Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 07.10.2004, Az.: L 3 KA 501/03
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 07.10.2004
- Aktenzeichen
- L 3 KA 501/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 42883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2004:1007.L3KA501.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - AZ: S 16 KA 62/02
In dem Rechtsstreit
...
hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 07. Oktober 2004 in Celle
durch die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Dr. Günniker,
den Richter am Landessozialgericht Dr. Pfitzner und
den Richter am Landessozialgericht Pilz
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
GRÜNDE:
I.
Die Klägerin begehrt als psychologische Psychotherapeutin die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit für den Planungsbereich C. mit einem Praxissitz in D.. Der Planungsbereich C. ist für psychologische Psychotherapeuten gesperrt.
Die Klägerin, deren jüngstes Kind 1989 geboren ist, war zunächst von 1988 bis 1993 als selbstständige Psychotherapeutin in C. tätig. Anschließend verlagerte sie den Sitz ihrer Praxis nach E., wo sie etwa von 1994 bis 1998 tätig war. Obwohl ihre Praxis in F. nach eigenen Angaben gut ausgelastet war, entschloss sich die Klägerin in der Mitte des Jahres 1998 aus persönlichen Gründen dazu, ihre Praxis nach C. zurückzuverlagern. Dabei ließ sie sich auch von der Erwägung leiten, dass der Landesausschuss bei der von ihm erstmals im Jahre 1999 nach § 103 Abs. 1 SGB V vorzunehmenden Prüfung des Versorgungsgrades im Planungsbereich Uelzen mit psychologischen Psychotherapeuten zu der Annahme einer Überversorgung gelangen würde, auf Grund derer der Planungsbereich voraussichtlich gesperrt werden würde.
Die Klägerin nahm den Praxisbetrieb in C. (vgl. ihre Angaben im Erörterungstermin) im Oktober 1998 auf, wobei sie in den Anfangsmonaten ihre bisherige Praxis in F. noch fortführte.
Am 04. Januar 1999 ging beim Zulassungsausschuss G. der vom 30. Dezember 1998 datierende und an diesem Tag als Päckchen im Postamt Peine von der Klägerin aufgegebene Antrag auf eine bedarfsunabhängige Zulassung für den Praxissitz C. ein.
Mit Beschluss vom 28. April 1999, dargelegt im Bescheid vom 25. Juni 1999, lehnte der Zulassungsausschuss diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin keine der drei tatbestandlichen Voraussetzungen des § 95 Abs. 10 SGB V für die begehrte bedarfsunabhängige Zulassung erfüllt habe. Sie habe weder den Zulassungsantrag, noch die Approbationsurkunde noch die Nachweise über die Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung fristgerecht vorgelegt.
Die Urkunde über die Approbation der Klägerin als psychologische Psychotherapeutin erteilte das Landesprüfungsamt für Heilberufe beim Versorgungsamt Hannover am 10. Dezember 2001, nachdem diese die vom Landesprüfungsamt u.a. mit Schreiben vom 14. September 1999 angeforderten Unterlagen erst im Herbst 2001 vorgelegt hatte.
Den Widerspruch der Klägerin gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses wies der beklagte Berufungsausschuss mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 mit der Begründung zurück, dass die Klägerin den Antrag auf eine bedarfsunabhängige Zulassung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt habe und dass ihr bezüglich der Versäumung dieser Frist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Darüber hinaus sei auch die Approbationsurkunde nicht fristgerecht vorgelegt worden; zudem sei der Nachweis der Theoriestunden nicht erbracht worden.
Gegen diesen an sie mit Anschreiben vom 16. Januar 2002 übersandten Beschluss hat die Klägerin am 18. Februar 2002 die vorliegende Klage erhoben. Bezüglich der versäumten Antragsfrist hat sie geltend gemacht, dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Vor Absendung des Antrages habe sie sich beim Postamt F. nach den Postlaufzeiten erkundigt und die Auskunft erhalten, dass eine Aufgabe am 30. Dezember 1998 einen Eingang in Lüneburg am Folgetag ermögliche. Erst bei Absendung des Päckchens am Abend des 30. Dezember 1998 habe sie erfahren, dass sich diese Auskunft nur auf Briefe, nicht aber auf Päckchen bezogen habe und dass bei einem Versand des Antrages als Päckchen dieser nicht am 31. Dezember 1998 in G. ausgeliefert werden könne. Da die Klägerin davon ausgegangen sei, dass sie einen fristgerechten Zugang nur mit Hilfe der Post sichern könne, habe sie in dieser Situation keine Möglichkeiten mehr zur Fristwahrung gesehen.
Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem er den Widerspruch ungeachtet des alsbald zu erwartenden Einganges der Approbationsurkunde zurückgewiesen habe. Darüber hinaus habe der Beklagte einen Vertrauenstatbestand in der Form geschaffen, dass er einem Ruhen des Verfahrens zugestimmt habe.
Die hohe Gesamtzahl der Behandlungsstunden reiche auch aus, um den Nachweis einer die Einräumung von Bestandsschutz rechtfertigenden Teilnahme an der Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zu führen. Auch in fachlicher Hinsicht habe sie alle Voraussetzungen erfüllt.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2003, der Klägerin zugestellt am 11. November 2003, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin schon deshalb keine bedarfsunabhängige Zulassung beanspruchen könne, weil sie die Approbationsurkunde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 31. März 1999 vorgelegt habe; diesbezüglich komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Mit der am 09. Dezember 2003 eingelegten Berufung hebt die Klägerin hervor, dass von der begehrten Zulassung nicht nur die eigene Existenz, sondern auch die ihrer Familie abhänge, zumal sie für die Einrichtung der Praxis in C. Schulden in Höhe von 50 000 DM aufgenommen habe. Schon im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung in Art. 12 GG verbiete sich eine restriktive Anwendung der gesetzlichen Vorschriften.
Die Versäumung der Frist zur Vorlage der Approbationsurkunde sei unerheblich, da ihr der Beklagte mehrfach Fristverlängerungen bewilligt habe und zum Ausdruck gebracht habe, dass das Verfahren zwischenzeitlich geruht habe. Vor diesem Hintergrund wäre es jedenfalls als treuwidrig zu werten, wenn sich der Beklagte auf die Versäumung dieser Frist berufe.
Auch im übrigen erfülle sie alle Voraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Zulassung. Namentlich habe sie die Antragsfrist unverschuldet versäumt, so dass ihr diesbezüglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Zudem habe der Beklagte die Sichtung von Unterlagen versäumt, die sie am Wochenende vor der Sitzung des Beklagten noch in den Briefkasten der Beigeladenen zu 1. eingeworfen habe. Im Ergebnis haben sie jedenfalls sowohl bezüglich der theoretischen Fortbildung als auch hinsichtlich der praktischen therapeutischen Tätigkeit alle erforderlichen Nachweise erbracht.
Vor Stellung des Zulassungsantrages habe sie sich durch einen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1. beraten lassen. Das Gespräch habe ihr den Eindruck vermittelt, dass sie Ende 1998 noch frei habe wählen können, für welche ihrer beiden damaligen Praxen sie einen Zulassungsantrag stellen wollte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. Oktober 2003 und den mit Anschreiben vom 16. Januar 2002 übersandten Beschluss des Beklagten vom 12. Dezember 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie als psychologische Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in Uelzen zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Der Senat hat im Erörterungstermin, auf dessen Protokoll verwiesen wird, die Klägerin durch seinen Berichterstatter informatorisch gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
II.
Über die vorliegende Berufung entscheidet der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung als psychologische Psychotherapeutin mit Praxissitz in D..
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Zulassung nach § 95 Abs. 10 SGB V. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie
- 1.
bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzung der Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes und des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr. 3 erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben,
- 2.
bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und
- 3.
in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben.
aa) Die Klägerin hat bereits die in Ziffer 2. dieser Norm geforderte Voraussetzung einer Vorlage der Approbationsurkunde bis zum 31. März 1999 nicht erfüllt. Diese Urkunde hat das zuständige Landesprüfungsamt für Heilberufe vielmehr erst am 10. Dezember 2001 ausgestellt.
