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Abschnitt A FoMFördRdErl - Allgemeine Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen unter finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK). Die beihilferechtliche Genehmigung der GAK-Forstmaßnahmen erfolgte durch Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 13. 8. 2015 (staatliche Beihilfe Nr. SA.39954 [2014/N]), vom 27. 2. 2017 (staatliche Beihilfe Nr. SA.47138 [2016/N]) und vom 16. 12. 2020 (staatliche Beihilfe Nr. SA.59238 [2020/N]).

Die Zuwendungen stellen staatliche Beihilfen gemäß und in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. EU Nr. C 204 vom 1. 7. 2014 S. 1), zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Kommission (ABl. EU Nr. C 424 vom 8. 12. 2020 S. 30) - im Folgenden: Rahmenregelung - dar.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Forstwirtschaft in den Stand zu versetzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen, zu erhalten oder zu mehren, um damit die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zu sichern. Nachteile durch geringe Flächengröße, ungünstige Flächengestalt, durch Besitzzersplitterung, durch Gemengelage, unzureichenden Waldaufschluss und durch andere Strukturmängel sollen durch die Förderung gemindert werden.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

2.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen oder juristische Personen (des privaten und öffentlichen Rechts), sofern sie land- und forstwirtschaftliche Flächen besitzen (z. B. Forstgenossenschaften nach dem Realverbandsgesetz) sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und diesen gleichgestellte Zusammenschlüsse von Waldbesitzenden i. S. des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

2.2 Zuwendungsempfänger für die Strukturdatenerfassung nach Nummer 12.1 sind anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse i. S. des Bundeswaldgesetzes.

2.3 Von Zuwendungen ausgeschlossen sind:

  • Bund, Länder, die Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in Satz 1 aufgeführten juristischen Personen sind nicht förderfähig.

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer (Rdnr.) (26) i. V. m. Rdnr. (35) Nr. 15 der Rahmenregelung.

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben (Rdnr. [27] der Rahmenregelung).

  • Große Unternehmen (mehr als 249 Beschäftigte oder Jahresumsatz über 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme über 43 Mio. EUR) gemäß Rdnr. (35) Nr. 14 der Rahmenregelung i. V. m. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 193 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 414 S. 15), mit Ausnahme von kommunalen Körperschaften.

2.4 Träger einer gemeinschaftlichen Bodenschutzkalkung (Nummer 12.4) oder eines Wegebaus (Nummer 16.1) im Körperschafts- oder Privatwald, können sein:

  • private Personen, die Wald besitzen,

  • kommunale Körperschaften,

  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.

Ausgaben für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht förderfähig.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Maßnahmen müssen den Grundsätzen und Zielen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß § 11 NWaldLG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie des Natur- und Umweltschutzes (insbesondere §§ 1 und 2 BNatSchG sowie Erfordernisse nach der sog. Fauna-Flora-Habitat (FFH)Richtlinie und der sog. EG-Vogelschutzrichtlinie) sowie des Tierschutzes (§ 1 Tierschutzgesetz) sind zu beachten.

3.2 Wer Zuwendungen empfängt, muss, sofern es sich nicht um einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss i. S. des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentum an den begünstigten Flächen haben oder schriftliche Einverständniserklärungen der entsprechend Berechtigten vorlegen.

3.3 Maßnahmen auf Flächen, die der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind, sind nicht förderfähig.

3.4 Abweichend von der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gelten die Erstellung von Standortgutachten nach Nummer 8 (Erstaufforstung und Nachbesserungen) sowie die Vorarbeiten nach Nummer 12.1 (Vorarbeiten) mit Ausnahme der Strukturdatenerfassung nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.

4. Bemessungsgrundlage

4.1 Es sind nur die notwendigen und angemessenen Ausgaben und unbare Eigenleistungen förderfähig, die nach Abzug von Leistungen Dritter, gewährter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen sowie Kreditbeschaffungskosten verbleiben. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

4.2 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und deren Familienangehörigen (unbare Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80 % des angemessenen Aufwandes bei anteilfinanzierten Maßnahmen bzw. der Zuwendungspauschalen (siehe Anlage 4 ). Als Grundlage sind vergleichbare Arbeiten, die sich durch die Vergabe an Unternehmen oder bei der Durchführung in der Anstalt Niedersächsische Landesforsten ergeben würden, zu verwenden.

