§ 2 GAE-UStVO - Zahlungstermine für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage
- Redaktionelle Abkürzung
- GAE-UStVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310000400000
(1) Die Gemeinden erhalten auf ihren jeweiligen Anteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer zum 15. Januar, 1. Februar, 15. März, 15. April, 1. Mai, 15. Juni, 15. Juli, 1. August, 15. September, 15. Oktober, 1. November und 15. Dezember des Erhebungsjahres Abschlagszahlungen in Höhe des Aufkommens des vorletzten vor dem Auszahlungstermin liegenden Monats.
(2) Zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres ist die Schlussabrechnung aufzustellen. Zu wenig gezahlte Beträge sind den Gemeinden zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres zu überweisen, zu viel gezahlte Beträge haben die Gemeinden unverzüglich nach Veröffentlichung der Schlussabrechnung an das Land abzuführen.