Die Wahrung der Frist des § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 SGB V hat der Gesetzgeber nach dem klaren Normwortlaut als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung vorgegeben. Dies war auch nach der Gesetzessystematik geboten: Mit der Einbeziehung der psychologischen Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung war das Problem zu bewältigen, dass diese in das System der bedarfsabhängigen Zulassung nach den §§ 99 SGB V einzugliedern waren. Dabei wollte der Gesetzgeber einerseits aufgrund von Bestandsschutzerwägungen solchen Psychotherapeuten, die bereits im Zeitfenster des § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V am jeweiligen Praxisort an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen teilgenommen haben, eine bedarfsunabhängige Zulassung ermöglichen, andererseits wollte er sonstige psychologischen Psychotherapeuten jedoch wie alle anderen Vertragsärzte darauf verweisen, sich in einem im Rahmen der Bedarfsplanung entsperrten Bezirk niederzulassen (oder in gesperrten Bezirken eine vorhandene Praxis zu übernehmen). Dieser Ansatz bedingte - gerade auch im Hinblick auf den gebotenen Grundrechtsschutz sonstiger Bewerber -, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Klarheit darüber geschaffen wurde, welche Zulassungsbezirke schon aufgrund der bedarfsunabhängigen Zulassungen zu sperren waren und welche noch Raum für die Niederlassung weiterer Bewerber boten. Hiervon ausgehend hat der Gesetzgeber präzise Zeitvorgaben für die Entscheidungen über die Anträge auf bedarfsunabhängige Zulassung nach § 95 Abs. 10 SGB V gemacht (vgl. dort S. 2; vgl. ferner auch § 95 Abs. 11 S. 2 SGB V). Die Wahrung dieser Entscheidungsfristen hatte insbesondere die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Unterlagen und damit insbesondere auch der Approbationsurkunde zu Voraussetzung. Der Fristwahrung kam um so größeres Gewicht zu, als der Gesetzgeber zugleich in § 95 Abs. 12 SGB V vorgeschrieben hat, dass nach dem 31. Dezember 1998 gestellte - dann bedarfsabhängige - Zulassungsanträge erst beschieden werden durften, nachdem der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die ihm nach § 103 Abs. 1 S. 1 SGB V obliegende Feststellung getroffen hatte, ob eine Überversorgung anzunehmen war.
Bezüglich der damit festzustellenden Fristversäumung kann die Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzung ist grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts zulässig. Eine Wiedereinsetzung ist jedoch gemäß § 27 Abs. 5 SGB X unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Für eine in diesem Sinne absolut wirkende Ausschlussfrist (zu diesem Begriff siehe von Wulffen in von Wulffen <Hrsg>, SGB X, 4. Aufl. 2001, § 27 Rd. Nr. 4) muss entweder der Ausschluss ausdrücklich bestimmt sein oder die Auslegung der Bestimmung anhand ihres Sinnes und Zwecks muss klar ergeben, dass die Regelung "mit der Frist steht und fällt"; im Zweifel ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung zu bejahen (vgl. BSGE 64, 153, 156 f. [BSG 25.10.1988 - 12 RK 22/87]; BSGE 72, 80, 82 f. [BSG 09.02.1993 - 12 RK 28/92]; BSGE 85, 231, 239; BSG, SozR 4-2500 § 95 Nr. 3).
Der Senat kann offen lassen, ob hinsichtlich der erläuterten materiellrechtlichen Frist des § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 SGB V die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt (bejahend für die Frist nach § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 SGB V: BSG, SozR 4-2500 § 95 Nr. 3). Auch wenn davon zugunsten der Klägerin auszugehen sein sollte, würden jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 SGB X fehlen.
Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Frist zur Vorlage der Approbationsurkunde unverschuldet im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X versäumt hat. Sie macht selbst nicht geltend, dass sie im Rahmen des Zumutbaren alles ihr Mögliche zur Wahrung der Frist unternommen und namentlich rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen der Approbationsbehörde vorgelegt habe. Vielmehr ist den Unterlagen der Approbationsbehörde zu entnehmen, dass diese trotz mehrfacher Nachfragen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren auf die Vorlage der benötigten Unterlagen durch die Klägerin warten musste.
Darüber hinaus konnte die versäumte rechtzeitige Vorlage der Approbationsurkunde nach § 27 Abs. 3 SGB X mehr als ein Jahr nach Fristablauf, d.h. im vorliegenden Zusammenhang nach dem 31. März 2000, ohnehin nicht mehr nachgeholt werden, sofern nicht höhere Gewalt eine Nachholung vor Ablauf dieser Jahresfrist unmöglich gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass höhere Gewalt die Klägerin an einer Vorlage der Approbationsurkunde jedenfalls bis zum 31. März 2000 gehindert haben könnte, sind erst recht nicht ersichtlich. Die Klägerin hat vielmehr augenscheinlich sich nicht in der gebotenen Weise um eine rechtzeitige Einreichung der Unterlagen bei der Approbationsbehörde bemüht.