4.3 Wer Zuwendungen beantragt, kann Sachleistungen bis zu 80 % des örtlichen Marktwertes als förderfähig ansetzen. Es sind mindestens zwei Vergleichsangebote vorzulegen.

4.4 Im Übrigen entscheidet die Bewilligungsstelle über die Angemessenheit der veranschlagten nicht baren Leistungen.

4.5 Auf den Abzug von Leistungen Dritter wird verzichtet, soweit die für die einzelnen Maßnahmen geforderten Eigenmittel nicht überschritten werden. Übersteigen die Drittmittel den Eigenanteil, so sind diese gemäß den allgemeinen zuwendungsrechtlichen Vorgaben (Nummer 2.5 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO) zur Entlastung des Zuwendungsgebers einzusetzen. Die Umsatzsteuer gehört hierbei zu dem nicht förderfähigen Eigenanteil.

4.6 Die Mindestzuwendung (Bagatellgrenze) je Antrag beträgt 1 000 EUR, für Maßnahmen nach Nummer 12.3 (Jungbestandespflege) abweichend 500 EUR.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Festsetzung der Zuwendung und endet mit Ablauf (31. Dezember)

  • des zehnten Jahres für Maßnahmen nach Nummer 8.1 (Erstaufforstung), Nummer 12.2 (Umstellung auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung) und Nummer 16 (Infrastruktur),

  • des fünften Jahres bei allen übrigen Maßnahmen.

Innerhalb der Zweckbindungsfrist sind die geförderten Vorhaben wie Kulturen, Anlagen und Bauten sachgemäß zu unterhalten und zu pflegen.

Bei geförderten Vorhaben zur Bodenschutzkalkung ist innerhalb der Zweckbindungsfrist der Fortbestand des Waldes zu erhalten und zu sichern.

5.2 Die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur staatlichen Beihilfe Nr. SA.47138 (2016/N) "GAK Forst" vom 27. 2. 2017 i. V. m. der Entscheidung SA. 39954 (2014/N) vom 13. 8. 2015 enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO.

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben und Sachleistungen von den Zuwendungsempfängern getätigt oder erbracht, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle/Regionalstelle geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip).

6.2 Bewilligungsstelle/Regionalstelle

Bewilligungsstelle ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Johannssenstraße 10, 30159 Hannover. Die Bewilligungsstelle wird in ihren Aufgaben durch landesweit verteilte Regionalstellen unterstützt.

6.3 Antragsunterlagen, Vordrucke

Es sind ausschließlich die vom ML vorgegebenen einheitlichen Vordrucke zu verwenden, die bei der Bewilligungsstelle/Regionalstelle erhältlich sind. Die Formulare enthalten mindestens die Informationen gemäß Rdnr. (71) der Rahmenregelung.

Die Bewilligungsstelle/Regionalstelle kann weitere zur Beurteilung des Antrags und des Verwendungsnachweises erforderliche Unterlagen verlangen.

6.4 Gebündelte Antragstellung

Bei einer gebündelten Antragstellung (Sammelantrag) über den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss (FWZ) für mehrere endbegünstigte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind die Fördervoraussetzungen vor Antragstellung durch den FWZ zu prüfen. Der FWZ als Erstempfänger bestätigt der Bewilligungsstelle/Regionalstelle das Vorliegen der Fördervoraussetzungen. Die Zuwendung ist durch den FWZ an die Endbegünstigten weiterzuleiten.

6.5 Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt im Rahmen einer Stichtagsregelung. Vollständige Antragsunterlagen sind bis zu folgenden Stichtagen bei der Bewilligungsstelle/Regionalstelle einzureichen:

Forstliche Infrastruktur
(Nummer 16)
bis zum 31. März des Jahres
Strukturdatenerfassung
(Nummer 12.1)
bis zum 30. Juni des Jahres
Bodenschutzkalkung
(Nummer 12.4)
bis zum 30. April des Jahres
Kulturen
(Nummern 8 und 12.2),
Jungbestandespflege
(Nummer 12.3),
Pflegeprämie
(Nummern 10.2.2 und 14.2.4)
bis zum 30. Juni des Jahres
Kulturen
(Nummern 8 und 12.2),
Jungbestandespflege
(Nummer 12.3),
forstliche Infrastruktur
(Nummer 16),
Bodenschutzkalkung
(Nummer 12.4)
bis zum 30. September des Jahres.

Abweichende Regelungen werden im Ausnahmefall vom ML festgelegt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt E des Runderlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 445)