Landgericht Hildesheim
Urt. v. 31.08.1999, Az.: 3 O 213/99

Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek ; Eintragung einer Vormerkung

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
31.08.1999
Aktenzeichen
3 O 213/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 30412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:1999:0831.3O213.99.0A

Fundstelle

  • BauR 2000, 902-903 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim
auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
den Richter am Landgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die einstweilige Verfügung vom 3.6.1999 wird bestätigt, soweit der Verfügungsklägerin auf dem Grundstück des Verfügungsbeklagten, eingetragen im Grundbuch von ... des Amtsgerichts ... Band ... Blatt ... laufende Nummer 11 des Bestandsverzeichnisses, Flurstücke 25 304/52 und 304/47 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 58.122,45 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10.1.1999 sowie eines Kostenpauschquantums in Höhe von 2.000,- DM einzutragen ist.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Verfügungsbeklagte 4/5, die Verfügungsklägerin 1/5; von den außergerichtlichen Kosten tragen der Verfügungsbeklagte 9/10, die Verfügungsklägerin 1/10.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eintragung einer Vormerkung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zugunsten der Klägerin.

2

Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter der ..., die die Klägerin am 14.8.1998 mit der Durchführung von Trockenbauarbeiten an dem Bauvorhaben ... auf dem Grundstück des Beklagten in ... beauftragte (Bl. 46-50 d.A.). Die Klägerin stellte diese Gewerke fertig und erteilte ihre Schlußrechnung am 10.12.1998 über 785.547,21 DM (Bl. 16-25 d.A.). Abzüglich der Abschlagszahlungen des Beklagten in Höhe von 711.713,99 DM machte sie zunächst einen Restwerklohn in Höhe von 78.833,22 DM geltend.

3

Wegen dieser Forderung nebst 5 % Zinsen seit dem 10.1.1999 sowie eines Kostenpauschquantums in Höhe von 2.000,- DM hat die Kammer am 3. Juni 1999 eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen die der Beklagte Widerspruch eingelegt hat.

4

Die Klägerin behauptet:

5

Sie habe von der fehlenden Identität zwischen Auftraggeberin und Grundstückseigentümer keine Kenntnis gehabt.

6

Sie beantragt unter Rücknahme des zuvor weitergehenden Antrags,

wie erkannt.

7

Der Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben.

8

Er behauptet:

9

Die Klägerin habe bereits während der Vertragsverhandlungen Kenntnis davon gehabt, daß die Auftraggeberin nicht Eigentümerin des Baugrundstücks sei. Sowohl in dem Leistungsverzeichnis (Bl. 45 d.A.) als auch auf dem Bauschild (Bl. 54 d.A.) sei der Beklagte als Bauherr bezeichnet gewesen.

10

Sie bestreitet die Höhe des geltend gemachten Restwerklohnes und behauptet, die Parteien hätten sich am 11.12.1998 auf einen Gesamtnettobetrag in Höhe von 662.068,97 DM geeinigt. Die nach Abzug der geleisteten Teilzahlungen verbleibende Summe sei vereinbarungsgemäß von dem durch Bankbürgschaft gewährten Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % gemäß § 5 des Bauvertrags abgedeckt worden (Bl. 49 d.A.).

Entscheidungsgründe

11

Die einstweilige Verfügung ist in dem erkannten Umfang rechtmäßig und deshalb gemäß §§ 925, 936 ZPO zu bestätigen.

12

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Verfügungsanspruch auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß §§ 648 Abs. 1 S. 1, 885 BGB.

13

Nach § 648 BGB kann der Unternehmer grundsätzlich nur die Einräumung einer Sicherungshypothek von dem Besteller auf dessen Grundstück verlangen. Hier sind jedoch Besteller und Grundstückseigentümer nicht identisch. Der Werkvertrag über Trockenbauarbeiten an dem ... ist zwischen der Klägerin und der ... zustandegekommen, während der Beklagte Eigentümer des Baugrundstücks ist.