Insbesondere ist kein Raum für die Annahme einer auf Rechtsunkenntnis beruhenden, der Fristwahrung entgegenstehenden höheren Gewalt. Vielmehr ist die Klägerin insbesondere mit dem angefochtenen Beschluss des Zulassungsausschusses vom 28. April 1999 noch einmal ausdrücklich auf die vorstehend erläuterte gesetzliche Frist zur Vorlage der Approbationsurkunde hingewiesen worden. Auch nachfolgend hat der Beklagte der Klägerin nicht zugesichert, dass eine Einhaltung der Frist entbehrlich sein könnte. Eine solche Zusicherung ist insbesondere schon nach seinem Wortlaut nicht in dem Schreiben an den Vorsitzenden des Berufungsausschusses vom 04. Dezember 2001 zu sehen, wonach das Verfahren seit längerer Zeit geruht habe und aus "humanen Gründen" Rücksicht auf die persönliche Situation der Klägerin genommen worden sei; darüber hinaus ist dieses verwaltungsinterne Schreiben ohnehin nicht dazu bestimmt gewesen, von der Klägerin zur Kenntnis genommen zu werden. Soweit die Klägerin dem Abwarten des Beklagten entnommen haben will, dass dieser im Ergebnis ungeachtet der Nichteinhaltung der - gar nicht zu seiner Disposition stehenden - Frist zur Vorlage der Approbationsurkunde die begehrte Zulassung erteilen könnte, hat sie sich von Mutmaßungen leiten lassen, bezüglich derer sie selbst das Risiko ihrer Richtigkeit tragen muss.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt es nicht darauf an, ob die Zulassungsgremien in anderen Fällen eine bedarfsunabhängige Zulassung auch dann erteilt haben, wenn die Approbationsurkunde erst nach dem 31. März 1999 vorgelegt worden sein sollte. Namentlich ist nicht weiter zu hinterfragen, ob ggfs. in solchen Fällen nach den vorstehend erläuterten Grundsätzen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kam. Selbst wenn die Zulassungsgremien die dargelegten rechtlichen Voraussetzungen verkannt haben sollten, könnte sich die Klägerin hierauf nicht berufen, da sie keine Wiederholung eines etwaigen Rechtsverstoßes beanspruchen kann. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht ( BVerfG, GRUR 2001, 266; BVerwGE 92, 153, 157 ).
bb) Darüber hinaus steht dem Begehren der Klägerin auf eine bedarfsunabhängige Zulassung auch entgegen, dass sie diese für einen Ort begehrt, an dem sie während des Zeitfensters des § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 gar nicht tätig war. Die Klägerin will in Uelzen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, obwohl sie im sog. Zeitfenster vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 in F. praktiziert hat. Mit diesem Wechsel des Praxissitzes hat die Klägerin selbst auf den Bestandsschutz verzichtet, der allein die Grundlage für eine bedarfsunabhängige Zulassung bilden könnte.
Unter dem Gesichtspunkt, dass § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V Psychotherapeuten davor schützen will, eine bestehende Praxis aufgeben zu müssen, um ihre Tätigkeit an einem anderen, von Zulassungsbeschränkungen nicht betroffenen Ort fortsetzen zu können, besteht der Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung grundsätzlich nur für die Praxisanschrift und den Ort, unter der und an dem der Zulassungsbewerber während des Zeitfensters an der ambulanten Behandlung der Versicherten teilgenommen hat (BSG, SozR 3-2500 § 95 Nr. 25, vgl. dort auch zu - im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägigen - Ausnahmefällen, etwa bei einem Wechsel der Praxisräume nach Juni 1997 infolge einer Kündigung des bisherigen Mietverhältnisses). Das schließt regelmäßig die Zulassung in einem anderen Planungsbereich als in demjenigen, in dem die Praxis liegt, in der ein Zulassungsbewerber während des Zeitfensters die Voraussetzungen des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V erfüllt haben will, aus (BSG, aaO). Gerade dies strebt die Klägerin aber an.
