§ 2 GAE-UStVO - Zahlungstermine für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage
- Redaktionelle Abkürzung
- GAE-UStVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310000400000
(1) Die Gemeinden erhalten auf ihren Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres Abschlagszahlungen in Höhe des Istaufkommens des jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahres und zum 20. Dezember eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 110 vom Hundert der zum 1. November geleisteten Abschlagszahlung.
(2) Zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres ist die Schlussabrechnung aufzustellen. Zu wenig gezahlte Beträge sind den Gemeinden zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres zu überweisen, zu viel gezahlte Beträge haben die Gemeinden unverzüglich nach Veröffentlichung der Schlussabrechnung an das Land abzuführen.