14

Es ist auch nach dem Vorbringen des Beklagten nicht davon auszugehen, daß die Klägerin bei Vertragsschluß Kenntnis von diesem Umstand gehabt hat, so daß sie das Risiko einer geringeren Sicherungsmöglichkeit für ihren Werklohns bewußt in Kauf genommen hätte. Daß der Beklagte für das hier betreffende Bauvorhaben im Leistungsverzeichnis und auf dem Bauschild als Bauherr bezeichnet war, wies ihn nicht ohne weiteres und zwingend als Grundstückseigentümer aus. Ein Bauherr kann auch die Erstellung von Bauwerken auf fremden Grundstücken veranlassen. Für die Klägerin war demnach nicht erkennbar, daß die Auftraggeber-GmbH nicht Eigentümerin des Grundstücks war.

15

In der Regel will der Auftragnehmer eines Bauvertrags nur mit einem Besteller kontrahieren, der zugleich Grundstückseigentümer ist, um sein Sicherungsrecht zu gewährleisten. Er ist jedoch nicht gehalten, vor Vertragsschluß die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch zu prüfen (Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 13 Rdz. 374).

16

Bei fehlender Identität von Besteller und Grundstückseigentümer kann im Einzelfall das Interesse des Eigentümers hinter dem berechtigten Schutzbedürfnis des Bauunternehmers zurücktreten (Werner-Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdz. 253). Dies wird angenommen in Fällen enger personeller und wirtschaftlicher Verflechtung zwischen Grundstückseigentümer und Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber tatsächlich von dem Gewerk des Unternehmerns profitiert, würde die Berufung auf die nur juristische und formelle Verschiedenheit sich als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen. Der Eigentümer muß sich dann wie der Besteller der Werkleistung behandeln lassen (BGH BauR 1998, 88; OLG Dresden BauR 1998, 136 [OLG Dresden 14.08.1997 - 15 U 1445/97]).

17

Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter der Auftraggeberin und hält ausweislich des Handelsregisters ein Stammkapital in Höhe von 150.000,- DM. Auch wenn er einen Geschäftsführer bestellt hat, beherrscht er die Gesellschaft faktisch. Er nutzt die Werkleistung der Klägerin durch Vermietung des Gebäudes an die Betreiber des ... und profitiert demnach auch persönlich von dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag. Gegenüber dieser engen personellen und wirtschaftlichen Verflechtung zwischen dem Beklagten und der Auftraggeberin ist das Schutzbedürfnis der Klägerin hinsichtlich ihrer Bauhandwerkervergütung vorrangig.

18

Die Klägerin ist darlegungspflichtig für die Höhe der geltend gemachten Forderung und ist dem durch Vorlage der Schlußrechnung nachgekommen. Da sie die von der Beklagten behauptete Vereinbarung eines Schlußrechnungsbetrages in Höhe von 662.068,97 DM bestreitet und dies auch mittels eidesstattlicher Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht hat, wäre es an dem Beklagten gewesen, seine Behauptung zu vereinzeln, beispielsweise durch Vorlage der einvernehmlich gekürzten Fassung der Schlußrechnung, so daß der von ihm behauptete Endbetrag anhand einzelner Rechnungspositionen hätte errechnet werden können. Stattdessen steht seiner eidesstattlichen Versicherung diejenige des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber, so daß die verbleibenden Zweifel zu seinen Lasten gehen müssen.

19

Den Abzug eines Rabatts von 2 % gemäß § 2 des Bauvertrages hat die Klägerin nunmehr eingeräumt.

20

Die Höhe der zu sichernden Forderung errechnet sich wie folgt:

Schlußrechnungsbetrag netto677.195,01 DM
abzüglich 2 % Rabatt gemäß § 2 des Bauvertrags13.543,90 DM
gesamt663.652,11 DM
zuzüglich 16 % MwSt106.184,33 DM
gesamt769.836,44 DM
abzüglich geleisteter Zahlungen711.713,99 DM
Restbetrag58.122,45 DM
21

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284 Abs. 2 S. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB, 352 HGB aufgrund der Mahnung der Klägerin zur Zahlung am 6.1.1999, so daß sich der Beklagte seit dem Folgetag in Verzug befindet.

22

Die Glaubhaftmachung einer Gefährdung des zu sichernden Anspruchs ist gemäß § 885 Abs. 1 S. 2 BGB nicht erforderlich.

23

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1, 269 Abs. 2 S. 2,3 ZPO.