Da der Gesetzgeber in einer von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Ausübung seines Beurteilungsspielraumes im vorliegenden Zusammenhang allein auf die Tätigkeit in dem sog. Zeitfenster vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 abgestellt hat, hilft es der Klägerin auch nicht weiter, dass sie vor diesem Zeitraum bereits in C. psychotherapeutisch tätig war.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorstehend erläuterten gesetzlichen Vorgaben sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Einbeziehung der Psychotherapeuten in die Bedarfsplanung verfassungsrechtlich als zulässig zu beurteilen (vgl. dazu und zum folgenden: BSG, SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 m.w.N.). Die für die Einführung von Zulassungsbeschränkungen bei Vertrags(zahn-)ärzten maßgeblichen Erwägungen gelten sinngemäß auch für Psychotherapeuten. Deren Einbeziehung in die Bedarfsplanung dient neben dem Ziel einer Begrenzung der Zahl der zugelassenen Leistungserbringer vor allem einer gleichmäßigen Versorgung der Versicherten im ganzen Bundesgebiet. Gerade bei Psychotherapeuten besteht Anlass zu entsprechenden Regelungen, weil die Versorgungssituation als Resultat der bis Ende 1998 gewachsenen Strukturen der psychotherapeutischen Behandlung extrem unausgewogen war. Regionen mit einer besonders hohen Psychotherapeutendichte (Freiburg, Berlin; vgl. Behnsen, Ersatzkasse 1998, 174) standen schlecht versorgte, vor allem ländliche, Gebiete gegenüber. Da die Krankenkassen allen Versicherten ab dem 1. Januar 1999 (auch) psychotherapeutische Behandlung als Sachleistung zu gewähren haben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V), erweist sich ein möglichst zügiger Ausgleich der regionalen Versorgungsunterschiede als notwendig. Dieser Ausgleich wird erreichbar, indem durch die Einbeziehung der ab 1999 neu zuzulassenden Psychotherapeuten in die Bedarfsplanung und die bei Erlass des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I 1311) vorhersehbare und inzwischen eingetretene Sperrung überversorgter Planungsbereiche (u.a. in besonders attraktiven Städten und Kreisen) der Zugang der an einer Zulassung interessierten Leistungserbringer in schlecht oder weniger gut versorgte Regionen gelenkt wird.
b) Einen Anspruch auf eine bedarfsabhängige Zulassung hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil der Planungsbereich C. weiterhin für psychologische Psychotherapeuten gesperrt ist.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Planungsbereich Uelzen für psychologische Psychotherapeuten erst im November 1999 gesperrt worden sei und dass sie sich durch das streitgegenständliche Verfahren von der Stellung eines Antrages auf eine bedarfsabhängige Zulassung noch vor dieser Sperrung habe abhalten lassen, hilft ihr dies nicht weiter. Abgesehen davon, dass maßgeblich für die Prüfung des Verpflichtungsbegehrens die Sach- und Rechtslage zum vorliegenden Zeitpunkt ist, hätte eine bedarfsabhängige Zulassung die vorherige Eintragung der Klägerin in das Arztregister zur Voraussetzung gehabt (§ 95 Abs. 2 SGB V). Eine solche Eintragung hätte die Klägerin zwar unbeschadet des vorliegenden Verfahrens beantragen können, ein solcher Antrag wäre in der Sache 1999 jedoch erfolglos geblieben, da die Klägerin seinerzeit noch nicht approbiert war (vgl. § 95c S. 1 Nr. 1 SGB V). Im übrigen ist auch in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 95 Abs. 12 SGB V hinzuweisen, wonach nach dem 31. Dezember 1998 gestellte bedarfsabhängige Zulassungsanträge erst beschieden werden durften, nachdem der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die ihm nach § 103 Abs. 1 S. 1 SGB V obliegende Feststellung getroffen hatte, ob eine Überversorgung anzunehmen war.
Auch wenn die vorstehend erläuterten rechtlichen Voraussetzungen, wie von der Klägerin geltend gemacht wird, bei der Beratung von Zulassungsbewerbern durch MitarbeiterInnen des Beigeladenen zu 1) verkannt worden sein sollten, würde dies der Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung vermitteln. Namentlich hat die Beklagte diesbezüglich keine schriftliche Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X erteilt.
Vergeblich beruft sich die Klägerin schließlich darauf, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen für eine Zulassung als psychologische Psychotherapeutin verfügt. Die - vor Erteilung der Approbation und vor der Eintragung in das Arztregister nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu prüfende - fachliche Qualifikation ersetzt nicht die vorstehend erläuterten Voraussetzungen, sondern muss für eine Zulassung hinzukommen.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Klägerin keine Zulassung für den Planungsbereich C. beanspruchen kann. Soweit sie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung psychotherapeutisch tätig werden will, muss sie sich daher - nach vorheriger Eintragung im Arztregister - auf die Möglichkeit einer Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einem entsperrten Planungsbereich (oder auf die Möglichkeit der Übernahme einer zugelassenen Praxis) verweisen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.