gezahlt hat, rechtfertigt nicht zwangsläufig den von ihm nun klageweise geltend gemachten Erhöhungsbetrag für 2004. Insoweit ist eine "Selbstbindung" der Beklagten, sei es vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben oder aus einem anderen Rechtsgrund, nicht ersichtlich. Es ist der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten "Verwirkung" verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der vom Kläger begehrte höhere Betrag für die Versicherungsprämie in der Sache nicht gerechtfertigt ist. Denn dazu gehört neben einem gewissen Zeitmoment auch ein sogenanntes "Umstandsmoment", wonach der Kläger gegebenenfalls redlicherweise davon hätte ausgehen können/dürfen, dass die Beklagte diesen Umstand nicht beanstanden würde und er sich darüber hinausgehend auch redlicherweise daraus eingestellt hätte. Hierzu fehlt es jedoch an jeglichen Vorbringen seitens des Klägers.

62

Es bedurfte diesbezüglich auch trotz des Hinweises aus der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 keines weiteren ausdrücklichen Hinweises, obwohl am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2007 auf die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts hingewiesen worden ist. Es bedurfte insbesondere auch keinerlei weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme für den Kläger oder zu einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Dies könnte allenfalls dann gelten, wenn die Äußerung des Gerichts zur Rechtslage geeignet waren, eine oder beide Parteien davon abzuhalten zu einem vom Gericht schließlich für entscheidend gehaltenen rechtlichen Gesichtspunkt hinreichend vorzutragen (vgl. BGH - XI ZR 172/06- Beschluss vom 28. Januar 2003). Hierzu ist jedoch gerade vor dem Hintergrund, dass das Gericht auch das Ergebnis seiner eigenen Recherchen offenbart hat, nicht auszugehen.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 96 ZPO. Dabei erschien es sachgerecht, der Beklagten die gesamten Kosten der Beweisaufnahme aufzuerlegen, da sie diesbezüglich in vollem Umfang unterlegen ist.

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Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 4 610,89 €. Die im Schriftsatz vom 31. Januar 2007 hilfsweise geltend gemachten weiteren Fahrtkosten aufgrund des erhöhten Kilometersatzes wirken streitwerterhöhend, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.